Kurz gemeldet: Datenschutzbeauftragte halten Social Plugins für rechtswidrig

Die bereits zuvor in diesem Blog dargestellte Diskussion um die rechtliche Zulässigkeit von Social-Plugins geht in die nächste Runde und nun bildet sich eine einheitliche Meinung der staatlichen Datenschützer aus:

Im Rahmen der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten haben die Datenschützer Ende September festgestellt, dass die Einbindung sogenannter Social-Plugins, wie von Facebook, Google+, Twitter und anderen Plattformbetreibern, in die Webseiten deutscher Anbieter ohne hinreichende Information der User und ohne Einräumung eines Wahlrechtes nicht mit deutschen und europäischen Datenschutzstandards in Einklang stehen. Nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten ist die „aktuelle von Social-Plugin-Anbietern vorgesehene Funktionsweise […] unzulässig, wenn bereits durch den Besuch einer Webseite und auch ohne Klick auf beispielsweise den „Gefällt-mir“-Knopf eine Übermittlung von Nutzendendaten in die USA ausgelöst wird, auch wenn die Nutzenden gar nicht bei der entsprechenden Plattform registriert sind.

Empfehlungen für Webseitenanbieter zur rechtskonformen Nutzung von Social-Plugins geben die Datenschützer nicht. Stattdessen fordern sie lediglich Anbieter sozialer Netzwerke auf, bereits in den vergangenen Jahren formulierte Datenschutzstandards umzusetzen.

 

 


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Kommentare

3 Antworten zu „Kurz gemeldet: Datenschutzbeauftragte halten Social Plugins für rechtswidrig“

  1. Avatar von Philipp Sümmermann

    Gibt es einen Grund, dass hier im Blog zwar Google+ und Twitter eingebunden sind, Facebook jedoch (auch über das vorgestellte Heise-2-Klick-Plugin) nicht?

  2. Avatar von Felix Hilgert
    Felix Hilgert

    Ja, das hat einen technischen Grund – wir arbeiten noch daran, das Template des Blogs so anzupassen, dass Google+ und Twitter eine 1-Klick-Lösung bleiben und nur Facebook mit der 2-Klick-Lösung implementiert wird. Das scheint schwieriger zu sein als man auf den ersten Blick vermuten würde.

  3. Avatar von Datenschutzschützer

    Ergänzung zum “Like bzw. Gefällt mir Button”
    Durch die zusätzliche Entscheidungsinstanz, die von zunächst heise proklamiert wurde, kommt die Lösung der “Zwei-Klick-Variante” den Vorgaben des Datenschutzrechtes definitiv näher. Da das BDSG die informierte Einwilligung fordert (also die datenschutzrechtliche Belehrung vor der Einwilligung), soll an dieser Stelle die abschließende Bewertung offen bleiben. Es darf allerdings die Verbesserung durch die zusätzliche Entscheidungsinstanz festgehalten werden!

    Empfehlung daher:
    Egal wie die Entwicklung sein wird: DATENSPARSAMKEIT!!!

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