Let’s play! Urheberrechtlich (k)ein Kinderspiel [update]

Der Markt mit sogenannten „Let‘s play“-Angeboten boomt. Dabei filmen sich Spieler beim Spielen von unterschiedlichen Games. Gleichzeitig kommentieren sie „live“ das Spielgeschehen, ähnlich einem Reporter bei einer im Fernsehen übertragenen Sportveranstaltung. Die so produzierten Live-Streams und Videoclips von Spieleszenarien werden anschließend bei Video-Portalen eingestellt und für Interessierte zugänglichgemacht. Während in Deutschland die Online-Gemeinde der Let’s-Player stetig wächst, gibt es in den USA bereits ganze Streaming-Kanäle für Let’s-Play-Content, über die registrierte Nutzer umfangreiche Games-Sessions miterleben können.

Aus urheberrechtlicher Sicht ist der so geschaffene „Markt“ nicht unproblematisch. Rechtsprechung gibt es noch keine; Unsicherheiten dagegen einige.

Rechtlicher Schutz des Contents

Computerspiele genießen urheberrechtlichen Schutz. Die im Computerspiel enthaltenen Einzelwerke wie Grafiken, Musik und Benutzeroberflächen sind urheberrechtlich als „persönliche geistige Schöpfungen“ im Sinne des § 2 UrhG geschützt. Aber auch die Gesamtkompensation des Computerspiels genießt urheberrechtlichen Schutz als Filmwerk bzw. Werk, das ähnlich einem Filmwerk geschaffen wurde (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG). Zu den Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Spiel gehört auch die Befugnis des Publishers, das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, etwa in Internetportalen zum Abruf durch Dritte bereitzustellen.

Jüngst wird übrigens auch diskutiert, dem Spieler solcher Spiele ein „Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers“ nach § 73 UrhG zu gewähren und ihm das Recht zuzubilligen, seine Darbietung auf Bild- und Tonträger aufzunehmen und seine Schöpfung öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere im Internet auf Portalen, wie YouTube anzubieten (Hoffmann, ZUM 2013, 279).

Jedenfalls bestehen im Bereich „Let‘s play“ Rechte Dritter an den urheberrechtlich geschützten Inhalten. Konsequenz daraus ist: Derjenige der „Let’s play“- Inhalte online stellt, bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Eine gesetzliche „Schranke“, die ausnahmsweise eine Zustimmung des Urhebers entbehrlich macht, fehlt indes jedenfalls im deutschen Recht (in den USA kommt dagegen „fair use“ in Betracht). Teilweise wird hier zwar auf das „Zitatrecht“ (§ 51 UrhG) verwiesen. Dies scheidet jedoch aus, denn ein Zitat darf sich außerhalb des wissenschaftlichen Bereichs immer nur auf Ausschnitte eines Werkes beziehen und muss eine Belegfunktion für eigene Erörterungen haben. Die Kommentierung des Spielgeschehens dürfte in den wenigsten Fällen genügen, um die Verwendung von Spielinhalten als Zitat zu rechtfertigen.

Veröffentlichung erlaubt?

Wie erklärt sich also, dass so viel Let‘s play-Content im World Wide Web verfügbar ist? Haben Hersteller und/oder Spieler etwa ihre ausdrückliche Zustimmung zum Mitschnitt und Veröffentlichung gegeben?

Überraschenderweise: Ja. Zumindest einige von ihnen. Die Spielehersteller sehen bisweilen von einem Vorgehen ab, weil die Veröffentlichung der Inhalte mit einem breiten Werbeeffekt verbunden ist. Das Spiel wird gezielt und vor allem kostenlos einem breiten Publikum zugeführt. Im Ergebnis stellt dies eine äußerst wirksame Marketingmaßnahmen für die Hersteller dar. Deshalb haben einige große Computerspielanbieter in der Tat bereits eingelenkt, ihre Nutzungsbedingungen angepasst und das nicht-kommerzielle Anbieten von „Let‘s Play“-Inhalten nach vorheriger Genehmigung erlaubt. Aber Vorsicht: Nicht-kommerziell bedeutet, dass schon eine Monetarisierung von YouTube-Videos mit Anzeigen eigentlich verboten ist.

[update 12. Januar 2015: Microsoft geht neuerdings sogar noch weiter und erlaubt offiziell die Monetarisierung mit Werbung bei Twitch, YouTube und Konsorten, allerdings mit einigen Einschränkungen. Mods dürfen nicht gefilmt werden, und der Titel des Videos darf nicht der Titel des Spiels sein. Besondere Regeln gelten daneben auch für Microsoft-Neuzugang Minecraft.]

[update 29. Januar 2015: Auch Nintendo erlaubt nunmehr grundsätzlich die Monetarisierung – verlangt aber eine Umsatzbeteiligung]

Trotz der teilweise großzügigen Position der Publisher ist der Let’s-Play-Spieler vor Ungemach nicht absolut sicher. So schwappte Ende 2013 eine große Löschwelle durch das YouTube-Angebot, mit der YouTube gezielt Inhalte solcher Spieler aus dem Portal entfernte und teilweise auch Accounts sperrte. Eine Abstimmung mit Computerherstellern war dem soweit bekannt nicht vorausgegangen. Deshalb sind einige Hersteller dazu übergegangen, für Let‘s play-Inhalte „Duldungserklärungen“ anzubieten, in denen sie erklären, grundsätzlich keine Einwände gegen die Verbreitung von Videomaterial oder Screen Shots auf YouTube zu haben, solange es sich nicht um eine (anderweitig) rechtswidrige oder unangemessene Verwendung handele. Gleichzeitig weisen sie aber darauf hin, dass sie im Falle von Löschungen seitens YouTube nichts unternehmen werden.

[update 11. Januar 2016: Wir haben jetzt auch etwas zu den jugendschutzrechtlichen Implikationen der Veröffentlichung von Let’s Play Videos auf YouTube geschrieben]

Ansätze in der Rechtsprechung

Was gilt nun? – Schwer zu sagen. Solange keine gerichtliche Klärung vorliegt, dürften die Uploader von Let’s-Play-Videos jedenfalls dann abgesichert sein, wenn sie vor Veröffentlichung ihres Clips eine Duldungserklärung oder Zustimmung der Hersteller einholen. Denkbar ist es aber auch, dass die Rechtsprechung in der hiesigen Konstellation ihrer Rechtsauffassung zu den „Vorschaubildern“ (BGH, Urt. v. 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder I) folgt. Danach darf der Rechteinhaber nicht gegen die Anzeige seiner Fotografien als Vorschau innerhalb der Google-Bildersuche vorgehen, wenn seinem (schlüssigen) Verhalten die objektive Erklärung entnommen werden kann, er sei mit der Nutzung seiner Werke durch die Bildersuchmaschine einverstanden. Dies sei bereits dann der Fall, wenn der Berechtigte seine Werke ungesichert dem Zugriff durch Bildersuchmaschinen aussetze, obwohl er von deren Anzeige in Vorschaubildern Kenntnis erlangt hat.

Solange die Computerspielanbieter die Verbreitung von „Let‘s play“-Angeboten weiter dulden und auch entsprechende Duldungserklärungen anbieten, liegt der objektive Erklärungswert einer Zustimmung nahe.

Wir danken unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Alexandra Heliosch für die Mitwirkung an diesem Beitrag.

 


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Kommentare

14 Antworten zu „Let’s play! Urheberrechtlich (k)ein Kinderspiel [update]“

  1. Avatar von John

    Meist wird aber mit einer Hintergrund-Musik, für die der YouTuber keine Lizenz hat, das ganze dann auf jeden Fall zum Problem.

    Und bei einigen Spielen haben sich die Publisher auch schon eingemischt. Also ich denke auch man sollte in jedem Fall vorher fragen.

  2. Avatar von Max Mustermann
    Max Mustermann

    Nur zur Info, Ihnen ist schon klar dass die meisten erfolgreichen Streamer mittlerweile von den Produzenten/Publishern dafür bezahlt werden, jaja hat nix mit den rechtlichen grundlagen zu tun 🙂

  3. Avatar von Felix Hilgert

    Danke für den Kommentar! Haben Sie eine Quelle und/oder Zahlen dazu? Das wäre in der Tat spannend. Wenn der Streamer einen entsprechenden Vertrag mit dem Publisher hat, dann ist er rechtlich natürlich im grünen Bereich. Das bedeutet aber nicht, dass „man“ sofort die gleichen Rechte hat. Insofern zeigt Ihr Beispiel sehr schön, dass man auch im Internet nicht einfach aus der Tatsache, dass „das alle so machen“ schließen kann, dass es auch rechtmäßig ist. Der Blick hinter die Kulissen offenbart dann eben doch entscheidende Unterschiede.

  4. Avatar von Patrick

    Wie verhält es sich denn eigentlich wenn ein LetsPlayer auf einen fremden Minecraft-Server geht und dort Videos aufnimmt ohne dies anzukündigen oder die Erlaubnis einzuholen. In solchen Videos wird ja auch oft der Chat des Servers mitgeschnitten. Ist sowas rechtlich einwandfrei oder wird hier in Persönlichkeitsrechte eingegriffen?

  5. Avatar von Felix Hilgert

    In einem Fall wie Sie ihn beschreiben liegt ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte jedenfalls dann sehr nahe, wenn der Chat nicht ohnehin völlig öffentlich ist (wenn der Server also nur einem bestimmten Personenkreis offen steht). Es kommt auch ein bisschen darauf an, was da eigentlich gesprochen wird – wenn nur das Spielgeschehen kommentiert wird, ist es natürlich etwas Anderes als wenn die Nutzer sich über andere (persönlichkeitsrelevante) Dinge austauschen.

  6. Avatar von Marcianer

    In der Tat gibt es mittlerweile von allen Publishern und Entwicklern, bei denen ich gesucht habe, eine Duldungserklärung (Entweder in Form einer extra Seite (Valve) oder man bekommt sie per E-Mail zugesandt (EA).

    Angefragt bzw. auf eine solche Seite wurde ich bisher bei EA, Valve und diversen Mod-Entwicklern.

  7. Avatar von Saphira1104
    Saphira1104

    Hallo,
    Also es war ein sehr schöner und sachlicher Text, aber ich habe das ganze immer noch nicht ganz verstanden. Außerdem habe ich eine Frage: wie ist es mit Let’s Plays von kostenlosen Online-Spielen, wie z.B.von Skyrama, My Free Zoo, etc.

    Und man benötigt also immer eine „Lizenz“? Und wenn sie schon in diesen Berechtigungen der Spiele vorhanden sind, wo genau sollte man danach suchen/schauen?

  8. Avatar von Felix Hilgert

    Hallo Saphira,

    eine Lizenz braucht man unabhängig davon ob das Spiel kostenlos angeboten wird oder nicht. Die Rechte daran hat (trotzdem) immer der Anbieter. Wenn dieser generell das Erstellen von Let’s Play-Inhalten erlauben will, kann er diese Rechte einräumen, zum Beispiel in den AGB der jeweiligen Spiele oder in einem separaten Dokument. Schau also am Besten mal in die AGB und die Hilfeseiten des Spiels. Wenn dort nichts steht, kannst Du mit dem jeweiligen Support Kontakt aufnehmen.

  9. Avatar von jackthePott
    jackthePott

    @ MaxMustermann,

    lach die meisten ja 🙂 Wenn ich so n quatsch schon lese…. Es gibt tausende Streamer und LetsPlayer.. und ne gute Hand voll verdient damit wirklich richtig.
    Das is absolute Ausnahme!

    Das zum Thema die meisten werden bezahlt 🙂

  10. Avatar von Alex Saternus
    Alex Saternus

    Hallo Herr Hilgert,

    Sie nennen im Abschnitt Rechtlicher Schutz des Contents die Quelle (Hoffmann, ZUM 2013, 279). Leider ist im gesamten Beitrag kein Quellenverzeichnis, in dem ich die genaue Quelle finden kann um eben diese Quelle zu sichten.
    Ich schreibe meine Bachelor Arbeit über genau dieses Thema und würde dazu die Quelle sehr gerne einsehen. Können Sie mir das genaue Buch nennen?

    Vielen Dank!

  11. Avatar von Felix Hilgert

    Hallo Alex,

    Das ist ein Aufsatz von Hoffmann in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang 2013, Seite 279 – der Titel ist „Verdient digitales Spielen ein Leistungsschutzrecht? – Zum Begriff des »ausübenden Künstlers« im geltenden Urheberrecht“.

    Die ZUM findest Du in gut sortierten 😉 rechtswissenschaftlichen Bibliotheken, jedenfalls aber sicher am nächstgelegenen Lehrstuhl für Urheberrecht.

    Hoffe das hilft? Viel Erfolg bei der Bachelorarbeit!

  12. Avatar von Alex Saternus
    Alex Saternus

    Hallo Felix,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. In der Onlinezeitschriftendatenbank meiner Fachhochschule bin ich sofort fündig geworden. Die FH hat die Zeitschrift lizenziert und ich kann die Artikel alle Online beim Beck Verlag nachschauen. Sie haben mir sehr geholfen.

    Vielen Dank!

  13. Avatar von Mr.Crafter HD

    Also kann man die Spiele auf Plattformen wie YouTube einfach zeigen?

  14. Avatar von Gamingforlife

    Mittlerweile sind doch alle froh wenn ihre spiele Promo bekommen.. zumindest die kleinen Indie-Entwickler.

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