LG Frankfurt: Verwendung von Sportlernamen und -bildern in Computerspielen

Das LG Frankfurt/Main hat sich in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12.12.2008 (Az. 06 O 249/06; SpuRt 2009, 207) der Auffassung des LG und OLG Hamburg angeschlossen, wonach die Verwendung von Namen und Abbildungen der Profisportler der Deutschen Fußball-Liga (DFL) in einem Computerspiel (es ging um den Titel Pro Evolution Soccer 5) ohne eine entsprechende Lizenz nicht zulässig sei. Dabei hat es mit dem Verhältnis von Spiel und Kunst sowie der Frage nach einem Vermögensrecht an der eigenen Persönlichkeit gleich zwei interessante Aspekte angesprochen:

Das Gericht führt unter Berufung auf das OLG Hamburg aus, dass auch Computerspiele dem grundrechtlichen Kunstschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG unterliegen könnten. Anders als die Hamburger Gerichte hält es das LG Frankfurt aber nicht für entscheidend, ob der Spieler die Figuren (auch) zu lächerlichen Spielzügen „missbrauchen“ könne. Entscheidend sei allein

der Eingriff in die vermögenswerten Bestandteile des Rechts am eigenen Namen. Diese werden vorliegend jedoch bereits durch die unbefugte Benutzung für kommerzielle Zwecke in den inkriminierten Spielen verletzt.

Die Spieler, so das Gericht weiter, müssten es nicht hinnehmen, dass ihre Person aus rein kommerziellen Interessen in einem Computerspiel verwertet werde. Einen Informationsgehalt, der eine Bildberichterstattung über die Spieler als Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 KUG rechtfertige konnten die Richter dem Spiel nicht entnehmen.


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