LG Hamburg: Titelschutz für Apps – Eine Frage des Maßstabes [update]

Apps sollen dem Werktitelschutz grundsätzlich zugänglich sein – allerdings nicht unter den erleichterten Bedingungen, die manchen anderen Erzeugnissen zugute kommen. Mit diesem Beschluss (Az. 327 O 104/13) ließ das LG Hamburg am 08. Oktober 2013 die Welt der App-Entwickler und -Betreiber aufhorchen; Der Titel stellt neben dem Inhalt der App einen wesentlichen Faktor des wirtschaftlichen Potentials dar.

Ein einprägsamer App-Titel kann das Interesse unentschlossener User wecken oder – wie in der Spielebranche üblich – bereits überzeugte Gamer auf Sequels/Add-Ons etc. aufmerksam machen. Die wirtschaftliche Bedeutung, welche diese Minianwendungen innerhalb kurzer Zeit erreicht haben ist immens. Der Anteil der Smartphone-Nutzer in Deutschland steigt von Monat zu Monat. Im Juli 2013 lag derer Anteil bereits bei 59%; Tendenz: steigend.

Der Sachverhalt – Um was ging es?

Kläger war ein österreichischer Mitbewerber des bekannten deutschen Anbieters „wetter.de“. Die Österreicher wollten festgestellt wissen, dass ihre App mit dem Titel „wetter DE“ keine Rechte des deutschen Konkurrenten (wetter.de) verletzt. Die Beklagten hingegen beriefen sich auf § 5 Abs. 3 MarkenG und damit auf einen (vermeintlich) bestehenden Werktitelschutz, welcher einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung dieser und ähnlicher Bezeichnungen begründet, soweit diese miteinander verwechselt werden können (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Diese vor dem LG Köln anhängige Leistungsklage (mit umgekehrten Rubrum) ist noch zu verhandeln. [Update 17. 10. 2014: Mittlerweile haben sich LG Köln und OLG Köln der Ansicht des LG Hamburg angeschlossen – OLG Köln, Urt. v. 5. September 2014, 6 U 205/13)]

Die Entscheidung

In der Sache verneinten die Richter das Bestehen eines Werktitelschutzes für die Bezeichnung „wetter.de“; es fehle insofern an einer besonderen Kennzeichnungskraft. Der Titel „wetter.de“ bestünde nur aus einem rein beschreibenden (Gattungs-)Begriff, welcher durch eine Top-Level-Domain Endung ergänzt worden war. Die zu fordernde Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft, welche nach Auffassung der Richter an den normalen Grundsätzen des Markenrechts zu messen ist, konnte nicht festgestellt werden. Jedoch betont das LG Hamburg deutlich, dass

auch eine App ein titelschutzfähiges Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG (darstellt).

Die Aufzählung in § 5 Abs. 3 MarkenG ist nicht abschließend, vielmehr kommt es auf eine charakteristische, eigenständige geistige Leistung an, welche sich in dem Werk verkörpert.

Apps = Software = Umfassende Titelschutzfähigkeit?

In Ansehung der bisherigen (auch höchstrichterlichen) Rechtsprechung verwundert die Feststellung des LG Hamburg hinsichtlich der grundsätzlichen Schutzrechtsfähigkeit von Apps nicht. Zu den in § 5 Abs. 3 MarkenG genannten „sonstigen vergleichbaren Werken“ zählen mittlerweile Computerprogramme, Multimedia-Werke oder auch Computerspiele. Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches ist dem Titelschutzrecht mit fortschreitender technologischer Entwicklung immanent.

Schon 1997 entschied der BGH (Az. I ZR 44/95), dass die Bezeichnung von Computerprogrammen dem Werktitelschutz unterfallen kann. Zuvor hatte er 1993 in einem obiter dictum angedeutet, dass auch die Titelschutzfähigkeit von Computerspielen in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 21.01.1993, Az. I ZR 25/91). Inzwischen gibt es eine Reihe instanzgerichtlicher Rechtsprechung, welche den Titelschutz von Computerspielen ausdrücklich anerkannt hat.

Von einem technischen Standpunkt her besehen unterscheiden sich Apps nicht wesentlich von Software für andere Geräte. Lediglich die Anforderungen der jeweiligen (mobilen) Plattform erlegen App-Entwicklern gewisse Sachzwänge für die Vermarktung auf.

Für die Schutzfähigkeit von Titeln im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG spielt dies jedoch keine Rolle. Insbesondere ist es nicht entscheidend, ob einer App urheberrechtlicher Schutz zukommt. Auch kann es keinen Unterschied machen, ob es sich bei der zu bezeichnenden App um ein Spiel, einen Messenger oder eine App für andere Zwecke handelt. Eine entsprechende Unterscheidung innerhalb klassischer Software gibt es schließlich ebenso wenig.

Hinsichtlich der Unterscheidungskraft eines Werktitels ist der Rechtsprechung jedoch kaum eine klare Linie zu entnehmen. Auffällig ist, dass die Anforderungen an die Unterscheidungskraft bei der Beurteilung von Zeitschriftentiteln (Periodika) weniger restriktiv gehandhabt werden. Begründet wird dies damit, dass sich die Rezipienten durch ständige Neuerscheinungen auch an kennzeichnungsschwache Titel gewöhnt haben. Eine Parallele von Apps zu Periodika mochten die Richter des LG Hamburg ausdrücklich nicht ziehen:

Für die Entstehung des Werktitelschutzes bei Apps ist zur Bestimmung der originären Kennzeichnungskraft der allgemeine Maßstab anzulegen. Für App-Titel gelten dagegen nicht die deutlich vereinfachten Voraussetzungen wie für Zeitungs- oder Zeitschriftentitel (amtlicher Leitsatz).

Alles eine Frage des Maßstabes

Erscheinen die Argumente der Zivilkammer gegen eine Übernahme der für Zeitschriften geltenden niedrigen Maßstäbe auf den ersten Blick einleuchtend, häufen sich die Zweifel jedoch bei genauerer Betrachtung. Die Ausführungen des Gerichts zur Anwendung der normalen (hohen) Maßstäbe beziehen sich sämtlich auf den Vergleich zu Zeitungen/Periodika. Der Gewöhnungseffekt der Nutzer an Titel soll danach bei Apps deutlich geringer sein als bei Zeitschriften. Ob dies aber zutrifft, ist zweifelhaft.

In vielen von Apps abgedeckten Anwendungsbereichen (Wetterdienste, Mail, Kalender, etc.) verhält es sich ähnlich wie bei Zeitungen. In diesen Kategorien ist eine Verwechselungsgefahr durch das Nebeneinander ähnlich lautender Minianwendungen ebenso vorhanden. Es ist bestimmt richtig, dass etliche Apps aus den Bereichen Games, Fotografie etc. mit Fantasiebezeichnungen betitelt sind. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Im Bereich der klassischen Computerspiele wurden beispielsweise den Spielen „Landwirtschafts-Simulator“ (LG Frankenthal, Urteil v. 5. Januar 2012 – Az. 2 HK O 164/11), „Mein Pferdehof“ (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 24. August 2005 – Az. 2-06 O 367/05) und „Sumpfhuhn“ (OLG Hamburg, Az. 3 U 200/00) Titelschutz gewährt. Nach den obigen Ausführungen, wäre in Frage zu stellen wie das Gericht entschieden hätte, würde beispielsweise der Anbieter des „Landwirtschafts-Simulators“ die Feststellung des Titelschutzes einer gleichnamigen App begehren.

Nutzer in den App-Stores suchen nicht immer nach einer konkreten Fantasiebezeichnung, sondern nach Gattungs- und/oder beschreibenden Begriffen. Welche App in der Folge installiert wird, richtet sich in den meisten Fällen wohl ebenfalls nach geringfügigen Unterschieden in den Titeln. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Nutzergemeinde von Apps durchaus in der Lage ist auf geringfügige Unterschiede in der Titelbezeichnung zu reagieren.

Fazit

Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wäre es daher angebracht, auch bei der titelschutzrechtlichen Bewertung von Apps einen erleichteten Bewertungsmaßstab anzulegen. Auch bei Apps ist der Verkehr an sehr kurze Titel gewohnt. Dies liegt auch in der Natur der Sache, weil die Bedienkonzepte der meisten mobilen Betriebssysteme auf Kacheln mit kurzem Beschreibungstext ausgelegt sind und längere, komplexere Produkttitel gar nicht vollständig angezeigt werden können.

Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Dennis Beab für die Mitwirkung an diesem Beitrag.


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