Miniserie Verbraucherschutzrecht (Teil 3) – Widerrufsrecht für digitale Güter vor und nach der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Der Handel mit digitalen Gütern boomt. Kunden können digitale Waren wie E-Books, Software oder MP3s ganz einfach rund um die Uhr online erwerben. Für viele Geschäftsmodelle stellen digitale Güter sogar die einzige Einnahmequelle dar, wie z. B. bei Apps oder Games, die auf dem sogenannten „Freemium“-Modell basieren. Doch gelten für den Vertrieb von digitalen Waren die gleichen rechtlichen Regelungen wie für den Online-Handel mit körperlichen Produkten? Muss Verbrauchern auch für digitale Güter ein Widerrufsrecht eingeräumt werden? Dieser Artikel zeigt, was Unternehmen beim Handel mit digitalen Gütern beachten müssen, insbesondere im Hinblick nach der Novellierung des Verbraucherschutzrechts im Juni 2014.

Rechtslage vor Juni 2014

Bei Verträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über das Internet abgeschlossen werden, hat der Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Eine ausdrückliche Ausnahmeregelung für Verträge über digitale Inhalte enthielt das Gesetz bislang nicht. Allerdings wird in der juristischen Literatur überwiegend davon ausgegangen, dass es sich dabei um Verträge über die Lieferung von Waren handelt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Bei solchen Waren ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Grund dafür ist, dass der Unternehmer nicht kontrollieren kann, ob der Verbraucher die empfangene Datei nach einem Widerruf auch tatsächlich nicht mehr in seinem Besitz hat. Es bestünde somit die Gefahr, dass der Verbraucher die Leistung behalten kann, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erbringen.

Werden digitale Inhalte dagegen auf einem Datenträger vertrieben, ist das Widerrufsrecht nicht per se ausgeschlossen, es sei denn, es wurde ein versiegelter Datenträger geliefert und diese Versiegelung wurde von dem Verbraucher entfernt.

Zu beachten ist, dass der Verbraucher in diesen Fällen auch über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts aufgeklärt werden muss. Dies ergibt sich aus einem Urteil des BGH. Danach müssen Unternehmen, die Güter vertreiben, bei denen das Widerrufsrecht nach dem Gesetz ausgeschlossen ist, den Verbraucher hierüber noch vor Vertragsschluss belehren.

Rechtslage seit Juni 2014

Am 13. Juni 2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechtrichtlinie in Kraft. Ziel dieser Richtlinie ist eine Vollharmonisierung des europäischen Verbraucherschutzrechts. Dadurch soll auch der grenzüberschreitende Online-Handel gestärkt werden. Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie regelt das Widerrufsrecht bei Verträgen über digitale Inhalte erstmals ausdrücklich.

Digitale Inhalte sind

Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird.

Somit liegt ein Vertrag über die Lieferung digitaler Inhalte nicht nur dann vor, wenn der Verbraucher einen digitalen Inhalt herunterladen kann (sog. Download-Verträge), sondern auch, wenn ihm dieser Inhalt in sonstiger Weise, z.B. durch Zugang zu einem Stream, bereitgestellt wird.

Hiervon zu unterscheiden sind Verträge über die Lieferung digitaler Inhalte auf einem Datenträger. Auch nach der neuen Rechtslage ist das Widerrufsrecht bei diesen Verträgen ausgeschlossen, wenn der Datenträger in einer versiegelten Packung geliefert und die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Viel einschneidender sind die Änderungen jedoch bei Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem Datenträger erfolgt, sondern z.B. im Wege des Streaming oder des Downloads. Grundsätzlich steht dem Verbraucher auch in diesem Fall ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht erlischt in diesem Fall jedoch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

Ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zur Ausführung des Vertrags

Der Verbraucher muss der Ausführung des Vertrags durch den Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zustimmen. Das bedeutet in der Praxis, dass der Unternehmer sicherstellen muss, dass der Verbraucher diese Zustimmung erteilt, bevor ihm digitale Inhalte bereitgestellt werden. Liegt eine solche Zustimmung des Verbrauchers nicht vor, behält dieser sein Widerrufsrecht, kann die digitalen Inhalte aber ggf. trotzdem abrufen.

Bestätigung des Verlusts des Widerrufsrechts

Neben der Zustimmung des Verbrauchers zum Beginn der Ausführung des Vertrags, muss er auch bestätigen, dass er Kenntnis davon hat, dass sein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragsausführung erlischt.

Beide Erklärungen des Verbrauchers müssen abgegeben werden, bevor der Unternehmer mit der Vertragsausführung beginnt. Hier bietet sich eine der Bereitstellung des digitalen Inhalts vorgeschaltete „Opt-In“-Schaltfläche oder Checkbox an, durch die der Verbraucher erklärt, dass er dem Beginn der Vertragsausführung zustimmt und zur Kenntnis genommen hat, dass dadurch sein Widerrufsrecht erlischt. Diese Schaltfläche bzw. Checkbox sollte nicht mit einem Häkchen oder Ähnlichem vorausgewählt sein, sondern von dem Verbraucher aktiv angeklickt werden können.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verbraucher trotzdem vor Vertragsschluss regulär über das Bestehen des Widerrufsrechts belehrt werden muss.

Beginn der Ausführung des Vertrags durch den Unternehmer

Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat. Das bedeutet in der Praxis, der Unternehmer muss dem Verbraucher den digitalen Inhalt bereitgestellt haben, sodass der Verbraucher diesen unmittelbar wahrnehmen bzw. nutzen kann. So hätte der Unternehmer beispielweise im Falle eines Streaming-Portal mit der Ausführung des Vertrags spätestens in dem Moment begonnen, in dem der Stream beginnt und Verbraucher unmittelbar auf die Inhalte zugreifen kann. Bei Download-Verträgen hat der Unternehmer durch die unmittelbare Bereitstellung der Datei zum Herunterladen, spätestens jedoch bei Beginn der Datenübermittlung, mit der Ausführung des Vertrags begonnen.

Ob der Verbraucher seinerseits die geschuldete Gegenleistung erbracht hat oder damit begonnen hat, ist unerheblich. Dadurch wird verhindert, dass der Verbraucher das Erlöschen des Widerrufsrechts durch eine spätere Zahlung des Entgelts hinauszögern kann.

Rechtsfolge: Erlöschen des Widerrufsrechts

Liegen diese Voraussetzungen vor, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers noch vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsschluss. Über das Erlöschen des Widerrufs-rechts ist der Verbraucher danach in der Vertragsbestätigung erneut zu informieren. Enthält die Vertragsbestätigung darauf keinen Hinweis, wird der Unternehmer die Zustimmung des Verbrauchers und somit das Erlöschen des Widerrufsrechts nur schwer beweisen können. In diesem Fall bliebe das Widerrufsrecht bestehen.

Keine Pflicht zum Wertersatz

Für den Fall, dass der Verbraucher einen (Fernabsatz-) Vertrag über die Bereitstellung von digitalen Inhalten widerruft, ist er nach den neuen Regelungen nicht zum Wertersatz für die Nutzung verpflichtet. Da das Widerrufsrecht aber ohnehin nur solange besteht, wie der Unter-nehmer dem Verbraucher noch keinen Zugriff auf die Inhalte gewährt hat, dürfte ein Wertverlust ohnehin nicht eintreten.


Beitrag veröffentlicht

in

von

Kommentare

Schreibe einen Kommentar