OLG Frankfurt a.M.: „opt-out“-Verfahren bei Einwilligung in „Cookies“ zulässig

Obwohl bereits im September 2009 die sog. Cookie-Richtlinie (Richtlinie 2009/236/EG) erlassen wurde, ist bis heute die Umsetzung der Regelung in Deutschland weiterhin Gegenstand von zahlreichen Kritik und Diskussionen. Während nach Stellungnahmen der Bundesregierung und der EU-Kommission die bestehenden Vorschriften als ausreichend angesehen werden, werden diese nicht zuletzt von Vertretern des Datenschutzes in Frage gestellt. Frischen Wind in die Debatte (wir berichteten hier) bringt nun eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.Dabei geht es insbesondere auch um die Frage, welche Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung über die Nutzung von Cookies zu stellen sind. Das OLG Frankfurt a.M. musste nun sich in seinem Urteil vom 17.12.2015 (Az.: 6 U 30/15) näher dazu äußern.

Der Sachverhalt

Im konkreten Fall ging es dabei um die Erklärung eines Veranstalters von Wetten im Internet über die Cookie-Nutzung in der Form, der der Nutzer durch Entfernen eines voreingestellten Häkchens widersprechen konnte. Dieses sog. „opt-out“-Verfahren wurde von einem Verbraucherschutzverband angegriffen, welches hierin eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) sah.

Die Entscheidung

Das Gericht stellte fest, dass die erforderliche Einwilligung in die Cookie-Nutzung auch mittels eines „opt-out“-Verfahrens erteilt werden könne, und betonte dabei, dass der durchschnittliche Internetnutzer wisse, dass durch Anklicken eines Ankreuzfeldes ein solches Häkchen entfernt und damit die Einwilligung verweigert werden könne. Das Gericht wies dabei insbesondere darauf hin, dass ein „opt-in“-Verfahren (d.h. also die Erteilung der Einwilligung des Nutzers durch das aktive Setzen eines Häkchens) weder nach den maßgeblichen deutschen Vorschriften des BDSG und TMG erforderlich sei, noch sich dies aus den eingangs genannten europäischen Bestimmungen ergebe.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sah es das OLG Frankfurt a.M. zudem für eine wirksame Einwilligung nicht als notwendig an, dass sämtliche erforderlichen Informationen über Cookies nicht bereits in der Erklärung selbst enthalten seien; vielmehr könnten die relevanten Informationen – zu denen nach Urteil des Gerichts ausdrücklich nicht die Identität der Dritten, die auf Grund der Einwilligung auf Cookies zugreifen können, gehöre – grundsätzlich auch in einem verlinkten Text gegeben werden.

Es bleibt also dabei, dass Cookies auf deutschen Websites kein ausdrückliches Opt-In erfordern.


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