OLG Hamburg: Störerhaftung von Rapidshare (erst) aufgrund von Linklisten

Wieder einmal hat das OLG Hamburg zur Haftung von Rapidshare entschieden (Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09), und ist – im Ergebnis wenig überraschend – abermals zum Ergebnis gekommen, dass Rapidshare als Störer für die urheberrechtswidrige Zugänglichmachung geschützter Werke haftet (Hintergründe zur Störerhaftung auch in unserer Rubrik Case Law).

Der Volltext des Urteils ist noch nicht veröffentlicht. Aus der Pressemitteilung des Gerichts ergibt sich aber eine interessante rechtliche Neubewertung: Bislang war das Gericht davon ausgegangen, dass als maßgebliche Verletzungshandlung das Einstellen des geschützten Werkes bei Rapidshare anzusehen war. Technisch ist es auch bereits dann für beliebige Nutzer zu beliebigen Zeiten abrufbar und damit im Sinne des Urheberrechtsgesetzes „öffentlich zugänglich“. Allerdings verweisen die Richter – zutreffend – auf die immer größere Durchsetzung von persönlichen Online-Speichern, die faktisch gerade nicht zur Verteilung von Inhalten an Dritte eingesetzt werden. Nach neuer Lesart aus Hamburg liegt die öffentliche Zugänglichmachung daher erst in der Veröffentlichung eines Downloadlinks zu dem jeweiligen Werk.

Diese Modifikation dürfte praxisgerecht sein, denn Dritte können ohne eine solche Veröffentlichung von Downloadlinks mit dem Klartext der Werkbezeichnung jedenfalls nicht gezielt einzelne Werke bei einem Sharehoster herunterladen.

Was das Geschäftsmodell von Rapidshare angeht, gibt sich das Gericht einerseits versöhnlich, andererseits nachtragend: Das Grundprinzip der Bereitstellung von Speicherplatz führe noch nicht zur Annahme von Prüfpflichten. Allerdings habe Rapidshare in der Vergangenheit durch Bonussysteme den massiven Zugriff Dritter auf hochgeladene Dateien gerade gefördert. Diese Argumentation erscheint angreifbar – wenn heute ein solcher Zugriff gerade nicht mehr gefördert wird, unterscheidet sich das spezifische Geschäftsmodell von Rapidshare nicht mehr von dem als unbedenklich eingestuften Grundprinzip des Speicherplatzes in der Cloud. Abschließend wird man das Argument natürllich erst dann bewerten können, wenn das Urteil im Volltext vorliegt.

Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung für Anbieter von Sharehostern, dass sie ihre Prüfungsanstrengungen weniger auf den Inhalt ihrer Server als auf die Inhalte einschlägiger Link-Listen und -Foren ausrichten müssen. So fasst der Pressesprecher des OLG Hamburg zusammen:

Es müsse […] in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.

Das OLG Düsseldorf hatte dies im Jahr 2010 noch ganz anders gesehen und die Veröffentlichung von Links durch Nutzer des Dienstes für unerheblich gehalten, weil Rapidshare auf dieses Verhalten gerade keinen Einfluss habe.

Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen. Möglicherweise wird also eine Entscheidung des BGH auch in dieser Frage künftig Klarheit schaffen.

Update (29/3/2012): Hier findet man das Urteil im Volltext.


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