OLG Köln: Titelschutz für Computerspiele auch bei generischen Titeln

Nicht jede Bezeichnung eines Werks nimmt für sich genommen am urheberrechtlichen Schutz teil. Auch als Marke können viele Bezeichnungen nicht geschützt werden. Daher kann der besondere Werktitelschutz für Publisher von besonderer Bedeutung sein. Allerdings kommt dieser Schutz nur unterscheidungskräftigen Namen zu. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass bei Simulationsspielen ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, so dass schon sehr allgemein gehaltene Namen dem Titelschutz unterfallen.

In der jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 28. November 2014 (Az.: 6 U 54/14; Volltext) ging es um die Frage, ob die von der Klägerin für ihr Spiel verwendete Bezeichnung „Farming Simulator 2013“ ausreichend kennzeichnungskräftig ist, um gemäß § 5 Abs. 3  MarkenG den Werktitelschutz zu genießen.

Das Gericht führt aus, dass diese Bezeichnung in der Tat stark beschreibenden Charakter habe und wenig individuell sei. Für bestimmte Arten von Medien, insbesondere für Zeitschriften, ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass auch ganz farblose Titel noch geschützt werden könnten, weil der Verkehr solche beschreibenden Bezeichnungen gewöhnt sei.

Eine Übertragung dieses niedrigen Schutzmaßstabs auf Software im Allgemeinen und auf Mobile Apps im Besonderen hatte die Rechtsprechung bisher aber abgelehnt, weil in diesen Bereichen insbesondere auch die Verwendung von Fantasiebezeichnungen verbreitet sei.

In dem besonderen Segment der Simulationsspiele sieht das OLG Köln nun allerdings durchaus eine gewisse Gewohnheit, Spieletitel einfach auf eine Beschreibung des Inhalts zu beschränken – der klassische Microsoft Flight Simulator ist nur das erste einer langen Reihe von Beispielen, die das Urteil aufzählt. Kurioser Weise fehlt der eigentlich naheliegende Verweis auf den „Landwirtschafts Simulator“, dem das LG Frankenthal schon vor einigen Jahren ausdrücklich die Schutzfähigkeit bescheinigte (Urteil v. 5. Januar 2012 – Az. 2 HK O 164/11).

Die geringen Anforderungen an die Kennzeichnungskraft der Titel solcher Simulationsspiele, so die Richter, seien hier erfüllt. Das von der Beklagten vertriebene Spiel mit dem Titel  „Farm Simulator 2013“ verletze trotz des unwesentlichen Unterschieds zwischen „Farming“ und „Farm“ die Rechte der Klägerin.

Auch ein Freihaltebedürfnis des Begriffs „Farming Simulator“ bestehe nicht – Wettbewerber könnten für ähnliche Spiele zahlreiche alternative Bezeichnungen, wie etwa „Bauernhof Simulator“ oder „Ranch Simulator“ verwenden.

Im Ergebnis stärkt das Urteil die Position von Publishern, die sich gegen eine Anlehnung an erfolgreiche Titel wehren möchten. Die Richter deuten auch an, dass es für ihre Beurteilung keinen Unterschied macht, ob die Spiele auf DVDs oder per Download vertrieben werden – die Entscheidung müsste – fast wie von uns vorausgesehen – in gleicher Weise für eine Landwirtschafts-Simulator-App gelten. Allerdings ist das Urteil nicht zwingend auf andere Genres übertragbar, in denen generische Bezeichnungen weniger üblich sind als im Bereich der Alltags-Simulationen.


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