Für Anbieter von Onlinespielen ist das Lizenzieren von Titeln aus Asien, insbesondere aus Südkorea aber auch zunehmend aus China, gängige Praxis. In manchen Segmenten der Spielebranche (zum Beispiel beim E-Sport) sind asiatische Länder längst Vorreiter und damit auch interessante Märkte für europäische Unternehmen. Aber auch Entwicklungsarbeiten werden zunehmend in asiatischen Studios geleistet.
Um so bedeutsamer werden Verträge mit asiatischen Vertragspartnern. Dabei gewinnen Verträge mit grenzüberschreitendem Bezug notwendigerweise an Komplexität, weil auch Fragen des anwendbaren Rechts thematisiert werden müssen. In einigen Ländern kann es sich darüber hinaus lohnen, Mechanismen zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu regeln, um im Ernstfall nicht auf eine schlecht funktionierende örtliche Justiz angewiesen zu sein.
Besonders kompliziert wird es dann, wenn die Rechtsordnung eines Landes eine vertragliche Festlegung des anwendbaren Rechts nicht oder nur mit Einschränkungen erlaubt. Seit Kurzem hat etwa die VR China ein neues Gesetz über das Internationale Privatrecht (eine deutsche Übersetzung gibt es beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, eine englische beim Conflict of Laws Blog).
Darin wird eine vertragliche Rechtswahl zwar grundsätzlich ermöglicht; Wird eine solche nicht getroffen gilt wie in Europa und in den Rechtsordnungen anderer asiatischer Länder (wie Südkorea), dass der Vertrag dem Recht unterfällt, mit dem er die engste Verbindung aufweist:
§ 2 [Anwendungsbereich; engste Verbindung] Das auf zivilrechtliche Beziehungen mit Außenberührung anwendbare Recht wird nach diesem Gesetz bestimmt. Wenn andere Gesetze besondere Bestimmungen zur Anwendung des Rechts auf zivilrechtliche Beziehungen mit Außenberührung enthalten, gelten diese Bestimmungen.
Wenn dieses Gesetz und andere Gesetze keine Bestimmungen zu dem auf zivilrechtliche Beziehungen mit Außenberührung anwendbaren Recht enthalten, wird das Recht angewendet, das die engste Verbindung zu dieser zivilrechtlichen Beziehung mit Außenberührung hat.
§3 [Rechtswahl] Die Parteien können gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Recht ausdrücklich wählen, das auf zivilrechtliche Beziehungen mit Außenberührung angewendet wird.
Problematisch könnten allerdings die §§ 4 und 5 des IPR-Gesetzes sein: Hiernach gilt chinesisches Recht auch bei einer vertraglich vereinbarten anderen (etwa der deutschen) Rechtsordnung, soweit es „zwingende“ Bestimmungen enthält oder das „gesellschaftliche Allgemeininteresse“ der VR China dies erfordert. Zwar sind ähnliche Bestimmungen auch im europäischen IPR gängig, entscheidend ist aber die Auslegung der darin enthaltenen unbestimmten Begriffe. Hier können Überraschungen warten und Fallen drohen.
Auch wer die eigene Rechtsordnung als auf den Vertrag anwendbare Rechtsordnung vereinbart, ist also gut beraten, vor Vertragsschluss einen mit der betroffenen fremden Rechtsordnung vertrauten Anwalt zu konsultieren, um böse Überraschungen auszuschließen.
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