Schon wieder neue Informationspflichten: Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Am 1. April 2016 – kein Scherz – ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) in Kraft getreten. Es setzt die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR) um, die in Verbindung mit der EU-Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten geschaffen wurde (ODR). Anbietern von Onlinediensten warden abermals neue Informationspflichten auferlegt – hierfür gibt zwar noch eine Schonfrist, Abmahnungen können aber aufgrund der EU-Verordnung schon vorher drohen. 

Der Papiertiger im Hintergrund

Sinn und Zweck der EU-Richtlinie und der Verordnung ist die Stärkung des Verbrauchers bei der praktischen Durchsetzung seiner Ansprüche insbesondere im grenzüberschreitenden Handel. Insbesondere sollen Verbraucher zu ihrem Recht kommen können, ohne die Gerichte eines fremden Landes bemühen zu müssen, was den einen oder anderen tatsächlich abschrecken mag. EU-Verbraucher sollen eine nationale Schiedsstelle anrufen können, wenn sie mit einem Kauf- oder einer Dienstleistung nicht zufrieden sind. Nach der Vorstellung der EU soll eine Online-Streitbeilegung Probleme schneller, effizienter und kostengünstiger lösen; Streitigkeiten nach dem ADR-Verfahren sollen in höchstens 90 Tagen beigelegt sein.

Es gibt für den Verbraucher nur einen Haken: Weder die Richtlinie noch die EU-Verordnung noch das deutsche Umsetzungsgesetz sehen für Anbieter von Onlinediensten oder für Onlinehändler die allgemeine Pflicht vor, sich solchen alternativen Streitbeilegungsmechanismen zu unterwerfen. Nur ausnahmsweise sind Unternehmen aufgrund von Spezialgesetzen oder bestimmten Branchenregelungen verpflichtet, ADR und/oder ODR anzubieten.

Neue Informationspflichten ab 2017

Auch wer von ADR und ODR nichts hält, muss aber wieder einmal neue Pflichthinweise auf seiner Webseite aufnehmen. Nach §§ 36 ff. VSBG bestehen diese Informationspflichten für Unternehmer mit mehr als zehn Mitarbeitern, wenn er eine Website betreibt oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Er muss dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis davon setzen, inwieweit er bereit oder (aufgrund anderweitiger rechtlicher Regelungen) verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Bei Teilnahme muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle benannt werden, mit Angaben zur Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie mit der Erklärung des Unternehmers, sich an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle zu beteiligen. Beteiligt sich ein Unternehmer nicht, so muss er aus Transparenzgründen ebenfalls darauf hinweisen nicht teilzunehmen. Diese Informationspflichten treten jedoch erst am 1. Februar 2017 in Kraft (Art. 24 Abs. 1 S. 2 des zugehörigen Artikelgesetzes).

Linkpflicht seit Januar: Abmahnungen drohen!

Wie bereits berichtet, besteht seit dem 9. Januar 2016 unabhängig vom VSBG eine Pflicht für Online-Händler, auf die ODR-Plattform der EU aufmerksam zu machen. Der Link auf diese Plattform sollte an einer leicht zugänglichen Stelle, beispielsweise dem Impressum, bereitgestellt werden. Wenn nicht schon geschehen, sollten Betrieber kommerzieller Websites dies zügig nachholen, den es gibt schon erste Abmahnungen und sogar Gerichtsentscheidungen gegen Seitenbetreiber, die den Link noch nicht gesetzt haben. Beispielsweise hat das LG Bochum in einer Entscheidung vom 09.02.2016 (Az. I-14 O 21/16) einem Internetverkäufer von Uhren untersagt, seine Webseite ohne diesen Link zu den Online-Schlichtungsstellen zu betreiben. Die Entscheidung ist nach unserer Kenntnis allerdings noch nicht rechtskräftig.

Änderung im AGB-Recht

Zudem wird mit dem neuen § 309 Nr. 14 BGB das Verbot eingeführt eine AGB-Klausel zu verwenden, mit der der Verbraucher dazu verpflichtet wird vor der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs eine gütliche außergerichtliche Streitbeilegung zu versuchen. In welchem Ausmaß die Wertung dieser Vorschrift auch auf den Geschäftsverkehr unter Unternehmen (B2B) ausstrahlen wird, ist derzeit naturgemäß noch offen. Hier ist aber Vorsicht geboten.

Wir danken unserem Praktikanten Frank Schwalb für die Mitarbeit an diesem Beitrag


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