Sex & Crime, oder: Was YouPorn und Onlinespiele gemeinsam haben

Wer in Deutschland Inhalte für Erwachsene online anbieten will, sieht sich mit einem regulatorischen Dickicht konfrontiert. JuSchG und JMStV stellen strenge Anforderungen an den Anbieter und das Zusammenspiel dieser föderalismusbedingt separierten Regelwerke ist auch nicht immer reibungslos.

Mit diesem Problem sind insbesondere auch Spieleanbieter konfrontiert: Je nach Intensität können interaktive Darstellungen von Krieg und Gewalt als entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend einzustufen sein – wobei es bei reinen Online-Spielen auch keine Möglichkeit gibt, das diesbezügliche Beurteilungsrisiko auf eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle abzuwälzen (denn § 12 Abs. 1 JuSchG spricht nur von physischen Datenträgern).

Sollen an sich unzulässige, weil jugendgefährdende Inhalte über das Internet zugänglich gemacht werden, ist dies nach § 4 Abs. 3  JMStV nur erlaubt, wenn durch ein Altersverifikationssystem (AVS) sichergestellt ist, dass ausschließlich Erwachsene Zugriff auf das Angebot haben. An dieses „Sicherstellen“ hat die Rechtsprechung hohe Anforderungen formuliert, so dass rechtskonforme AVS oft nicht ohne den von Content-Anbietern gefürchteten Medienbruch auskommen.

Anbieter aus dem Bereich des „Adult Entertainment“ hatten deswegen Verfassungsbeschwerde gegen etliche straf- und zivilrechtliche Gerichtsentscheidungen erhoben, die wegen der Verwendung unzureichender AVS gegen sie ergangen waren.

Das BVerfG mochte jedoch am deutschen Jugendschutz nicht rütteln. Eine Abfuhr erteilte es insbesondere dem Argument der Beschwerdeführer, wonach die rigiden deutschen Vorschriften für die Zwecke des Jugendschutzes schon nicht geeignet seien, da Nutzer jederzeit auf ungeschützte (ausländische) Angebote auszuweichen könnten.

Ob die Sichtweise des Gerichts, deutsche Minderjährige hätten nichts von ausländischen Angeboten, weil sie die Sprache nicht verstünden, in der audiovisuell geprägten und wenig textlastigen Branche der Beschwerdeführer unbedingt trägt, sei dahingestellt. Auf viele Onlinespiele dürfte sie indes eher übertragbar sein…

Fazit: Spiele „nur für Erwachsene“ dürfen in Deutschland auch weiterhin nur hinter den hohen Mauern eines AVS betrieben werden.


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