Special: Patentschutz für Computerspiele

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Bisher konnten nur Hardwarehersteller Patentschutz für ihre Geräte beantragen. Nintendo & Co sichern deshalb Eingabegeräte oder ganze Spielekonsolen durch eine Vielzahl von Patenten ab. Hingegen hat das Deutsche Patent- und Markenamt bisher Patente auf reine Software in Deutschland nicht erteilt. Doch nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht in gleich zwei Entscheidungen praktisch die Möglichkeit eröffnet, auch Software patentieren zu lassen. Wir erläutern die Hintergründe und Konsequenzen.

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4 Antworten zu „Special: Patentschutz für Computerspiele“

  1. Avatar von Bastian Best

    Dass BGH und EPA die Hürde des „technischen Charakters“ nunmehr sehr niedrig anlegt, trifft zu.

    Leider erweckt der Artikel den Eindruck, damit wäre nun allen möglichen denkbaren (Trivial-)Softwarepatenten Tür und Tor geöffnet. Das stimmt so nicht.

    Der „technische Charakter“ – d.h. ob es sich überhaupt um eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes handelt und kein Computerprogramm „als solches“ vorliegt – ist nämlich nur die erste (zugegebenermaßen sehr niedrige) Hürde.

    Die viel höhere Hürde ist hingegen die zweite – die „erfinderische Tätigkeit“.

    Bei der Frage, ob der Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik erfinderisch ist, werden nämlich nur diejenigen Erfindungsmerkmale berücksichtigt, die zum technischen Charakter beitragen.

    Soll heißen, besonders pfiffige Spielregeln, ein besonders nutzerfreundliches GUI, oder alle Arten von „Business-lastigen“ Features werden es nach wie vor schwer haben, einen Patentschutz zu begründen. Es zählen eben letztlich immernoch nur technische Merkmale.

  2. Avatar von Dr. Marc Störing

    Hallo Herr Best,
    vielen Dank für Ihren Kommentar.
    Ja, der Artikel erweckt den Eindruck, dass Softwarepatente nun sehr einfach zu erlangen sind. Dies war die verbreitete Lesart fast aller Stimmen zu der BGH-Entscheidung „dynamische Dokumentengenerierung“ vom April 2010. Diese damalige Entscheidung und ihre Interpretation beschreibt unser Artikel vom Juni 2010. Richtig ist – wie Sie anmerken – auch, dass der BGH dann Ende Oktober 2010 in einer anderen Entscheidung die Anforderungen weiter konkretisiert hat. Zu dieser Entscheidung habe ich in der c‘t einen Artikel veröffentlicht; das entsprechende Heft liegt ab heute am Kiosk.

    Etwas misslich ist hier also der Zeitpunkt der Erscheinung dieses Textes hier. Er stammt, wie am Ende des Artikels angemerkt, vom Juni 2010. Aufgrund interner Vorgaben des Verlages konnten wir den Text erst jetzt hier veröffentlichen. Eine weitere Darstellung von mir zum jüngeren BGH-Urteil folgt noch an dieser Stelle.

  3. Avatar von Bastian Best

    …ah, das erklärt einiges!

    Bin schon auf den c’t-Artikel gespannt und werde mir gleich die aktuelle Ausgabe besorgen.

  4. Avatar von Stefan H.
    Stefan H.

    Hallo,
    ich hoffe jemand kann mir helfen!
    wie ist es wenn man ein Online Game entwickeln lässt, das in einer ähnlichen Weise schon auf dem Markt ist. Gibt es da rechtliche Einschränkungen. Oder kann man immer ein Programm entwickeln und dann durch Vermarktung auf den Markt bringen. Über eine positive Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

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