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Es ist schon ein Paukenschlag: Der EuGH hat heute in der Sache Oracle ./. UsedSoft sein Urteil zu den gebrauchten Softwarelizenzen verkündet (Urteil vom 3. Juli 2012, Az.: C-128/11) und hat dabei eine Online-Erschöpfung sogar in noch größerem Rahmen angenommen, als Generalanwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen dargelegt hatte. Geleitet wurde das Gericht dabei anscheinend von der praktischen Zielvorstellung, dass die digitale Distribution von Software nicht anders behandelt werden sollte als der physische Vertrieb.

Die Richter gehen nicht nur – wie Generalanwalt Bot – davon aus, dass sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht auch im Hinblick auf eine digitale Programmkopie erschöpft. Sie vereinfachen den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen auch in der Praxis dahingehend, dass die Erschöpfung nicht auf die ursprünglich durch Download hergestellte Programmkopie beschränkt bleibt, wie der Generalanwalt das in seinen Schlussanträgen noch gefordert hatte.

Vielmehr soll für den Erwerber der Lizenz auch ein erneuter Download beim Hersteller erlaubt sein. Dies sei zwar ein Vervielfältigungsvorgang, und das Vervielfältigungsrecht erschöpfe sich nicht. Allerdings seien unabhängig von der Erschöpfung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG (bzw. der deutschen Umsetzung in § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG) solche Vervielfältigungsvorgänge erlaubt, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Software erforderlich sind. Diese Regelung erfasse auch den Neu-Download einer Software, die als gebrauchte Lizenz erworben wurde.

Wenig überraschend ist freilich der Zusatz, dass der Veräußerer alle Kopien der Software auf eigenen Geräten löschen muss – andernfalls, so der EuGH, würde er das Vervielfältigungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers verletzen.

Zusammenfassend heißt es in der Pressemitteilung des EuGH:

Folglich kann der neue Erwerber der Nutzungslizenz, wie z. B. ein UsedSoft-Kunde, als rechtmäßiger Erwerber der betreffenden verbesserten und aktualisierten Programmkopie diese von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterladen

Auch an dieser Stelle allerdings noch einmal der Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BGH können Spielepublisher die Nutzungsmöglichkeit eines Spiels an einen nicht übertragbaren Account auf einer Onlineplattform knüpfen und den Erschöpfungsgrundsatz in der Praxis damit aushebeln. Daran ändert das vorliegende Urteil zunächst nichts. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich die Linie der deutschen Rechtsprechung unter dem Eindruck des sehr pragmatisch-praxisorientierten Ansatzes des EuGH zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen nicht ändert.

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Um den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen wird vor deutschen Gerichten seit Jahren gestritten. Unternehmen wie die mittlerweile insolvente UsedSoft haben in der Vergangenheit versucht, überzählige oder nicht mehr benötigte Softwarelizenzen “gebraucht” zu verkaufen und sich dabei auf den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz berufen. Nach diesem international anerkannten Grundsatz, der im deutschen Urheberrecht in § 17 Abs. 2 UrhG und - zurückgehend auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen – speziell für Software in § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG geregelt ist, kann der Rechteinhaber den Handel mit einer konkreten Kopie seines Werkes nicht verbieten, wenn er sie einmal in den Verkehr gebracht hat. Ein Taschenbuch darf also beliebig gebraucht weiterverkauft werden, ohne dass der Urheber (bzw. Rechteinhaber) dabei mitzureden hätte – das Verbreitungsrecht hat sich erschöpft.

Heftig umstritten ist die Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes aber für die im Games- und Softwarevertrieb immer häufigere Konstellation, dass dem Kunden nur ein Download ermöglicht, aber kein eigentliches Programmexemplar auf einem Datenträger überlassen wird, der dann wie ein Buch weitergereicht werden könnte. Ob dann überhaupt eine Erschöpfung eintritt und wie sie sich auf den Handel mit ”gebrauchten Lizenzen” auswirkt, ist umstritten. Zuletzt hat der BGH diese Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

In diesem Verfahren zwischen UsedSoft und Oracle vor dem EuGH deutet sich jetzt eine differenzierte Entscheidung an. In seinen Schlussanträgen hat Generalanwalt Yves Bot dafür plädiert, den Erschöpfungsgrundsatz auch auf solche Programmkopien anzuwenden, die der Erwerber durch Herunterladen aus dem Internet selbst anfertigt. Begründet wird dies insbesondere mit dem Sinn des Erschöpfungsgrundsatzes, wonach der Rechteinhaber bei dauerhafter Überlassung eines Exemplars eben nur einmalig beteiligt wird, und dieses Werkexemplar dann an Zweit- oder Dritterwerber weitergegeben werden kann. In den Schlussanträgen heißt es:

Ich bin nämlich der Ansicht, dass der Begriff „Verkauf“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 unter Berücksichtigung des Zwecks der Erschöpfung, der darin besteht, das Ausschließlichkeitsrecht im Recht des geistigen Eigentums einzuschränken, sofern der Vorgang des Inverkehrbringens es dem Rechtsinhaber ermöglicht hat, den wirtschaftlichen Wert seines Rechts zu realisieren, eine weite Auslegung erforderlich macht, die sämtliche Formen der Vermarktung eines Erzeugnisses, die durch die Einräumung eines unbefristeten Nutzungsrechts an einer Programmkopie gegen die einmalige Zahlung eines Entgelts gekennzeichnet sind, umfasst. Eine zu restriktive Lesart dieses Begriffs würde die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift beeinträchtigen und die Erschöpfungsregel gegenstandslos machen, [...]

[D]as Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms [erschöpft sich], wenn der Rechtsinhaber, der dem Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, auch gegen Entgelt ein unbefristetes Nutzungsrecht an dieser Kopie eingeräumt hat. Die Überlassung der Kopie eines Programms in der Union, in jeder Form und mit jedem Mittel, zur unbefristeten Verwendung gegen Zahlung eines Pauschalentgelts stellt nämlich einen Verkauf [...] dar.

Ein vollständiger Freibrief für den Handel mit gebrauchter Software ist damit aber noch nicht erteilt. Denn der Generalanwalt macht auch deutlich, dass das einzige Recht, das sich erschöpfen kann, das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie ist. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht angefertigt werden. Das bedeutet, dass der Ersterwerber des Programms dieses nur auf dem Datenträger veräußern kann, auf den er es ursprünglich gespeichert (und damit eine konkrete Kopie erzeugt) hat. Weder der Erst- noch der Zweiterwerber können sich dagegen auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen um weitere Kopien der Software herzustellen.

In den Worten von EuGH-Generalanwalt Yves Bot:

Meines Erachtens kann die Erschöpfungsregel, die untrennbar mit dem Verbreitungsrecht verbunden ist, beim derzeitigen Rechtsstand nicht auf das Vervielfältigungsrecht erstreckt werden. Ich bin mir bewusst, dass diese Eingrenzung der Regel allein auf die nach ihrem Herunterladen aus dem Internet auf einem Datenträger verkörperte Kopie deren Tragweite in der Praxis einschränken wird, doch kann – auch wenn sie in dem Erfordernis, die praktische Wirksamkeit der Erschöpfungsregel zu wahren und dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr den Vorrang einzuräumen, eine Stütze findet – die entgegengesetzte Lösung, [...] meiner Meinung nach nicht vertreten werden [...].

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich für mich, dass [...] sich der Zweiterwerber im Fall einer Weiterveräußerung des Nutzungsrechts an der Kopie eines Computerprogramms für die Vervielfältigung des Programms durch das Erstellen einer weiteren Kopie nicht auf die Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie berufen kann, und zwar auch dann nicht, wenn der Ersterwerber seine Kopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet.

Der Generalanwalt beim EuGH ist, anders als die Bezeichnung nahe legt, kein Parteivertreter, sondern ein Mitglied des Gerichts. Er bereitet die Entscheidung vor, so dass seine Schlussanträge oft das spätere Urteil vorwegnehmen. Der EuGH muss sich den Ausführungen des Generalanwalts aber nicht zwingend anschließen.

Egal wie der EuGH entscheidet: Im Spielebereich gilt außerdem die Rechtsprechung des BGH, wonach es nicht zu beanstanden ist, die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für ein Spiel an einen unübertragbaren Nutzeraccount bei einer Onlineplattform zu binden – und zwar auch wenn dadurch der Erschöpfungsgrundsatz faktisch an Bedeutung verliert. Diese Linie muss sich auch durch neue Vorgaben aus Luxemburg zur Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes nicht ändern.

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Wie das Spielenews-Portal Gamasutra vorab meldet, plant das US-amerikanische Pendant zur USK, das ESRB, ein einheitliches System der Alterskennzeichnung für digital vertriebene Mobile Games. Das Konzept, das in der kommenden Woche detailliert vorgestellt werden soll, ist in Zusammenarbeit mit dem internationalen Mobilfunk-Branchenverband CTIA entwickelt worden und soll Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit in die Alterseinstufungen der App Stores von Apple, Google und Konsorten bringen.

Bereits Mitte des Jahres hatte das ESRB ein automatisiertes Bewertungssystem vorgestellt, das insbesondere auf kleinere Downloadspiele ausgerichtet war.

Die ESRB-Einstufungen hatten in der Vergangenheit eine wichtige Rolle in den juristischen Scharmützeln um die Verschärfung von Jugendschutzvorschriften in Kalifornien und anderen Bundesstaaten der USA gespielt. Ihre Existenz, so jedenfalls die Mehrheitsmeinung des US Supreme Court, erlaube den Eltern bereits ausreichend, ihrer Erziehungsverantwortung nachzukommen.

Kritische Kommentare zu der Meldung weisen allerdings darauf hin, dass das ESRB mit der Flut neuer Prüfgegenstände überlastet sein könnte, was insbesondere für App-Entwickler zu Verzögerungen bei der Zulassung zu den verschiedenen Vertriebsportalen führen würde. Ein Dorn im Auge der Entwickler-Community ist auch weiterhin der Flickenteppich unterschiedlicher nationaler Altersfreigabesysteme.

Schließlich bleibt auch abzuwarten, wie die großen Content-Distributoren selbst auf diese Ankündigung reagieren. In Südkorea, einem der wichtigsten Gaming-Märkte weltweit, hatten Google und Apple als Reaktion auf die Einführung eines gesetzlichen Altersfreigabesystems lange Zeit überhaupt keine Spiele in Android Market und App Store vertrieben. Erst nach einer deutlichen Entschärfung des Gesetzes waren Games wieder im Angebot.

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Bereits am 11.02.2010 hatte der BGH Pressemeldungen zufolge entschieden, dass Hersteller von Computerspielen die Spielberechtigung an Nutzeraccounts knüpfen dürfen, die nicht übertragbar sein müssen. Nunmehr ist das Urteil im Volltext veröffentlicht (Az.: I ZR 178/08).

Die Entscheidung hat das PC-Spiel “Half Life 2″ zum Gegenstand, das (auch) auf physischen Datenträgern vertrieben wird. Bei der Installation wird zwingend eine Verknüpfung mit einem Benutzeraccount bei dem Onlinedienst Steam hergestellt. Nur mit diesem Account kann das Spiel gespielt werden. Nach Ziffer 1 Abs. 6 der Steam-AGB ist der Account indes nicht übertragbar.

Gegen diese Klausel wandte sich die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mit dem Argument, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz einer AGB-Klausel entgegenstünde, die faktisch eine Weiterveräußerung von Software auf einem physischen Datenträger sinnlos mache, da der Erwerber die Software nicht nutzen könne. Dieser Argumentation hat sich der BGH nicht angeschlossen, sondern ausgeführt:

Der Umstand, dass Dritte an dem Erwerb der DVD-Rom kein Interesse haben mögen, wenn sie das auf der DVD-Rom enthaltene Computerprogramm nicht zum Betrieb des Spieles über die Server der Beklagten nutzen können, berührt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder das Verbreitungsrecht an der DVD-Rom noch die Erschöpfung der darin verkörperten urheberrechtlichen Befugnisse.

Insgesamt gelte daher:

Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.

Daneben berührt die Entscheidung auch interessante Fragen der Rechtswahl gegenüber Verbrauchern in Plattform-AGB. Eine eingehendere Analyse des Urteils werden wir in Kürze in unserer Rubrik “Case Law” veröffentlichen.

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Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 8/10) bestätigt seine Rapidshare-Rechtsprechung: Der Sharehoster haftet weder aus UrhG noch UWG noch als Störer für die Inhalte seiner Nutzer. Volltext hier, Analyse weiterer Rapidshare-Urteile hier.

Nach einem verlorenen Prozess in Frankreich und einem Sieg in Deutschland kann Nintendo jetzt auch in den Niederlanden Erfolge beim gerichtlichen Vorgehen gegen Händler von “R4″-Karten und Modchips vermelden. Diese Speichermedien und Chips werden für den Einsatz von raubkopierten DS-Spielen benötigt.

A propos Raubkopien: Um solche künftig weniger attraktiv zu machen, schlägt Rod Cousens von Codemasters vor, künftig auch bei Retail-Versionen von Spielen einen Teil des Contents wegzulassen, der dann über digitale Vertriebswege nachgekauft werden müsste. Mit zusätzlichem Download-Content klappt das schon, aber wir fragen uns, wer wohl den Weg zum Einzelhändler macht, wenn er einen Teil des Spiels ohnehin online beziehen muss…

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Zum 11.06.2010 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft. Damit einher gehen einige materielle Änderungen beim Widerrufsrecht im Fernabsatz, sowie auch ein neues Musterformular.

Mit der Gesetzesänderung verliert insbesondere der jüngst sogar vor dem EuGH geführte Streit darüber, ob die Anzeige eines Textes auf einer Internetseite bereits der Textform genüge, im Bereich der Widerrufsbelehrung an praktischer Bedeutung. Wer bisher online B2C-Verträge abschloss, musste seinen Kunden entweder noch vor dem Vertragsschluss eine separate E-Mail  mit einer Widerrufsbelehrung schicken (was wenig praktikabel und auf Plattformen wie eBay sogar ganz unmöglich war), oder in Kauf nehmen, dass Verbraucher ihre Vertragserklärung statt innerhalb der gesetzlichen Regelfrist von zwei Wochen (künftig: “14 Tage”) einen ganzen Monat lang widerrufen konnten. Künftig wird dagegen unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgte Belehrung per E-Mail auch noch ausreichen. § 357 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. bestimmt dazu:

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet hat.

Eine Widerrufsbelehrung “light”, nämlich in Bezug auf Fragen der Wertersatzpflicht, muss dem Kunden also weiterhin vor Vertragsschluss angezeigt werden. Allerdings ist hierfür gerade nicht die Textform vorgeschrieben.

Außerdem ist die Muster-Widerrufsbelehrung “befördert” worden: Aus einer Verordnung (BGB-InfoV a.F.) ist sie in das EGBGB gewandert und hat damit künftig Gesetzesrang. Außerdem bestimmt § 360 Abs. 3 BGB n.F.:

Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird.

Bei sklavischer Verwendung des gesetzlichen Musters kommt ein (abmahnfähiger) Wettbewerbsverstoß künftig auch bei Unzulänglichkeiten des Musters damit nicht mehr in Betracht.

Update 20.05.2010: So ausdrücklich auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage:

Die bislang in der BGBInfoV enthaltenen Muster für die Widerrufs- und für die Rückgabebelehrung werden durch das bereits verabschiedete Gesetz [...] (BGBl. I 2009, S. 2355) in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche überführt und damit Gesetzesrang erhalten. Damit können Gerichte die Muster in Zukunft nicht mehr als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechend ansehen, wodurch Abmahnungen in diesem Bereich zurückgehen dürften.

Allerdings sei allen Akteuren im Digital Business geraten, die Umstellung auf das neue Muster nicht zu verschlafen, gehören doch (vermeintlich) unzureichende Widerrufsbelehrungen zu den besonders beliebten Abmahnanlässen.

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Einer der großen Vorzüge der digitalen Distribution ist die Möglichkeit, Spiele oder auch nur zusätzlichen Content und virtuelle Gegenstände  flexibel an den Kunden zu bringen. Solange man diesen Content eigenständig, d.h. über eine eigene Online-Plattform,  distribuiert, ist kaum Raum für Vertragswirrwarr. Dann kommt nur ein Vertrag zwischen User und Spieleanbieter zustande.

Die Online-Distributionsstrategien von Spieleanbietern setzten aber fast immer auch oder sogar ausschließlich auf den Vertrieb über große Plattformen wie Steam, Gamesload, aber auch den AppStore sowie die vielen Single SignOn-Plattformen und die zunehmend zu Spieleplattformen ausgebauten Social Networks. In all diesen Konstellationen akzeptiert der User zum einen die Vertragsbedingungen des Plattformbetreibers und zum anderen ist er aufgefordert auch die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Spieleanbieters anzuerkennen. Spielt der User auf einer Plattform mehrere Spiele von mehreren unterschiedlichen Anbietern, so soll er neben dem Plattformnutzungsvertrag häufig auch mehrere Verträge mit den verschiedneen Spieleanbietern abschließen.

Für den Spieleanbieter ist die Situation unübersichtlich: Der Plattformbetreiber hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Nutzungsbedingungen gegenüber den Usern durchzusetzen. Demgegenüber ist der Spieleanbieter darauf angewiesen, dass jedenfalls seine spielespezifischen Bedingungen gelten und er das Spiel ungehindert weiter administrieren kann, was vor allem auch die plattformübergreifende Durchsetzung von Spielregeln einschließt. Doch auch für den Plattformbetreiber gilt es wichtige Besonderheiten zu beachten:  Einerseits will er gegenüber seinen Usern ein einheitliches Vertragswerk durchsetzen. Andererseits wird er aber faktisch nicht in der Lage sein, alle Spiele zu administrieren und die Einhaltung der spielespezifischen Nutzungsbedingungen zu überwachen. Überläßt er dies dem jeweiligen Spieleanbieter stellt sich schnell die Frage, wer sich welche Erklärungen gegenüber dem User zurechnenen lassen muss und am Ende des Tages für Aktionen gegenüber dem User auch haftet.

Schließlich gilt es dann auch noch Verträge mit Payment-Dienstleistern einzubinden und schon ist das Vertragswirrwarr zwischen Spieleanbieter, Portalbetreiber, (Payment-)dienstleister und Endnutzer perfekt.

Es bleibt dann sehr häufig unklar, wer eigentlich genau mit wem einen Vertrag über bestimmte Leistungen abschließt, wessen AGB für welche Aktionen gelten, was passiert wenn sich die Klauseln widersprechen und wer welche Erklärungen gegenüber dem User abgibt und wer wofür unter welchen Bedingungen haftet. Ganz ähnlich verhält es sich bei der Ausgestaltung der Datenschutzbestimmungen. Jeder der Beteiligten hat ein eigenes Interesse an der Erhebung und Nutzung der User-Daten, ohne dass häufig hinreichend abgestimmt ist, wer wie welche Daten erhält und nutzen darf.

Was kann man tun, um das Vertragswirrwar zu vermeiden?

  • Schon bei der Entwicklung von Spielen sollte man die Vertragsstrukturen beim späteren Vertrieb mitbedenken und ggf. das Spiel technisch an die vertraglichen Vorgaben marktmächtiger Plattformen anpassen.
  • Spieleanbieter müssen die Kooperationsverträge mit den Plattformbetreibern verstehen und die Regelungen dieser Verträge so ausgestalten und verhandeln, dass die Rollen und Verantwortlichkeiten bei der Distribution, dem Betrieb und der Adminstration des jeweiligen Spiels klar geregelt sind.
  • Plattformbetreiber müssen großen Wert auf die inhaltliche Abstimmung verschiedener Regelwerke, insbesondere der eigenen AGB und der Spielregeln und Nutzungsbedingungen des Spieleanbieters, legen, um Unklarheiten und Widersprüche zu vermeiden.

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Der Bundesgerichtshof hat nach ersten Pressemeldungen heute eine Grundsatzentscheidung getroffen zu der Frage, inwieweit es zulässig ist, online verkaufte Spiele an nicht übertragbare Nutzeraccounts zu binden. Das Urteil (Aktenzeichen: I ZR 178/08) ist noch nicht im Volltext abrufbar und die Berichte über den genauen Sachverhalt etwas vage.

Offenbar hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) Klage gegen das Lizenzierungsmodell eines US-Spieleherstellers erhoben. Dies vertreibt Download-Spiele und verknüpft diese dauerhaft mit einem nicht übertragbaren User Account. Über den User Account hat der Spieler Zutritt zu einer durch den Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellten Multiplayer-Plattform.

Der vzbv sah in der Accountbindung eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers und kritisierte, dass das online erworbene Spiel anders als das im Handel auf CD/DVD erworbene Spiele auf diese Weise nicht weiterverkauft oder weiter verschenkt werden könne. Der BGH sah keine unangemessene Benachteiligung und wies die Klage ab.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, welche neuen Möglichkeiten die Digitale Distribution bei der Kontrolle der Vertriebswege bietet (siehe hierzu schon unser kürzlich erschienener Beitrag “Strategien gegen den Handel mit gebrauchter Spielesoftware“). In rechtlicher Hinsicht erscheint uns die BGH-Entscheidung auf den ersten Blick nicht besonders bahnbrechend. Sie dürfte sich einreihen in die durch mehrere Urteile bereits bestätigte differenzierte Anwendung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes. Danach ist der Weitervertrieb von urheberrechtlich relevanten Werken auf Datenträgern gerade nicht vergleichbar mit der Situation, in der ein urheberrechtlich geschütztes Werk online vertrieben wird.  Während die Weitergabe eines auf einem Datenträger erworbenen Spiel zwingend gestattet sein muss, ist mehrfach entschieden, dass die Weitergabe von online vertriebener Software untersagt werden kann.

Wir werden weiter berichten, sobald das Urteil vorliegt.

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Der Handel mit Gebrauchtsoftware, insbesondere über spezialisierte Einzelhandelsketten wie GameStop, ist vielen Publishern ein Dorn im Auge, weil die Profite für die erneute Wertschöpfung beim Händler landen ohne dass der Publisher hieran beteiligt wird.

Ein verstärkter Einsatz von digitalen Distributionskanälen eröffnet in verschiedener Hinsicht Möglichkeiten, Abwehrstrategien umzusetzen. Auch wenn diese Frage noch nicht vollständig geklärt ist, so scheint doch die Rechtsprechung dahin zu tendieren, dass bei rein digitaler Distribution – anders als beim Vertrieb auf physischen Datenträgern – eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach § 17 Abs. 2 UrhG nicht eintritt. Damit lässt sich beim direkten Online-Verkauf der Software eine Weiterveräußerung auf der Grundlage des Urheberrechts verbieten. Allerdings stellt die Überwachung dieses Verbots den Publisher vor die selben Herausforderungen wie die reguläre Pirateriebekämpfung.

Auf wirtschaftliche Kaufanreize statt auf rechtliche Restriktionen ausgelegt ist eine andere Strategie, die Electronic Arts derzeit unter dem Schlagwort “Project Ten Dollar” umsetzt. Hierbei kann der Vertrieb auf CD mit dem Vertrieb über digitale Kanäle kombiniert werden: Der Erstkäufer eines Spiels (auf CD) bekommt kostenlosen Zugriff auf bestimmte online angebotene Zusatzinhalte. Wer das Spiel gebraucht erwirbt, kann diesen Content auch bekommen – muss dafür aber zahlen. Ob das aber ausreicht, um den Gebrauchtmarkt spürbar schrumpfen zu lassen, muss die Praxis zeigen.

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Digitale Distribution und Vertrieb auf CD sind für Computerspiele keine getrennten Welten mehr. Immer häufiger müssen über den Handel vertriebene Computerspiele im Rahmen der Installation zunächst online (z.B. bei Steam) aktiviert werden. Onlineplattformen liefern auch Patches und Updates aus. Was dazu dient, durch zentrale Erfassung jedes einzelnen Software-Exemplars Raubkopien einzudämmen und Spiele aktuell zu halten, stellt den Spielevertrieb nun möglicherweise vor neuartige jugendschutzrechtliche und strafrechtliche Probleme, wie eine Diskussion um das Spiel “Aliens vs. Predator” zeigt:

Das Spiel, das in den USA am 16. Februar 2010 erscheinen soll, wird nach Auskunft von Publisher SEGA in Deutschland nicht erhältlich sein, da abzusehen sei, dass der Titel wegen der intensiven Gewaltdarstellung keine USK-Kennzeichnung erhalten werde. Auch die kürzlich veröffentlichte Demo-CD gibt es in Deutschland nicht, anders als zum Beispiel in Österreich und der Schweiz.

Jetzt sind widersprüchliche Meldungen darüber aufgetaucht, ob sich eine solche (unter der Hand “importierte”) Demo-CD mit einem deutschen Steam-Account überhaupt aktivieren lasse. Nach Aussage eines SEGA-Mitarbeiters sei das nicht möglich, da auch das Spiel in Deutschland nicht verfügbar sei – mehr wolle man dazu jedoch nicht sagen. Andere Quellen wollen vom Support gegenteilige Auskünfte bekommen haben.

Gegen eine Aktivierbarkeit in Deutschland sprechen indes gute Gründe, denn eine solche Online-Aktivierung des Spiels könnte sowohl aus jugendschutzrechtlicher als auch aus strafrechtlicher Sicht problematisch sein. Wenn die Einschätzung des Publisher zur Gewalthaltigkeit des Spiels zutrifft, scheint eine Indizierung von “Aliens vs. Predator” möglich. Auch ein Verstoß gegen § 131 StGB (Gewaltdarstellung) käme dann in Betracht. Da die Aktivierung wie ein Schlüssel wirkt, der dem Nutzer die Kenntnisnahme vom Inhalt des Spiels erst ermöglicht, könnte man darin ein “Zugänglichmachen” im Sinne von §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG, 131 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzw. ein “Verbreiten” im Sinne des  § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB erblicken. Dann müsste der Betreiber der Online-Plattform eine Aktivierung der CD von Deutschland aus in der Tat von einer strengen Alterskontrolle mittels AVS abhängig machen bzw. – im Fall des § 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB – vollständig verweigern. Auch in technischer Hinsicht ist das bei Einsatz geeigneter Geolocation-Maßnahmen umsetzbar.

Rechtsprechung zu dieser Fallkonstellation gibt es noch nicht – allerdings ist geklärt, dass ein Zugänglichmachen auch vorliegen kann, wenn gerade kein Trägermedium überlassen sondern nur dessen Inhalt vorgeführt wird.

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