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Wir hatten schon einmal berichtet, nun ist es endgültig soweit: Knapp 9 Jahre nach Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erstmals Jugendschutzprogramme nach § 11 JMStV förmlich anerkannt.

Die Jugendschutzmaßstäbe, die in den Entscheidungen von USK und BPjM an klassische Offline-Spiele angelegt werden, gelten auch für Inhalte, die im Internet angeboten werden. Wie in vielen anderen Bereichen sorgt auch hier der Umstand, dass das Internet und seine Inhalte unmöglich vollständig kontrolliert werden können (ob sie vollständig kontrolliert werden sollten, steht auf einem anderen Blatt) für erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen.

Ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung dürfte die nun ergangene Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sein, die erstmals Softwarelösungen offiziell als geeignet zur Umsetzung der jugendschutzrechtlichen Vorgaben anerkannt hat. Die Software „JusProg“ des JusProg e.V. sowie die „Kinderschutz“-Software der Deutschen Telekom haben nun (unter Auflagen) die offizielle Anerkennung der KJM erhalten.

Das für den Jugendschutz im Internet maßgebliche Regelwerk, der JMStV, bestimmt, dass der Anbieter von Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, eine der beiden folgenden Maßnahmen ergreifen muss, um eine Jugendgefährdung durch den von ihm angebotenen Inhalt auszuschließen:

  • technische oder sonstige Mittel, um die Wahrnehmung des Angebots für Kinder und  Jugendliche der betroffenen Altersstufen unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren, wie z.B. eine Filtersoftware oder die vorherige Abfrage der Personalausweisnummer
  • eine Sendezeitbeschränkung, d.h. der Anbieter stellt das Angebot nur zu Zeiten zur Verfügung, in denen Kinder und Jugendliche das Angebot üblicherweise nicht wahrnehmen; dieser Zeitraum beginnt nach dem JMStV je nach Inhalt des Angbeots um 22 oder 23 Uhr und endet um 6 Uhr.

Die Sendezeitbeschränkung wird aus nachvollziehbaren Gründen als unbefriedigend erachtet, da ein ausreichender Schutz kaum erzielt werden kann. Bislang existierten jedoch keine Jugendschutzprogramme, die i.S.d. JMStV anerkannt wurden.

Die von der KJM anerkannten Softwarelösungen bieten nun also eine effektive und damit reizvolle Alternative.

Die Organisation JusProg e.V. hat die Filtersoftware „JusProg“ (kurz für Jugendschutzprogramm) entwickelt, die Eltern kostenlos auf ihrem Computer installieren können, um bestimmte Homepages für ihre Kinder zu sperren. JusProg e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der keine staatliche Unterstützung erhält, sondern durch Beiträge seiner Mitglieder finanziert wird. JusProg besteht aus zwei Teilen: einer Filtersoftware und einer Filterliste, die nach eigenen Angaben ca. 1 Million Websites enthält, die von Jugendschutzprogramm.de in Inhalts- und Altersklassen eingeteilt wurden. Diese Einteilung wird zunächst von sog. Crawlern (Software zur Durchsuchung des Internets) vorgenommen und aufgrund von Wortverknüpfungen eingeordnet. Anschließend werden die als gefährdet bewerteten Seiten menschlichen Prüfern zur Kategorisierung vorgelegt. Wenn Eltern die Software auf ihrem Computer installiert und das Alter ihres Kindes eingegeben haben, das den Computer nutzt und ihr Kind nun eine bestimmte Homepage aufruft, prüft JusProg im Hintergrund, ob die Seite auf der Filterliste steht. Ist die Seite auf der Liste enthalten, wird der Zugriff geblockt; anderenfalls wird sie angezeigt. Eltern sind dabei nicht verpflichtet, sich an das Ranking von JusProg zu halten. Sie können vielmehr eine „Whitelist“ erstellen, d.h. sie können einzelne Seiten selbst sperren oder freigeben, um den individuellen Bedürfnissen ihres Kindes gerecht zu werden. Damit liegt die letzte Verantwortung bei den Eltern.   

Ein ähnliches Programm wird nun auch von der Deutschen Telekom angeboten. Die sog. „Kinderschutz“-Software steht allerdings nur Festnetzkunden der Deutschen Telekom kostenlos zur Verfügung. Das System funktioniert technisch genauso wie JusProg. Allerdings wirbt die Deutsche Telekom damit, dass sie über 100 Millionen Internetseiten in 60 Kategorien kategorisiert hat. Ebenso wie bei JusProg können Eltern einzelne Seiten und Kommunikationsdienste sperren oder freigeben, die seitens der Deutschen Telekom anders eingestuft wurden.

Die KJM hat die Anerkennung jedoch nur unter Auflagen erteilt. So laufen beide Lösungen bislang nur auf „Windows“-Rechnern. Da auch Kinder und Jugendliche über zahlreiche andere Geräte und Plattformen (Smartphones, Spielekonsolen etc.) Inhalte im Internet anrufen, müssen beide Systeme regelmäßig weiterentwickelt, überprüft und an den neuesten Stand der Technik angepasst werden. Zudem müssen die Systeme im Rahmen eines Praxistests weiter auf ihre Benutzerfreundlichkeit hin getestet werden.

Inwieweit die Softwarelösungen flächendeckend auch auf andere Plattformen und Systeme übertragen werden können und damit umfassend für Inhalte im Internet verwendet werden können, bleibt abzuwarten.

In jedem Fall ist die Anerkennung ein bemerkenswertes positives Signal und der Umstand, dass nun erstmals technische Alternativen zur Sendezeitbeschränkung und aufwendigen Identifikationsverfahren zur Verfügung stehen, dürfte Anbietern Hoffnung machen.

JusProg ist kostenlos unter hier erhältlich. Für Festnetzkunden der Deutschen Telekom steht die „Kinderschutz“-Software kostenlos hier  zum Download zur Verfügung.

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Die Kommission für Jugendmedienschutz hat in der vergangenen Woche zum ersten Mal ein Jugendschutzprogramm positiv bewertet und damit einen großen Schritt in Richtung der offiziellen Anerkennung getan. Die Pressemitteilung der KJM ließe sich sogar dahingehend verstehen, dass die Anerkennung des vom Verein JusProg e.V. entwickelten Programmes nur noch von der tatsächlichen Implementierung des geprüften Konzeptes abhängt.

Das Programm wird auf  der Einbindung und Auslesung von XML-Tags in den gekennzeichneten Webseiten beruhen. Einen Generator zur Erstellung solcher  ”age-de.xml”-Label bietet der Verein auf seiner Webseite bereits an. Obwohl streng genommen der Einsatz des Programmes noch nicht den Anforderungen der §§ 5, 11 JMStV genügt, weil die (von der Positivbewertung zu unterscheidende) Anerkennung gemäß § 11 Abs. 2 JMStV gerade noch nicht ausgesprochen wurde, hat die KJM angedeutet, jedenfalls bei Inhalten “ab 16″ für die nächsten sechs Monate ein Auge zudrücken zu wollen. Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung:

Damit möglichst viele Anbieter ihre Inhalte ab sofort altersdifferenziert klassifizieren, wird die KJM solche Anstrengungen bereits ab jetzt berücksichtigen. Bedingung ist, dass die Anbieter vor der ersten Anerkennung eines Jugendschutzprogramms nur klassifizierte Inhalte bis maximal der Altersstufe „ab 16“ zugänglich machen

Sollte das Programm die Hürde der offiziellen Anerkennung wirklich nehmen, stünde damit nach mehreren gescheiterten Modellversuchen erstmals seit der Einführung des § 11 JMStV im Jahr 2003 auch wirklich ein Jugendschutzprogramm zur Verfügung, das Anbieter von Spielen und anderem Content als Alternative zu den deutlich komplexeren Altersverifikationssystemen und den in der Medienrealität des Internets anachronistisch wirkenden Sendezeitbeschränkungen einsetzen könnten.

Update: In einer ausführlichen Presseerklärung kommentiert auch der G.A.M.E. Bundesverband die Positivbewertung und lädt zu einem Pressegespräch zum Jugendmedienschutz auf die Gamescom ein.

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In einer wohl beispiellosen Aktion haben heute die Landesparlamente von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein die geplanten Änderungen zum Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) kurz vor dem für den 1.1.2011 geplanten Inkrafttreten gestoppt und damit die intensiv diskutierte Online-Jugendschutzreform scheitern lassen. Während in NRW das Landesparlament geschlossen gegen den neuen JMStV stimmte, versuchte sich Schleswig Holstein im Windschatten von NRW dadurch zu profilieren, dass man heute verkündete, den JMStV nicht länger parlamentarisch behandeln zu wollen.

Diese Entwicklung ist das i-Tüpfelchen auf eine absurd anmutende politische Diskussion: Schon vor der Entscheidung in NRW hatten sich einige Landtagsfraktionen in teilweise donnernden Pressemitteilungen gegen den neuen JMStV ausgesprochen, im selben Moment jedoch aus politischer Rücksichtnahme für dessen Unterzeichnung gestimmt. In NRW hatte der damals amtierende Ministerpräsident Rüttgers den neuen JMStV bereits am 10.6.2010 unterzeichnet. Gleichwohl entschloss sich die CDU-Landtagsfraktion nun einen Tag vor der Abstimmung zur Ablehnung des neuen JMStV. Die anderen Fraktionen folgten plötzlich der ablehnenden Haltung. Und da dann einmal der Anfang gemacht war entschieden sich nun auch die Fraktionen von CDU und FDP im schleswig-holsteinischen Landtag, den JMStV nicht länger diskutieren zu wollen und von der heute anstehenden parlamentarischen Tagesordnung zu nehmen. Auch dies bedeutet ein faktisches Nein zum neuen JMStV.

Damit bleibt es einstweilen bei den bestehenden Jugendschutzregelungen. Die unterscheiden sich von dem jetzt gekippten Staatsvertrag übrigens in vielerlei Hinsicht nicht so deutlich, wie aus dem Lager der Vertrags-Gegner in den letzten Wochen und Monaten häufig zu lesen war. Die Pflicht für bestimmte gewerbliche Anbieter, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, gibt es zum Beispiel bereits seit 2003. Neu wäre nur die Verpflichtung gewesen, diesen Beauftragten im (ebenfalls ohnehin vorgeschriebenen) Impressum des Angebots zu nennen. Auch bestand bereits nach dem alten JMStV für Anbieter die Pflicht, sich Gedanken über die Alterseinstufung ihrer Inhalte zu machen und entsprechende technische oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.

Wie es konkret in dem Gesetzgebungsverfahren weiter gehen soll, bleibt zum heutigen Zeitpunkt unklar.

Aus unserer Sicht (update: mit der wir nicht allein sind) wurde dem Online-Jugendschutz damit ein Bärendienst erwiesen. Der reformierte JMStV bedeutete ein Bekenntnis zum und eine Stärkung des Prinzips der regulierten Selbst-Regulierung.  Erste – jedenfalls aus rechtlicher Sicht neuerlich absurd anmutende - Stellungnahmen zum Scheitern des JMStV lassen befürchten, dass mit den nun notwendigen neuen politischen Debatten über den JMStV auch dieses gut funktionierende Grundprinzip in Frage gestellt werden könnte und stattdessen ein Mehr an staatlicher Regulierung Einzug in den Jugendschutz halten könnte.

Jenseits dieses sehr fundamentalen Punktes bedeutet die Ablehnung des JMStV vor allem aber auch ein Scheitern der Option zur eigenverantwortlichen Alterskennzeichnung durch die Contentanbieter. Hierbei handelte es um die aus unserer Sicht wesentliche Neuerung im System des Online-Jugendschutzes. Waren Online-Anbieter bislang gezwungen zwischen den beiden in der Praxis wenig praktikablen Alternativen ‘Sendezeitbeschränkung’ oder’ technische Zugangsbarriere’ zu wählen, hätten sie mit dem System der Alterskennzeichnung nun ein neues für die Online-Welt zeitgemäßes Tool zur Realisierung des Jugendschutzes zur Verfügung gestellt bekommen.

Wir stimmen der vielfach geäußerten Kritik, dass der neue JMStV handwerklich schlecht gemacht war und viele Fragen leider offen ließ, ausdrücklich zu. Im Sinne eines effizienten und vor allem praktikablen Online-Jugendschutzes wäre es jedoch aus unserer Sicht ratsam gewesen, den JMStV zum 1.1.2011 in Kraft treten zu lassen, um ihn sodann weiter zu debattieren und weiter zu entwickeln anstelle den JMStV vollständig scheitern zu lassen. Zeit zur Debatte bestand schließlich genug.

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