Wir hatten schon einmal berichtet, nun ist es endgültig soweit: Knapp 9 Jahre nach Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erstmals Jugendschutzprogramme nach § 11 JMStV förmlich anerkannt.
Die Jugendschutzmaßstäbe, die in den Entscheidungen von USK und BPjM an klassische Offline-Spiele angelegt werden, gelten auch für Inhalte, die im Internet angeboten werden. Wie in vielen anderen Bereichen sorgt auch hier der Umstand, dass das Internet und seine Inhalte unmöglich vollständig kontrolliert werden können (ob sie vollständig kontrolliert werden sollten, steht auf einem anderen Blatt) für erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen.
Ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung dürfte die nun ergangene Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sein, die erstmals Softwarelösungen offiziell als geeignet zur Umsetzung der jugendschutzrechtlichen Vorgaben anerkannt hat. Die Software „JusProg“ des JusProg e.V. sowie die „Kinderschutz“-Software der Deutschen Telekom haben nun (unter Auflagen) die offizielle Anerkennung der KJM erhalten.
Das für den Jugendschutz im Internet maßgebliche Regelwerk, der JMStV, bestimmt, dass der Anbieter von Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, eine der beiden folgenden Maßnahmen ergreifen muss, um eine Jugendgefährdung durch den von ihm angebotenen Inhalt auszuschließen:
- technische oder sonstige Mittel, um die Wahrnehmung des Angebots für Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen unmöglich zu machen oder wesentlich zu erschweren, wie z.B. eine Filtersoftware oder die vorherige Abfrage der Personalausweisnummer
- eine Sendezeitbeschränkung, d.h. der Anbieter stellt das Angebot nur zu Zeiten zur Verfügung, in denen Kinder und Jugendliche das Angebot üblicherweise nicht wahrnehmen; dieser Zeitraum beginnt nach dem JMStV je nach Inhalt des Angbeots um 22 oder 23 Uhr und endet um 6 Uhr.
Die Sendezeitbeschränkung wird aus nachvollziehbaren Gründen als unbefriedigend erachtet, da ein ausreichender Schutz kaum erzielt werden kann. Bislang existierten jedoch keine Jugendschutzprogramme, die i.S.d. JMStV anerkannt wurden.
Die von der KJM anerkannten Softwarelösungen bieten nun also eine effektive und damit reizvolle Alternative.
Die Organisation JusProg e.V. hat die Filtersoftware „JusProg“ (kurz für Jugendschutzprogramm) entwickelt, die Eltern kostenlos auf ihrem Computer installieren können, um bestimmte Homepages für ihre Kinder zu sperren. JusProg e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der keine staatliche Unterstützung erhält, sondern durch Beiträge seiner Mitglieder finanziert wird. JusProg besteht aus zwei Teilen: einer Filtersoftware und einer Filterliste, die nach eigenen Angaben ca. 1 Million Websites enthält, die von Jugendschutzprogramm.de in Inhalts- und Altersklassen eingeteilt wurden. Diese Einteilung wird zunächst von sog. Crawlern (Software zur Durchsuchung des Internets) vorgenommen und aufgrund von Wortverknüpfungen eingeordnet. Anschließend werden die als gefährdet bewerteten Seiten menschlichen Prüfern zur Kategorisierung vorgelegt. Wenn Eltern die Software auf ihrem Computer installiert und das Alter ihres Kindes eingegeben haben, das den Computer nutzt und ihr Kind nun eine bestimmte Homepage aufruft, prüft JusProg im Hintergrund, ob die Seite auf der Filterliste steht. Ist die Seite auf der Liste enthalten, wird der Zugriff geblockt; anderenfalls wird sie angezeigt. Eltern sind dabei nicht verpflichtet, sich an das Ranking von JusProg zu halten. Sie können vielmehr eine „Whitelist“ erstellen, d.h. sie können einzelne Seiten selbst sperren oder freigeben, um den individuellen Bedürfnissen ihres Kindes gerecht zu werden. Damit liegt die letzte Verantwortung bei den Eltern.
Ein ähnliches Programm wird nun auch von der Deutschen Telekom angeboten. Die sog. „Kinderschutz“-Software steht allerdings nur Festnetzkunden der Deutschen Telekom kostenlos zur Verfügung. Das System funktioniert technisch genauso wie JusProg. Allerdings wirbt die Deutsche Telekom damit, dass sie über 100 Millionen Internetseiten in 60 Kategorien kategorisiert hat. Ebenso wie bei JusProg können Eltern einzelne Seiten und Kommunikationsdienste sperren oder freigeben, die seitens der Deutschen Telekom anders eingestuft wurden.
Die KJM hat die Anerkennung jedoch nur unter Auflagen erteilt. So laufen beide Lösungen bislang nur auf „Windows“-Rechnern. Da auch Kinder und Jugendliche über zahlreiche andere Geräte und Plattformen (Smartphones, Spielekonsolen etc.) Inhalte im Internet anrufen, müssen beide Systeme regelmäßig weiterentwickelt, überprüft und an den neuesten Stand der Technik angepasst werden. Zudem müssen die Systeme im Rahmen eines Praxistests weiter auf ihre Benutzerfreundlichkeit hin getestet werden.
Inwieweit die Softwarelösungen flächendeckend auch auf andere Plattformen und Systeme übertragen werden können und damit umfassend für Inhalte im Internet verwendet werden können, bleibt abzuwarten.
In jedem Fall ist die Anerkennung ein bemerkenswertes positives Signal und der Umstand, dass nun erstmals technische Alternativen zur Sendezeitbeschränkung und aufwendigen Identifikationsverfahren zur Verfügung stehen, dürfte Anbietern Hoffnung machen.
JusProg ist kostenlos unter hier erhältlich. Für Festnetzkunden der Deutschen Telekom steht die „Kinderschutz“-Software kostenlos hier zum Download zur Verfügung.
Die Kommission für Jugendmedienschutz hat in der vergangenen Woche zum ersten Mal ein Jugendschutzprogramm positiv bewertet und damit einen großen Schritt in Richtung der offiziellen Anerkennung getan. Die Pressemitteilung der KJM ließe sich sogar dahingehend verstehen, dass die Anerkennung des vom Verein JusProg e.V. entwickelten Programmes nur noch von der tatsächlichen Implementierung des geprüften Konzeptes abhängt.
Das Programm wird auf der Einbindung und Auslesung von XML-Tags in den gekennzeichneten Webseiten beruhen. Einen Generator zur Erstellung solcher ”age-de.xml”-Label bietet der Verein auf seiner Webseite bereits an. Obwohl streng genommen der Einsatz des Programmes noch nicht den Anforderungen der §§ 5, 11 JMStV genügt, weil die (von der Positivbewertung zu unterscheidende) Anerkennung gemäß § 11 Abs. 2 JMStV gerade noch nicht ausgesprochen wurde, hat die KJM angedeutet, jedenfalls bei Inhalten “ab 16″ für die nächsten sechs Monate ein Auge zudrücken zu wollen. Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung:
Damit möglichst viele Anbieter ihre Inhalte ab sofort altersdifferenziert klassifizieren, wird die KJM solche Anstrengungen bereits ab jetzt berücksichtigen. Bedingung ist, dass die Anbieter vor der ersten Anerkennung eines Jugendschutzprogramms nur klassifizierte Inhalte bis maximal der Altersstufe „ab 16“ zugänglich machen
Sollte das Programm die Hürde der offiziellen Anerkennung wirklich nehmen, stünde damit nach mehreren gescheiterten Modellversuchen erstmals seit der Einführung des § 11 JMStV im Jahr 2003 auch wirklich ein Jugendschutzprogramm zur Verfügung, das Anbieter von Spielen und anderem Content als Alternative zu den deutlich komplexeren Altersverifikationssystemen und den in der Medienrealität des Internets anachronistisch wirkenden Sendezeitbeschränkungen einsetzen könnten.
Update: In einer ausführlichen Presseerklärung kommentiert auch der G.A.M.E. Bundesverband die Positivbewertung und lädt zu einem Pressegespräch zum Jugendmedienschutz auf die Gamescom ein.
Wie gestern verschiedentlich gemeldet wurde, hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angekündigt, Jugendschutzprogramme nach “altem Recht”, also nach dem weiterhin gültigen JMStV von 2003 anerkennen zu wollen.
Das Scheitern der JMStV-Novelle im Dezember darf Content-Anbieter nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bereits seit 2003 eine Reihe von Vorgaben für den Jugendschutz im Internet gibt, die die Praxis bislang weitgehend ignoriert hat. Nachdem der Jugendmedienschutz derzeit aber im Zentrum des Interesses von Bloggern und Behörden steht, könnte sich das bald ändern.
Eines der Mittel, die Anbieter zur Sicherstellung eines hinreichenden Jugendschutzes verwenden können, ist nach § 11 JMStV die Vorschaltung eines anerkannten Jugendschutzprogramms. Für diese Anerkennung ist die KJM zuständig, doch hat sie seit 2003 kein einziges Programm in dieser Weise geadelt. Das will sie nach einer Ankündigung von KJM-Präsident Wolf Dieter Ring jetzt ändern – doch weist er gleichzeitig Kritik zurück, wonach die strengen Kriterien der Grund für das Scheitern der bisher vorgelegten Programme waren:
Die getesteten Systeme hielten nicht annähernd das, was sie versprachen. Sie scheiterten nicht an den zu hohen Anforderungen der KJM – wie man ab und zu lesen oder hören konnte. Sondern sie erfüllten nicht die minimalen Anforderungen an Jugendschutzprogramme, wie sie jeder Erziehungsberechtigte, der ein solches Schutzsystem einsetzen möchte, vernünftigerweise erwarten kann und darf. [...] Die getesteten Filtersysteme wiesen zudem ein inakzeptables Maß an Over- und Underblocking auf: Sie sperrten einerseits zu viele Inhalte, die eigens für Kinder und Jugendliche gemacht waren. Und sie konnten andererseits nicht zuverlässig Inhalte blockieren, die unter Jugendschutzgesichtspunkten problematisch sind.
Damit dürften sich auch die von Seiten der FSM geäußerten Befürchtungen bewahrheiten, wonach auch künftig eingereichte Programme die Hürde der Anerkennung nicht werden nehmen können.
Für Anbieter bleibt damit wohl vorerst – neben den noch strengeren Altersverifikationssystemen – weiterhin nur das für viele Angebote reichlich unpraktikable Mittel der Sendezeitbeschränkung (wie es insbesondere in den Mediatheken der öffentlich-rechtlichen TV-Sender eingesetzt wird), um den Anforderungen des § 5 JMStV sicher zu genügen.
Heute mit Wolfenstein 3D im App Store, der KJM im Kampf gegen jugendgefährdende Browsergames und dem neuen Computerspielemuseum in Berlin, aber ohne Maus und Elefanten.
- Ein sehr kurzes App-Store Intermezzo hat der für sich genommen unverdächtige MS-DOS-Emulator iDOS für iPhone und iPad hingelegt. Mit im Gepäck hatte er allerdings das in Deutschland indizierte und beschlagnahmte Spiel “Wolfenstein 3D” (s. auch hier), das mit dem “Horst-Wessel-Lied” schon im Intro ein im Sinne des § 86a StGB strafbares Kennzeichen enthält . Ob das auch der Grund für die schnelle Entfernung war, ist derzeit unklar. Eine alternative Erklärung (mit einem anderen Verstoß gegen Apples Richtlinien) liefert macnotes hier. [update: Der Entwickler bestätigt die macnotes-Sicht der Dinge in seinem Blog]
- Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) meldet, dass sie im 4. Quartal 2010 gegen die Betreiber eines Browsergame vorgegangen ist. Das Angebot entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte in Telemedien ohne die im JMStV vorgesehenen Schutzmaßnahmen ist eine Ordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung bei länderübergreifenden Verstößen (also insbesondere auch im Internet) die KJM gemäß § 16 Nr. 8 JMStV zuständig ist. Um welches Spiel und welche Inhalte es ging, und welche der möglichen Maßnahmen – Beanstandung, Untersagung oder Bußgeld – in diesem Fall ergriffen wurden, teilt die KJM allerdings nicht mit. Bereits im Sommer 2010 musste das Bigpoint-Rotlichtmilieu-Spiel “The Pimps” aus Jugendschutzgründen eingestellt werden.
- Voll des Lobes über das wiedereröffnete Computerspielemuseum in Berlin ist heute die Süddeutschen Zeitung. Schöne Bilder für Nostalgiker und Retro-Fans: klick.
Erwartungsgemäß haben die Ministerpräsidenten der Länder den Entwurf des neuen JMStV (wir berichteten) abgesegnet – und prompt hat die USK angekündigt, künftig auch ein System zur Alterskennzeichnung von Onlinespielen anzubieten. Das Konzept beruht wie das europaweit verbreitete PEGI, an das es ersichtlich angelehnt ist, auf einer Selbstklassifizierung der Spieleanbieter. Im Rahmen eines Pilotprojektes will die USK dieses Verfahren jetzt an die Rechtslage nach dem neuen JMStV anpassen und im Herbst flächendeckend anbieten. Was das im Einzelnen bedeutet und warum das Projekt zu Reibereien zwischen USK und KJM führen könnte, lesen Sie in unserem Special zur Zukunft der Alterskennzeichnung in Onlinespielen.