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Das OLG Hamburg hat dem Betreiber eines Internetforums für Spieler von Onlinespielen untersagt, eine Plattform für den Handel mit Spielwährung und Accounts aus einem MMO zur Verfügung zu stellen, dessen AGB den Handel mit diesen virtuellen Gegenständen verbieten (Urteil vom 17. Oktober 2012, Az.: 5 U 168/11 (Volltext)). Die Bereitstellung von speziellen Handelsbereichen in dem Forum (mit sprechenden Namen wie etwa “Trading”) sei wettbewerbswidrig und die Nennung des markenrechtlich geschützten Namen des Onlinespiels selbst verstoße gegen das Markenrecht. Mit dieser Entscheidung bestätigen die Richter das erstinstanzliche Urteil.

Die in dem streitgegenständlichen Spiel der Klägerin verwendete virtuelle Währung kann nur von der Klägerin selbst erworben werden. Der Handel mit dieser Spielwährung unter den Spielern ist wie auch der Handel mit ganzen Spielaccounts in den AGB der Klägerin verboten.

In dem Forum der Beklagten war in zahlreichen Unterforen mit Spielwährung aus zahlreichen MMOs, darunter einem Spiel der Klägerin gehandelt worden. Außerdem hatten die Betreiber eine eigene virtuelle Währung verkauft. Das Gericht sah die Betreiber des Forums daher als Wettbewerber der Klägerin an. Jedenfalls würden sie den Handel der einzelnen Forumsteilnehmer fördern, die entgegen der AGB des Spiels solche Spielwährung verkauften.

Das Gericht erörtert ausführlich die Möglichkeit, den Betrieb des Forums als wettbewerbswidriges Verleiten zum Vertragsbruch (durch registrierte Spieler) einzuordnen. Zwar neigen die Richter erkennbar dazu, diese Einordnung vorzunehmen und weisen etliche Gegenargumente der Beklagten zurück. Letztendlich aber offen bleiben, ob schon das Bereitstellen einer Handelsplattform hinreichend für ein Verleiten zum Vertragsbruch ist, weil das Gericht – zutreffend – zu der Auffassung gelangt ist, dass das mit dem Betrieb der Handelsplattform verbundene Einwirken auf das Spiel der Klägerin jedenfalls unlauter ist.

Die Richter erkennen insbesondere ausdrücklich an, dass der Spielbetreiber ein Interesse daran hat, den Handel mit Spielwährung zu kontrollieren und gegebenenfalls zu unterbinden, weil dies für die Spielbalance und damit die langfristige Vermarktbarkeit des Spiels unerlässlich ist. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

Hinzu kommt vielmehr […] die naheliegende Schädigung des Spiels als solchen. [Es liegt] auf der Hand, dass die Benachteiligung ehrlicher Spieler gegenüber solchen, die sich Gold preiswert zukaufen und so ihre Chancen in dem Spiel erhöhen, die Attraktivität des Spiels herabsetzen und damit langfristig das Geschäftsmodell der Klägerin beeinträchtigen und letztlich gar gefährden können. […] Auch ist nicht davon auszugehen, dass die “Goldseller” von sich aus die Gewähr bieten, die Spielbalance zu wahren.

Die AGB-Klauseln, in denen der Handel mit Gold und Accounts untersagt bzw. unter einen ausdrücklichen Erlaubnisvorbehalt gestellt wird hat das Gericht unproblematisch für wirksam gehalten. Die Untersagung des Accounthandels, so die Richter, sei schon keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, da jede Vertragsübernahme von der Zustimmung des Gläubigers abhänge.

Verboten war in den AGB darüber hinaus auch die Nutzung nicht autorisierter Zusatzsoftware (Bots, Hacks, etc.). Auch soweit diese Programme in den Foren der Beklagten angeboten wurde hat das Gericht eine unlautere Beeinträchtigung des klägerischen MMO bejaht und die Beklagten zur Unterlassung verurteilt.

Schließlich hatten die Beklagten in dem Forum auch mehrfach den Namen des klägerischen MMO verwendet, was deren Rechte an der entsprechenden eingetragenen Marke verletzte.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Diese Entscheidung stellt in dem schon länger andauernden und verstärkt mit juristischen Mitteln geführten Kampf um Cheats, Bots und Hacks sowie den unerlaubten Handel mit Accounts und Items einen weiteren Sieg der MMO-Betreiber dar. Wer im Internet entgegen den Vorgaben der Spielebetreiber mit virtuellen Items handelt, muss sich in Deutschland angesichts dieser Rechtsprechung auf weiteren juristischen Gegenwind einstellen.

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Mit einem eher ungewöhnlichen Gegner nimmt es der Publisher Electronic Arts derzeit in den USA in einem markenrechtlichen Streit auf: Der Spiele-Riese hat die Konzernmutter des Hubschrauberherstellers Bell Helicopters verklagt.

Hintergrund ist aber nicht etwa ein vermeintlicher Rechtsverstoß der Helikopterfirma. Vielmehr geht Electronic Arts in die Vorwärtsverteidigung. Mit der Klage soll festgestellt werden, dass Electronic Arts auch ohne besondere Lizenzen berechtigt war, in dem neuen Shooter “Battlefield 3″ virtuelle Nachbildungen von drei Kampfhubschraubern aus dem Hause Bell Helicopters einzubauen. Der Hersteller hatte dagegen markenrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht.

In Deutschland hätte eine solche Klage wohl gute Chancen. Schon vor genau 2 Jahren hat der Bundesgerichtshof nämlich entschieden (Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 88/08 – Opel-Blitz II, Volltext) dass Markeninhaber die Verwendung ihrer Marken nicht untersagen können, wenn Spielzeughersteller originalgetreue Verkleinerungen von Waren anfertigen, die im wahren Leben mit der Marke gekennzeichnet seien. Die verkleinerte Marke würde der Verkehr nämlich nicht als Hinweis auf den Hersteller des Spielzeugs auffassen, sondern nur als Detail einer realitätsgetreuen Nachbildung. Im Streitfall durfte der Hersteller eines ferngesteuerten Spielzeugautos dieses also mit dem originalgetreuen Opel-Blitz im Kühler ausstatten.

Diese Argumentation lässt sich auf die Nachbildung von Fahrzeugen (oder eben Fluggeräten) in virtuellen Umgebungen übertragen.

 

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