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Die Schlagzeile klingt eigentlich prima: PEGI-Einstufungen werden ab Ende Juli in England verbindliche Alterskennzeichen.
Hierzulande würde eine solche Meldung in Kreisen von Gamesbranche und Spielern sicher freudig aufgenommen, denn sie klingt nach einem immer wieder geforderten Systemwechsel: Anders als das hierzulande theoretisch freiwillige aber praktisch zwingende, teilweise zeitaufwändige Altersfreigabeverfahren bei der USK beruht die Alterskennzeichnung nach dem Pan European Game Information System - PEGI – auf einer Selbstklassifizierung der Spielinhalte durch den jeweiligen Publisher. Nur Einzelaspekte eines Spiels werden von Sachverständigen überprüft, und mit nur einer Prüfung liefert PEGI ein europaweit verbreitetes Kennzeichen.
England ein Modell für den deutschen Jugendschutz und Vorreiter einer Abschaffung nationaler Insellösungen? In jedem Fall lohnt sich ein genauerer Blick über den Kanal. Und siehe da: Wirklich einfach wird auch das neue System nicht sein - und schon gar nicht liberaler als bisher.
Auch in UK wurden Computerspiele bisher von Sachverständigen geprüft. Das British Board of Film Classification (BBFC) versah sie mit verbindlichen nationalen Alterskennzeichen. Dieses Gremium verliert nun zwar seine Zuständigkeit für Spiele, aber eine automatische Verbindlichkeit der PEGI-Kennzeichen gibt es auch künftig nur sehr eingeschränkt, nämlich für Inhalte, die nach den PEGI-Kriterien frei ab 3 oder 7 Jahren sind.
Spiele, die nach PEGI-Kriterien für Altersgruppen von 12 aufwärts geeignet sind, werden nach wie vor von einem Gremium in UK geprüft – nur wandert die Zuständigkeit hierfür an das Video Standards Council, das hierfür unter dem Namen Games Rating Authority (GRA) gerade eine eigene Abteilung einrichtet.
Die neuen Alterskennzeichen werden zwar grundsätzlich nach den PEGI-Kriterien vergeben, doch behält sich die neue Freigabebehörde vor, bei besonderen britischen Befindlichkeiten (“UK sensitivities”) auch abweichende Kennzeichen zu vergeben.
Bei Missachtung der neuen, verbindlichen PEGI-basierten Alterskennzeichen drohen Händlern nunmehr erstmals auch strafrechtliche Sanktionen. In ganz schlimmen Fällen kann ein Alterskennzeichen auch ganz verweigert werden, was in UK zu einem kompletten Verkaufsverbot führt.
Die Kriterien für diesen “ban“, der vor Verkaufsstart erfolgen kann und die Vermarktung noch intensiver beschränkt als hierzulande die Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, sind sehr offen formuliert. Allerdings muss auch bei Vorliegen dieser Kriterien immer noch eine Einzelfallentscheidung erfolgen.
Der Umgang mit diesem neuen System kann durchaus eine Herausforderung sein, weil für die Handhabung der Kriterien durch die GRA noch keine Erfahrungswerte vorliegen. Wir sind auf die praktische Handhabung gespannt und bleiben – wie immer – am Ball.
Update 30.7.2012: Auch die PEGI hat sich in einer offiziellen Pressemitteilung geäußert.
23.05.2011 • Von Konstantin Ewald unter Interactive Entertainment, Jugendschutz
Das Entertainment Software Rating Board (ESRB) hat auf die schnellen Veröffentlichungszyklen von Downloadspielen auf Apple’s App store, Android Marketplace, Xbox Live Marketplace, PlayStation Store und Nintendo’s WiiWare reagiert und ein neues, sehr einfach und vor allem schnell zu bedienendes Rating-System etabliert:
Entwickler müssen acht Multiple Choice Fragen zum Inhalt des eingereichten Spiels beantworten und erhalten dann in der Regel innerhalb von 24 Stunden gegen eine Gebühr von 500 USD ein Rating. Das System ähnelt damit sehr dem PEGI-Verfahren. Beide Systeme setzen darauf, dass die Entwickler die Inhalte ihrer Spiele selbst einschätzen und eine eigenverantwortliche Erklärung zu den Spieleinhalten abgeben. Falsche oder nicht vollständige Erklärungen können Vertragsstrafen zur Folge haben.
Anders als beim PEGI-Verfahren wird das Rating bei dem neuen ESRB-Verfahren jedoch nicht von einem Prüfergremium vergeben, sondern automatisiert durch die ESRB-Software. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses voll automatisierte Verfahren bewähren wird. Der erste “Hot Coffee Incident” wird vermutlich nicht allzu lange auf sich warten lassen.
8.03.2011 • Von Konstantin Ewald unter Interactive Entertainment, Jugendschutz
Während sich in Deutschland die Jugendschutzdebatten regelmäßig an gewalttätigem Content entzünden, kann dies in UK und USA allenfalls ein müdes Lächeln auslösen. Dafür reagiert man dort umso empörter und bemüht den Jugendschutz, wenn ein Spiel Content mit irgendeinem Erotikbezug enthält.
Ubisoft veröffentlicht in Kürze das Partyspiel “We dare”. Ganz der Kinofilmtradition dämlicher Titelübersetzungen folgend heißt das Spiel in Deutschland “Flirt Gewitter”. Die Spieler können zwischen 40 “körperbezogenen” Minispielen wählen, die zum Flirten anregen sollen. Das Gameplay ist auf Bewegungssteuerung ausgelegt. Es wird mit der Wiimote und dem PlayStation Move-Controller gespielt.
Währed der Release des mit einem USK-12 Rating versehenen Spiels in Deutschland eher geräuschlos verläuft, ist in UK und USA eine Jugendschutzdebatte der besonderen Art um “We Dare” (PEGI-Rating 12+) entbrannt.
So berichten die englischen Zeitungen Daily Mail und Daily Telegraph von empörten Eltern und zitieren diese u.a. wie folgt:
I have a 13-year-old daughter and if I knew she was playing such a highly charged sexual game with boys, I would be appalled. It is encouraging under-age sex. The video pretty much shows them swapping partners, girl-on-girl kissing. That kind of thing is not something that young teenagers should be exposed to.
Angesichts so vieler Aufregung sah sich das PEGI Board veranlasst, das PEGI 12+-Rating wie folgt näher zu erläutern:
PEGI does not take into account the context of a game when rating it, we only look at the contents of the game. [We Dare] has been rated as a PEGI 12 because it contains mild swearing, minor assault on a human-like character and words/activities that amount to obvious sexual innuendo, explicit sexual descriptions or images and sexual posturing.(Quelle)
Besonders schön ist dabei die Erläuterung, warum an der PEGI 12-Einschätzung auch der Umstand nichts ändere, dass eines der Minispiele doch ein explizites “Stripping Game” sei:
This means that the game itself is in fact less sexual/offensive than the marketing campaign leads us to believe (for example, you cannot see real spanking in the game. There is a ‘stripping game’ but you don’t have to undress; throwing away keys or anything that reduces your weight is good enough).(Quelle)
Ja, Jugendschutz kann auch anderswo komisch sein…
9.02.2011 • Von Felix Hilgert unter Game Politics, Jugendschutz
Am deutschen Jugendschutzrecht, insbesondere an seiner Anwendung auf Computerspiele, scheiden sich die Geister. Die einen kritisieren das abgeschottete System, das aus Deutschland eine Insel macht, anderen gehen die Regeln noch nicht weit genug. Der Bundestag soll sich nun gleich mit zwei Petitionen von Bürgern (vgl. Art. 17 und 45c GG) befassen – eine fordert eine liberalere Freigabe von Computerspielen und die Einführung des PEGI-Systems, die zweite möchte dagegen den Zugang zu Onlinespielen noch erschwert sehen.
Rechtlich betrachtet geht indes in beiden Petitionen einiges durcheinander. Die Petition zu den reinen Onlinespielen dürfte schon beim falschen Adressaten angelangt sein, da für Fragen des Jugendmedienschutzes grundsätzlich die Länder zuständig sind. Diese Frage hätte also eher einem Länderparlament vorgelegt werden sollen.
Aber auch die (deutlich längere) Petition zur Lockerung der Bestimmungen verdient eine genauere Betrachtung:
im Gesetz verankern, dass elektronische Unterhaltungssoftware mit Filmen und Büchen bei der Bewertung gleichzustellen ist.
Gleichstellung von Spiel und Film – das rennt bei uns in mancher Hinsicht offene Türen ein. Wenn es allerdings um das rein formelle Freigabeverfahren geht, gibt es diese Gleichstellung schon. Zum Ausdruck kommt dies etwa in § 12 JuSchG, der gemeinsame Regelungen für Datenträger mit Filmen und Spielen enthält. Eine Gleichstellung mit Büchern wäre dagegen etwas völlig anderes. Für diese gibt es keinerlei Freigabemechanismus, keine Selbstkontrolleinrichtungen und auch keine Alterseinstufungen. Nur bei jugendgefährdenden Inhalten können sie von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert werden.
Abgetrennte Bereiche im Handel für Unterhaltungssoftware ab 18 sind denkbar, ähnlich wie bei pornographischem Inhalt
Das ist bemerkenswert, würde es doch eine Verschärfung der aktuellen Rechtslage bedeuten. Die von der USK nach § 14 JuSchG mit “keine Jugendfreigabe” (roter “18″-Sticker) gekennzeichnete Software darf heute auch außerhalb abgetrennter Bereiche angeboten und eben nur nicht an Minderjährige verkauft werden. Umgekehrt dürfen auch importierte, indizierte PEGI-Versionen in solchen abgetrennten Bereichen heute grundsätzlich verkauft werden, solange sie nicht gegen Strafgesetze verstoßen.
USK sollte nur noch als letzte Instanz auf Fälle prüfen in denen die Gewaltdarstellung zu weit geht und gegen geltende Gesetze verstößt
Als letzte Instanz wird die USK bisher sicher nicht tätig, aber Inhalte, die nicht zu weit gehen und nicht gegen Gesetze verstoßen, bekommen von der USK ohnehin ein Kennzeichen (das dann auch eine Indizierung verhindert). Der Kern der Frage ist ein anderer, nämlich: Was geht eigentlich “zu weit”? Hierzu gibt es in §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 1 JuSchG und § 131 StGB einige gesetzliche Vorgaben, die man natürlich auch ergänzen und verändern könnte. Dies hat allerdings wenig damit zu tun, ob die umsetzende Stelle nun USK oder PEGI ist.
Die Formulierung der Petition an dieser Stelle lässt uns außerdem vermuten, dass der Petent möglicherweise die USK mit der BPjM verwechselt. Letztere ist keine Selbstkontrolleinrichtung, sondern eine Bundesbehörde, die auch keine Alterskennzeichen vergibt, sondern allein über die Jugendgefährdung nicht gekennzeichneter Medien entscheidet.
Das entscheidende Argument für die Einführung des PEGI-Systems scheint uns ein anderes zu sein: Auch den Publishern geht es unserer Erfahrung nach nicht darum, in Deutschland brutalere Spiele vermarkten zu können. Das deutsche Jugendschutzrecht zwingt aber zu einem separaten, mitunter extrem langwierigen und kostspieligen Verfahren, während für zahlreiche andere EU-Länder die Angelegenheit mit einer einheitlichen und schneller erteilten PEGI-Freigabe erledigt ist. Zudem ermöglicht das PEGI-System mit seinen Inhaltssymbolen auch den Eltern eine genauere Einschätzung des Spielinhalts und kann daher die pädagogische Entscheidungsfindung besser unterstützen als die reinen Alterskennzeichen des § 14 JuSchG.
Vor diesem Hintergrund ist der Einsatz für eine Anerkennung des PEGI-Systems in Deutschland durchaus spannend. Er muss nur mit deutlich mehr rechtlicher Substanz versehen werden.
11.06.2010 • Von Tim Rupp unter Gamesbiz, Jugendschutz, Legal Know-How
Erwartungsgemäß haben die Ministerpräsidenten der Länder den Entwurf des neuen JMStV (wir berichteten) abgesegnet – und prompt hat die USK angekündigt, künftig auch ein System zur Alterskennzeichnung von Onlinespielen anzubieten. Das Konzept beruht wie das europaweit verbreitete PEGI, an das es ersichtlich angelehnt ist, auf einer Selbstklassifizierung der Spieleanbieter. Im Rahmen eines Pilotprojektes will die USK dieses Verfahren jetzt an die Rechtslage nach dem neuen JMStV anpassen und im Herbst flächendeckend anbieten. Was das im Einzelnen bedeutet und warum das Projekt zu Reibereien zwischen USK und KJM führen könnte, lesen Sie in unserem Special zur Zukunft der Alterskennzeichnung in Onlinespielen.
Das international anerkannte System PEGI (Pan-European Game Information) zur Vergabe von Altersempfehlungen hat erstmalig die Einhaltung der PEGI-Richtlinien zur Kennzeichnung von Spielen und zur Verwendung der Alterskennzeichnungen in Werbematerialien untersucht.
Das Ergebnis fällt gemischt aus, oder wie es PEGI formuliert: “PEGI SA considers this result a very good start, with room for improvement.”
Frankreich erweist sich mit einer PEGI compliance rate von 91,9% als der Musterschüler Euopas, dicht gefolgt von Spanien mit 91,6%. Deutlich lockerer handhaben es die Dänen mit 81,8% und Polen mit 78,9%. Wirklich schlecht fällt das Ergbnis der Compliance im Online-Bereich aus. Dort erfüllten nur etwas mehr als zwei Drittel aller untersuchter Medien die Anforderungen der PEGI-Kennzeichnungsrichtlinien. Den vollständigen Report mit allen Informationen zur Untersuchungsmethode und allen Zahlen kann man kostenfrei auf der PEGI-Website abrufen.
Wie würde die Jugendschutzinsel Deutschland wohl in diesem Report abschneiden? Im Jugendschutzgesetz (§ 12 Abs. 2 JuSchG) und den dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften existieren sehr detaillierte Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht, einschließlich der vorgeschriebenen Größe, Form, Farbe und zur Anbringung des Zeichens. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durchaus penibel überwacht. Verstöße können mit empflindlichen Bußgeldern geahndet werden. Vor diesem Hintergrund würde Deutschland vermutlich einen Compliance-Spitzenplatz belegen. Die entscheidende Frage ist dabei, ob dieses Ziel nicht auch unter dem PEGI-System erreicht werden könnte.
22.03.2010 • Von Felix Hilgert unter Internationales, Jugendschutz
Der Schweizer Ständerat hat zwei Initiativen beschlossen, die das bisher recht liberale Jugendschutzrecht im Hinblick auf gewalthaltige Computerspiele deutlich verschärfen. Nachdem der Nationalrat den Entwürfen bereits 2009 zugestimmt hat, sind die Voten nun für den Bundesrat bindend.
Die erste Initiative – mit dem etwas reißerischen, aber über den Inhalt deutlich hinausgehenden Titel “Verbot von elektronischen Killerspielen” – wurde mit einer Mehrheit von 27 zu 1 Stimme angenommen. Sie zielt aber nicht auf ein komplettes Verbot sondern adelt nur die europaweit verbreiteten PEGI-Kennzeichen: Diese sollen künftig verbindlich sein, der Verkauf von Spielen mit der Einstufung 16+/18+ an Kinder bzw. Jugendliche wird gesetzlich untersagt. Insoweit nähert sich die Schweiz dann dem in Deutschland praktizierten System an.
Die zweite Initiative trägt einen fast identischen Titel (“Verbot von Killerspielen“), und hier ist auch drin was draufsteht. Der Bundesrat muss danach ein Gesetz vorlegen, welches die
Herstellung, das Anpreisen, die Einfuhr, den Verkauf und die Weitergabe von Spielprogrammen [verbietet], in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen zum Spielerfolg beitragen.
Diesen Vorschlag hat der Ständerat mit 19 zu 12 Stimmen gebilligt. In Deutschland enthält § 131 StGB (“Gewaltdarstellung”) bereits eine ähnliche Norm.