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Rapidshare haftet grundsätzlich als Störer für Urheberrechtsverletzungen, wenn externe Linklisten auf geschützte Werke verweisen, die Rapidshare-Nutzer hochgeladen haben. Rapidshare muss jedenfalls in gewissem Umfang bekannte einschlägige Linklisten überwachen und die dort verlinkten urheberrechtswidrig zugänglich gemachten Dateien dann auf seinen Servern löschen. Das hat der Bundesgerichtshof am vergangenenen Freitag entschieden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, Az.: I ZR 18/11, Pressemitteilung).

In dem Verfahren ging es um die rechtswidrige Zugänglichmachung des Computerspiels “Alone in the Dark”. Über das Urteil der Vorinstanz (OLG Düsseldorf) hatten wir bereits berichtet. Die Düsseldorfer Richter hatten Rapidshare nicht in der Verantwortung dafür gesehen, Dateien auf seinen Servern zu löschen, auf die in einschlägigen Internetforen der Raubkopiererszene verlinkt werde. Auf die Linklisten habe Rapidshare keinen Einfluss und es gebe keine technischen Kontrollmöglichkeiten.

Der BGH sieht das nun anders, womöglich unter dem Eindruck der neueren Rechtsprechung des OLG Hamburg, die sich ebenfalls mit der rechtlichen Bewertung solcher Linklisten auseinandergesetzt hat. Nach Ansicht der Richter muss Rapidshare jedenfalls in gewissem Umfang externe Linklisten kontrollieren. Zwar könne das Unternehmen die Links selbst mangels Einfluss auf die externen Betreiber tatsächlich nicht löschen – wohl aber die verlinkten Dateien auf den eigenen Servern. Die Pressemitteilung des BGH zeigt aber auch schon einige Grenzen dieser Prüfpflicht auf:

Die Prüfungspflichten der Beklagten können sich grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken. Dafür ist aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge “Alone in the Dark” gefunden werden können. Zwar ist die Beklagte nicht Betreiber der Link-Sammlungen. Sie kann aber Dateien mit dem Computerspiel “Alone in the Dark” auf ihren eigenen Servern löschen. Dem Diensteanbieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.

Was eine “überschaubare Anzahl” ist, lässt das Gericht aber offen und verweist die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurück an das OLG Düsseldorf.

In einem anderen Punkt aber – nämlich in der Bewertung des Geschäftsmodells von Sharehosting-Diensten ingesamt – folgt der BGH der Düsseldorfer Linie:

Eine solche umfassende Prüfungspflicht ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.

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Wieder einmal hat das OLG Hamburg zur Haftung von Rapidshare entschieden (Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09), und ist – im Ergebnis wenig überraschend – abermals zum Ergebnis gekommen, dass Rapidshare als Störer für die urheberrechtswidrige Zugänglichmachung geschützter Werke haftet (Hintergründe zur Störerhaftung auch in unserer Rubrik Case Law).

Der Volltext des Urteils ist noch nicht veröffentlicht. Aus der Pressemitteilung des Gerichts ergibt sich aber eine interessante rechtliche Neubewertung: Bislang war das Gericht davon ausgegangen, dass als maßgebliche Verletzungshandlung das Einstellen des geschützten Werkes bei Rapidshare anzusehen war. Technisch ist es auch bereits dann für beliebige Nutzer zu beliebigen Zeiten abrufbar und damit im Sinne des Urheberrechtsgesetzes “öffentlich zugänglich”. Allerdings verweisen die Richter – zutreffend – auf die immer größere Durchsetzung von persönlichen Online-Speichern, die faktisch gerade nicht zur Verteilung von Inhalten an Dritte eingesetzt werden. Nach neuer Lesart aus Hamburg liegt die öffentliche Zugänglichmachung daher erst in der Veröffentlichung eines Downloadlinks zu dem jeweiligen Werk.

Diese Modifikation dürfte praxisgerecht sein, denn Dritte können ohne eine solche Veröffentlichung von Downloadlinks mit dem Klartext der Werkbezeichnung jedenfalls nicht gezielt einzelne Werke bei einem Sharehoster herunterladen.

Was das Geschäftsmodell von Rapidshare angeht, gibt sich das Gericht einerseits versöhnlich, andererseits nachtragend: Das Grundprinzip der Bereitstellung von Speicherplatz führe noch nicht zur Annahme von Prüfpflichten. Allerdings habe Rapidshare in der Vergangenheit durch Bonussysteme den massiven Zugriff Dritter auf hochgeladene Dateien gerade gefördert. Diese Argumentation erscheint angreifbar – wenn heute ein solcher Zugriff gerade nicht mehr gefördert wird, unterscheidet sich das spezifische Geschäftsmodell von Rapidshare nicht mehr von dem als unbedenklich eingestuften Grundprinzip des Speicherplatzes in der Cloud. Abschließend wird man das Argument natürllich erst dann bewerten können, wenn das Urteil im Volltext vorliegt.

Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung für Anbieter von Sharehostern, dass sie ihre Prüfungsanstrengungen weniger auf den Inhalt ihrer Server als auf die Inhalte einschlägiger Link-Listen und -Foren ausrichten müssen. So fasst der Pressesprecher des OLG Hamburg zusammen:

Es müsse [...] in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.

Das OLG Düsseldorf hatte dies im Jahr 2010 noch ganz anders gesehen und die Veröffentlichung von Links durch Nutzer des Dienstes für unerheblich gehalten, weil Rapidshare auf dieses Verhalten gerade keinen Einfluss habe.

Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen. Möglicherweise wird also eine Entscheidung des BGH auch in dieser Frage künftig Klarheit schaffen.

Update (29/3/2012): Hier findet man das Urteil im Volltext.

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Um die (Störer-)Haftung von Sharehostern wird schon seit Längerem leidenschaftlich gestritten. Wer nicht Täter oder Teilnehmer einer Rechtsverletzung ist, kann nach deutschem Recht (nur) als “Störer” auf Unterlassung in Anspruch genommen werden – allerdings setzt diese Haftung eine Verletzung von Prüfpflichten voraus.

Der Umfang dieser Pflichten, und ob Sharehoster sie manchmal oder prinzipiell verletzen, wird von den Gerichten bisher sehr unterschiedlich beurteilt. Nach § 7 Abs. 2 TMG scheiden allgemeine Prüfpflichten aus – und “spezielle” Prüfpflichten, deren Rahmen die Rechtsprechung entwicklen muss, dürfen, so der BGH, nicht so streng sein, dass ein vom Gesetz gebilligtes Geschäftsmodell undurchführbar wird.

Streiten kann man sich also insbesondere darüber, ob Sharehoster überhaupt ein “vom Gesetz gebilligtes Geschäftsmodell” darstellen. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamburg vertreten dazu nämlich gänzlich unterschiedliche Auffassungen. Während das OLG Hamburg in diversen Rapidshare-Entscheidungen durchblicken lässt, dass es Sharehoster am liebsten ganz verbieten will, hatte das OLG Düsseldorf (Urt. v. 27.4.2010, Az. I-20 U 166/09 – Volltext) bisher ein Herz für Sharehoster. Obwohl es ausdrücklich keine konkreten Daten dazu festgestellt hat, nimmt es Sharehoster gegen einen “Generalverdacht” in Schutz:

Die Hinweise, dass die Antragsgegnerin es darauf anlege, die Raubkopierszene zur Nutzung ihres Dienstes einzuladen, entspricht einem Generalverdacht gegen Sharehoster-Dienste und ihre Nutzer, der so nicht zu rechtfertigen ist. Solange daher die illegalen Nutzungszwecke nicht überwiegen oder von der Antragsgegnerin beworben werden und sich besonders das Inkaufnehmen durch die Antragsgegnerin, wie hier, nicht nachweisen lässt, ist ein Gehilfenvorsatz nicht anzunehmen.

Genau diese fatale Nähe zur Raubkopierer-Szene wird dem Portal Megaupload vorgeworfen. Die Rede ist davon, dass Einnahmen insbesondere mit Raubkopieren bzw. ”Downloadern” solcher Inhalte gemacht wurden, und dass die Betreiber darüber sehr genau Bescheid wussten.

Nach der ziemlich filmreifen Verhaftung des exzentrischen Betreibers zeigt sich die Sharehosting-Branche im Aufruhr. Viele Dienste haben ihre Nutzbarkeit deutlich eingeschränkt. Lag das OLG Düsseldorf mit seiner Einschätzung also mindestens teilweise daneben? Ein reines Gewissen, so viel steht fest, sieht anders aus.

Gegen ein weiteres, ähnlich begründetes Urteil des OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.12.2010, Az. I-20 U 59/10 – Volltext) ist beim BGH eine Revision anhängig (Az.: I ZR 18/11). Auf den Ausgang darf man im Lichte dieser Ereignisse mehr denn je gespannt sein.

Auch in der Literatur wird vorgeschlagen, die Einordnung des Geschäftsmodells einer konkreten Plattform danach vorzunehmen, wie intensiv sie für rechtswidrige Handlungen ge-/missbraucht wird. Das macht das Leben auch für seriöse Anbieter von Speicherdiensten indes nicht einfacher: Zwar werden ihnen womöglich weniger intensive Prüfpflichten auferlegt. Allerdings müssten sie im Streitfall ihr Geschäftsmodell verteidigen, und dazu wiederum belastbare Daten über die missbräuchliche Nutzung erheben.

Für die Vorgänge auf seiner Plattform muss sich weiterhin jeder Anbieter interessieren. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil des BGH ein Mehr an Rechtssicherheit bringt.

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Kurz gemeldet: Nachdem das OLG Düsseldorf zuletzt eine Störerhaftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer abgelehnt hatte, weil Rapidshare keine Prüfpflichten verletze, ist in einem nun bekannt gewordenen Beschluss vom 14.01.2011 das LG Hamburg (Az. 310 O 116/10) vorgeprescht und und hat die Störerhaftung bejaht. Es sei Rapidshare zuzumuten, zur Verhinderung der Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials Wortfilter einzusetzen und mit Webcrawlern entsprechende Links in einschlägigen Foren aufzuspüren, um rechtswidrige Inhalte zu löschen.

Gleich zwei mögliche Argumente gegen die Annahme solcher Pflichten ließ das Gericht nicht gelten: Unerheblich sei, dass solche Suchmaßnahmen die widerrechtliche Verbreitung geschützter Inhalte nicht völlig verhindern können, und dass der Einsatz von Wortfiltern die Gefahr berge, dass durch falsch positive Treffer auch unkritische Inhalte gelöscht werden.

Die Rechtsprechung ist sich also weiterhin uneins über die Bewertung des Geschäftsmodells “Sharehoster”. Da das OLG Düsseldorf aber die Revision gegen seine o.g. Entscheidung zugelassen hat, könnte mittelfristig ein Urteil des BGH mehr Klarheit bringen.

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Atari konnte sich nicht durchsetzen: Weil Kopien des Spiels “Alone in the Dark” illegal über den Sharehoster vertrieben worden waren, hatte der Publisher Rapidshare verklagt. Dieser müsse die hochgeladenen Dateien prüfen und ggf. löschen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Das OLG Düsseldorf hat die Klage indes in zweiter Instanz abgewiesen (Urt. v. 21.12.2010, Az. I-20 U 59/10, Volltext hier).

Rapidshare ist zunächst nur ein technischer Dienstleister, auf die von Nutzern hochgeladenen Inhalte nimmt das Unternehmen grundsätzlich keinen Einfluss. Als Host-Provider genießt es deswegen das Haftungsprivileg des § 10 TMG. Eine Haftung kommt also nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere dann wenn Prüfpflichten verletzt werden. Der Umfang dieser Prüfpflichten richtet sich aber auch danach, was einem Betreiber zugemutet werden kann, ohne dessen Geschäftsmodell zu zerstören.

Nach Auffassung der Richter sind die von Rapidshare derzeit angewandten Maßnahmen (Löschung von rechtsverletzenden Dateien nach Kenntnis und Einsatz von Hash-Filtern zur Verhinderung des Uploads identischer Dateien) jedenfalls solange ausreichend, wie weitergehende zumutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Welche Maßnahmen das sein könnten, hätte nach Ansicht der Richter Atari vortragen müssen. Gleichzeitig stellen sie klar, dass die Sperrung von Uploader-IP-Adressen oder die manuelle Sichtung aller hochgeladenen Dateien jedenfalls ungeeignet und damit auch unzumutbar wären.

Für so genannte Rapidshare-Suchmaschinen, also von Dritten betriebene Websites, die Links zu Dateien auf Rapishare vorhalten, könne das Unternehmen ebenfalls nicht verantwortlich gemacht werden, weil es auf diese Dienste keinen Einfluss habe und zumutbare technische Kontrollmechanismen fehlten.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Um die höchstrichterliche Beurteilung des Umfangs von Prüfungspflichten bei Sharehosting-Diensten zu ermöglichen wurde die Revision ausdrücklich zugelassen.

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Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 8/10) bestätigt seine Rapidshare-Rechtsprechung: Der Sharehoster haftet weder aus UrhG noch UWG noch als Störer für die Inhalte seiner Nutzer. Volltext hier, Analyse weiterer Rapidshare-Urteile hier.

Nach einem verlorenen Prozess in Frankreich und einem Sieg in Deutschland kann Nintendo jetzt auch in den Niederlanden Erfolge beim gerichtlichen Vorgehen gegen Händler von “R4″-Karten und Modchips vermelden. Diese Speichermedien und Chips werden für den Einsatz von raubkopierten DS-Spielen benötigt.

A propos Raubkopien: Um solche künftig weniger attraktiv zu machen, schlägt Rod Cousens von Codemasters vor, künftig auch bei Retail-Versionen von Spielen einen Teil des Contents wegzulassen, der dann über digitale Vertriebswege nachgekauft werden müsste. Mit zusätzlichem Download-Content klappt das schon, aber wir fragen uns, wer wohl den Weg zum Einzelhändler macht, wenn er einen Teil des Spiels ohnehin online beziehen muss…

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Die von RapidShare angebotenen Dienstleistungen sind Gegenstand vielfältiger Diskussionen in der Branche. Kaum polarisierte ein Dienst in den letzten Jahren mehr als das Sharehosting Angebot von RapidShare. Inzwischen liegen auch die ersten Gerichtsentscheidungen zur Zulässigkeit des Angebots vor. In unserer Rubrik “Case Law” erläutern wir die Urteile der Oberlandesgerichte Köln, Düsseldorf und Hamburg.

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