Beschleunigung oder heiße Luft? KJM will (endlich) Jugendschutzprogramme anerkennen

Wie gestern verschiedentlich gemeldet wurde, hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angekündigt, Jugendschutzprogramme nach „altem Recht“, also nach dem weiterhin gültigen JMStV von 2003 anerkennen zu wollen.

Das Scheitern der JMStV-Novelle im Dezember darf Content-Anbieter nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bereits seit 2003 eine Reihe von Vorgaben für den Jugendschutz im Internet gibt, die die Praxis bislang weitgehend ignoriert hat. Nachdem der Jugendmedienschutz derzeit aber im Zentrum des Interesses von Bloggern und Behörden steht, könnte sich das bald ändern.

Eines der Mittel, die Anbieter zur Sicherstellung eines hinreichenden Jugendschutzes verwenden können, ist nach § 11 JMStV die Vorschaltung eines anerkannten Jugendschutzprogramms. Für diese Anerkennung ist die KJM zuständig, doch hat sie seit 2003 kein einziges Programm in dieser Weise geadelt. Das will sie nach einer Ankündigung von KJM-Präsident Wolf Dieter Ring jetzt ändern – doch weist er gleichzeitig Kritik zurück, wonach die strengen Kriterien der Grund für das Scheitern der bisher vorgelegten Programme waren:

Die getesteten Systeme hielten nicht annähernd das, was sie versprachen. Sie scheiterten nicht an den zu hohen Anforderungen der KJM – wie man ab und zu lesen oder hören konnte. Sondern sie erfüllten nicht die minimalen Anforderungen an Jugendschutzprogramme, wie sie jeder Erziehungsberechtigte, der ein solches Schutzsystem einsetzen möchte, vernünftigerweise erwarten kann und darf. […] Die getesteten Filtersysteme wiesen zudem ein inakzeptables Maß an Over- und Underblocking auf: Sie sperrten einerseits zu viele Inhalte, die eigens für Kinder und Jugendliche gemacht waren. Und sie konnten andererseits nicht zuverlässig Inhalte blockieren, die unter Jugendschutzgesichtspunkten problematisch sind.

Damit dürften sich auch die von Seiten der FSM geäußerten Befürchtungen bewahrheiten, wonach auch künftig eingereichte Programme die Hürde der Anerkennung nicht werden nehmen können.

Für Anbieter bleibt damit wohl vorerst – neben den noch strengeren Altersverifikationssystemen – weiterhin nur das für viele Angebote reichlich unpraktikable Mittel der Sendezeitbeschränkung (wie es insbesondere in den Mediatheken der öffentlich-rechtlichen TV-Sender eingesetzt wird), um den Anforderungen des § 5 JMStV sicher zu genügen.


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