BGH: Rapidshare haftet als Störer für Nutzer und externe Linklisten

Rapidshare haftet grundsätzlich als Störer für Urheberrechtsverletzungen, wenn externe Linklisten auf geschützte Werke verweisen, die Rapidshare-Nutzer hochgeladen haben. Rapidshare muss jedenfalls in gewissem Umfang bekannte einschlägige Linklisten überwachen und die dort verlinkten urheberrechtswidrig zugänglich gemachten Dateien dann auf seinen Servern löschen. Das hat der Bundesgerichtshof am vergangenenen Freitag entschieden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, Az.: I ZR 18/11, Pressemitteilung).

In dem Verfahren ging es um die rechtswidrige Zugänglichmachung des Computerspiels „Alone in the Dark“. Über das Urteil der Vorinstanz (OLG Düsseldorf) hatten wir bereits berichtet. Die Düsseldorfer Richter hatten Rapidshare nicht in der Verantwortung dafür gesehen, Dateien auf seinen Servern zu löschen, auf die in einschlägigen Internetforen der Raubkopiererszene verlinkt werde. Auf die Linklisten habe Rapidshare keinen Einfluss und es gebe keine technischen Kontrollmöglichkeiten.

Der BGH sieht das nun anders, womöglich unter dem Eindruck der neueren Rechtsprechung des OLG Hamburg, die sich ebenfalls mit der rechtlichen Bewertung solcher Linklisten auseinandergesetzt hat. Nach Ansicht der Richter muss Rapidshare jedenfalls in gewissem Umfang externe Linklisten kontrollieren. Zwar könne das Unternehmen die Links selbst mangels Einfluss auf die externen Betreiber tatsächlich nicht löschen – wohl aber die verlinkten Dateien auf den eigenen Servern. Die Pressemitteilung des BGH zeigt aber auch schon einige Grenzen dieser Prüfpflicht auf:

Die Prüfungspflichten der Beklagten können sich grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken. Dafür ist aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge „Alone in the Dark“ gefunden werden können. Zwar ist die Beklagte nicht Betreiber der Link-Sammlungen. Sie kann aber Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ auf ihren eigenen Servern löschen. Dem Diensteanbieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.

Was eine „überschaubare Anzahl“ ist, lässt das Gericht aber offen und verweist die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurück an das OLG Düsseldorf.

In einem anderen Punkt aber – nämlich in der Bewertung des Geschäftsmodells von Sharehosting-Diensten ingesamt – folgt der BGH der Düsseldorfer Linie:

Eine solche umfassende Prüfungspflicht ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich.


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