BGH: Strafbares Keyselling

In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 23. Januar 2019 (Az.: 5 StR 479/18) hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung zweier Männer bestätigt, die mit Keys für Microsoft-Betriebssysteme gehandelt hatten – oder, wie es der BGH trocken zusammenfasst:

Nach den Feststellungen des LG arbeiteten [die beiden Angeklagten] seit 2001 in verschiedenen Internetprojekten zusammen, die jedenfalls seit 2009 im Wesentlichen illegaler Natur waren.

Der Fall

Die verkauften Keys stammten dabei aus nicht näher beschriebenen „illegalen Quellen in China“ und konnten tatsächlich zur Aktivierung der frei herunterladbaren Softwarepakete genutzt werden.

Dennoch stand auch für den BGH fest: Auf den urheber- oder markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz konnten sich die Angeklagten bei ihrem Tun nicht berufen, und zwar bereits deswegen nicht, weil der Key selbst – die Richter vergleichen ihn mit einem Autoschlüssel – nur technisch die Nutzung einer Software ermöglicht, aber gerade keine Programmkopie darstellt, die der Erschöpfung überhaupt zugänglich ist. Weder der Key noch eine (konkrete) Softwarekopie waren zudem von dem Berechtigten im EWR in Verkehr gebracht worden.

Neben einer strafbaren Markenverletzung (durch die Nutzung der Marke „Microsoft“ für den Vertrieb der Keys“) sah der BGH sowohl eine gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung als auch einen Betrug verwirklicht:

  • Indem die Angeklagten Downloadlinks zu den Microsoft-Produkten sowie die Keys verbreiteten, die gerade nicht zur Nutzung des Programms berechtigten, sondern diese nur faktisch ermöglichten, haben sie nach Auffassung des Gerichts die Software im urheberrechtlichen Sinne verbreitet. Damit bestätigt der BGH eine entsprechende Rechtsauffassung des OLG München, das ebenfalls ein Verbreiten von „Vervielfältigungsstücken“ auch bei reinen Downloads für gegeben hält.
  • Außerdem sei das Vorgehen der Angeklagten als Betrug strafbar gewesen, denn den Erwerbern der Keys sei vorgespiegelt worden, dass sie ein Nutzungsrecht an Softwareprodukten erhalten würden, das die Angeklagten in Wahrheit gar nicht verschaffen konnten. Die Zahlung der Kunden erfolge aufgrund dieser Täuschung (Über einen ähnlichen Fall am AG Gießen haben wir schon vor einiger Zeit berichtet). Dabei sei es unerheblich, ob auch ein praktisches Risiko bestehe, dass Microsoft den Käufern die Nutzungsmöglichkeit der Software wieder entziehe.

Fazit (auch) für die Spielebranche

Der BGH bestätigt erneut, dass das Geschäftsmodell des Keyselling sowohl gegenüber den Rechteinhabern als auch gegenüber den Kunden eine Straftat darstellen kann. Eine außerhalb Europas erworbene Softwarekopie darf nicht in Europa als „Gebrauchtsoftware“ veräußert werden. Hinzu kommt gerade bei den Vertriebsmodellen der Spieleindustrie, dass Anbieter mit Hilfe der Vertriebsplattformen wie Steam irreguläre Aktivierungskeys in der Praxis weit besser verfolgen und deaktivieren können als das bei herkömmlicher Anwendersoftware im Massenmarkt erfolgt.


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