BREAKING: Der Entwurf für ein neues Jugendschutzrecht

Das Familienministerium hatte seine Ankündigung wahrgemacht und noch vor Jahresende 2019 einen ersten Arbeitsentwurf für eine Novellierung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in die Ressortabstimmung mit den anderen Ministerien gegeben. Flankiert wird dieser Entwurf durch kleinere Änderungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV), die Anfang Dezember beschlossen wurden.

Schon auf den ersten Blick enthalten beide Gesetzestexte eine Reihe von Verschärfungen, insbesondere bei der Altersfreigabe und Kennzeichnungs- und Abschirmungspflichten. Wir haben zur leichteren Lesbarkeit eine konsolidierte Fassung des JuSchG-Entwurfs im gegenwärtig bekannten Stand erstellt und geben einen ersten einordnenden Überblick über den jetzt bekannt gewordenen Reformentwurf des JuSchG, der sich im Gesetzgebungsverfahren aber natürlich noch ändern kann und in vielen Aspekten noch ändern sollte. [Update 4. März 2021: Eine aktualisierte Fassung finden Sie am Ende des Artikels]

Geplante Neuerungen im JuSchG

Neben der Neuaufnahme einiger klarstellender Begriffsdefinitionen und Zielbeschreibungen lassen sich die wesentlichen geplanten Änderungen im JuSchG in vier Kategorien einsortieren: Es gibt Verschärfungen bei der Alterseinstufung, erweiterte Kennzeichnungspflichten für Film- und Spielplattformen, an das NetzDG erinnernde Vorsorgepflichten für kommerzielle Anbieter von Plattformen für nutzergenerierte Inhalte, und neue Aufgaben und einen neuen Namen für die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. In den Details wirken viele Regelungen aber leider nicht vollends durchdacht und führen zudem statt zu einer praxistauglichen Modernisierung stellenweise eher zu Widersprüchen, Kompetenzchaos und zusätzlicher Bürokratie.

Verschärfungen bei der Alterseinstufung

Für die Beurteilung einer Entwicklungsbeeinträchtigung und damit für die Entscheidung über ein Alterskennzeichen sollen nach § 10b des Entwurfs künftig auch „außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung liegende Umstände der jeweiligen Nutzung des Mediums“ berücksichtigt werden können, insbesondere wenn eine „konkrete Gefahrenprognose“ erhebliche Risiken für die „persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen“ erwarten lässt.

Nach der Begründung des Entwurfs sollen damit insbesondere Phänomene wie Kommunikationsrisiken, aber auch „Kostenfallen“ und „Lootboxen“ erfasst werden. Das würde einen echten Paradigmenwechsel darstellen und für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen, weil es für diese Begriffe keine allgemein akzeptierten Definitionen gibt und weil bei einer angestrebten Freigabe noch vor Veröffentlichung eines Mediums konkrete Gefahrprognosen zur tatsächlichen Nutzung naturgemäß schwer zu erstellen sind. Vollends unrealistisch ist dann die in der Begründung geäußerte gesetzgeberische Vorstellung, bei der Altersfreigabe könnten die Vorsorgemaßnahmen einzelner Plattformen berücksichtigt werden. Das würde nämlich bedeuten, dass ein ansonsten identisches Spiel je nach Vertriebsweg unterschiedliche Altersfreigaben erhalten könnte, was die derzeitigen Konsistenzprobleme des Jugendschutzrechts nicht lösen, sondern noch verschärfen würde.

Zudem „sollen“ nach einem neuen § 14 Abs. 2a JuschG-E neben den bekannten Alterskennzeichen auch zusätzliche Deskriptoren verwendet werden, die die Gründe für die Alterseinstufung zusammenfassen. Nach der Begründung des Entwurf soll dies „im Ermessen“ der jeweiligen Selbstkontrollorganisationen stehen – das müsste dann aber auch im Gesetzestext klarer zum Ausdruck kommen, insbesondere durch eine Formulierung als „kann“-Bestimmung.

Erweiterte Kennzeichnungspflichten

Anbieter kommerzieller Film- und Spielplattformen müssen nach § 14a des Entwurfs für ihre eigenen (oder zueigen gemachten) Inhalte künftig deutliche Alterskennzeichen vorsehen, die entweder im herkömmlichen Kennzeichnungsverfahren der freiwilligen Selbstkontrollen erteilt oder durch ein „automatisiertes Bewertungssystem“ generiert wurden. Auch für ausländische Spielplattformen soll diese Regelung gelten.

Auf den ersten Blick mutet dieses Regelung wie ein Ritterschlag für das von der USK mit erfundene internationale IARC-System an, das auch in der Gesetzesbegründung erwähnt wird. Allerdings fordert der Entwurf bei automatisierten Bewertungen, dass es sich um ein „von den obersten Landesbehörden anerkanntes“ System handeln muss. Wie genau diese Anerkennung aussehen soll, sagen weder das Gesetz noch die Begründung. Hier besteht leider erneut die Gefahr einer nicht zielführenden Bürokratisierung, insbesondere wenn die Behörden sich auf den Standpunkt stellen sollten, bei jeder Detailanpassung solcher Systeme erneut prüfen und anerkennen zu müssen. Nicht nur Plattformen, die bisher in eigener Verantwortung Kennzeichen oder Einstufungen vornehmen, dürften von dem Regelungsvorschlag in dieser Form daher wenig begeistert sein.

Jugendschutz by Design: Vorsorgepflichten für Anbieter

Anbietern kommerzieller Plattformen für nutzergenerierte Inhalte (nicht nur Video-Sharing-Plattformen!) bleibt es zwar erspart, jeden einzelnen Inhalt kennzeichnen zu müssen. Sie sollen aber nach § 24a des Entwurfes „angemessene und wirksame Vorsorgemaßnahmen“ treffen, um Minderjährige vor ungeeigneten Inhalten zu schützen. Der Entwurf gibt eine ganze Reihe möglicher solcher Maßnahmen vor, aus denen der Anbieter auswählen kann, darunter:

  • Meldefunktionen für unzulässige bzw. entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte
  • Kindgerechte Meldefunktionen für unangemessene Kommunikation durch andere Nutzer
  • Bereitstellung einer Möglichkeit für Nutzer, ihre selbst generierten Inhalte als „ab 18 Jahren“ zu kennzeichen
  • Bereitstellung technischer Mittel zur Altersverifikation
  • Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten
  • Jugendschutzfreundliche Voreinstellungen, bei denen insbesondere die Sichtbarkeit eigener Inhalte des Nutzers für Suchmaschinen oder Dritte standardmäßig deaktiviert ist

Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen zählt auch, dass Anbieter die wesentlichen Bestimmungen ihrer AGB in kindgerechter Weise darstellen.

Im Einzelnen sind die Formulierungen in dieser Aufzählung nicht immer klar. Teilweise wird bereits Bezug genommen auf Regelungen des TMG zu Video-Sharing-Plattformen, die ihrerseits erst im Entwurf vorliegen. Auch hier wird der Anbieter weitgehend mit der Frage alleine gelassen, welche Maßnahmen er konkret umsetzen muss, um den Anforderungen des neuen JuSchG zu genügen. Das ist auch insoweit bedenklich, dass unzureichende Vorsorgemaßnahmen mit Bußgeldern belegt werden sollen.

Konkretere Richtlinien soll es zwar irgendwann geben – da zu ihrer Aufstellung aber ein kompliziertes System der Koregulierung zwischen freiwilliger Selbstkontrolle und Aufsichtsbehörden vorgesehen ist, könnte es einige Zeit dauern, bis Klarheit herrscht. Dabei ist es nicht hilfreich, dass sich diese Maßnahmen in Teilen mit Pflichten aus dem (neuen) JMStV und aus dem (geplanten neuen) TMG überschneiden, so dass an der Auslegung und Konkretisierung jeweils auch unterschiedliche Aufsichtsbehörden mit potentiell unterschiedlichen Ansichten beteiligt sind.

Stirnrunzeln löst zudem die Verwendung des Begriffs „Altersverifikation“ aus, da hiermit traditionell die besonders komplexen und umgehungssicheren Systeme zur Herstellung geschlossener Benutzergruppen für jugendgefährdende Inhalte gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV bezeichnet werden. Solche Systeme nun auch bei lediglich entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu fordern, wäre eine deutliche Verschärfung, die auch die ohnehin verfassungsrechtlich bedenklichen erhebliche Wertungswidersprüche zwischen JuSchG und JMStV vergrößern statt beseitigen würden. Da der Gesetzgeber sich aber für diese Reform insbesondere auch eine Regelung auf die Fahnen geschrieben hat, die der Medienkonvergenz Rechnung trägt, kann es sich hier eigentlich nur um ein Versehen handeln.

Plattformanbieter, die im Ausland sitzen, sollen künftig zudem einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Eine solche Pflicht erlebt gerade eine Modewelle bei den Verfassern deutscher Rechtsnormen, sie findet sich für soziale Netzwerke bereits im NetzDG und soll künftig auch in das TMG, den Medienstaatsvertrag und den JMStV (s. unten) Einzug halten.

BPjM 2.0: Aus Bundesprüfstelle wird Bundeszentrale

Die Bonner Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien soll zur Bundeszentrale für den Kinder- und Jugendmedienschutz werden. Sie wird weiterhin die Aufgaben einer Prüfstelle wahrnehmen, soll daneben aber auch eine stärkere Rolle bei der Weiterentwicklung des Jugendmedienschutzes einnehmen, indem sie verschiedene Jugendschutzakteure koordiniert und aus der Spruchpraxis auch allgemeingültige Erkenntnisse ableitet und kommuniziert.

Daneben soll die Bundeszentrale gegenüber Anbietern eine gewisse Doppelstellung einnehmen: Sie soll die Umsetzung der oben skizzierten Vorsorgemaßnahmen überwachen, Anbietern bei (vermeintlichen) Verstößen aber zunächst beratend zur Seite stehen, und erst dann verbindliche Vorgaben machen, wenn der Anbieter im Rahmen dieses Dialogverfahrens keine Änderungen vornimmt. Die Missachtung solcher Anordnungen kann dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Beschlossene Neuerungen im JMStV

Der JMStV wird ebenfalls leicht angepasst, wobei diese Anpassungen im Einzelnen hinter den Erwartungen einer weitreichenden Reform zurückbleiben.

Hier ist insbesondere die ausdrückliche Klarstellung bemerkenswert, dass die Vorgaben auch für ausländische Anbieter gelten, deren Angebote sich auf den deutschen Markt ausrichten. Wie auch nach dem NetzDG müssen ausländische Anbieter einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Inwieweit all dies für europäische Anbieter mit dem europäischen Herkunftslandprinzip vereinbar ist, wird sicherlich noch Gegenstand kontroverser Debatten werden.

Darüber hinaus werden in Umsetzung der AVMD-Richtlinie Sonderregelungen für so genannte Video-Sharing-Dienste (also Plattformen wie YouTube) aufgenommen, denen ausdrücklich die Pflicht auferlegt wird, Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu schützen. Hierfür sollen – wohl neben den bisher bekannten Methoden Sendezeitbeschränkung, technisches Mittel und Programmierung für ein Jugendschutzprogramm auch die Einrichtung von Altersverifikationssystemen und von Elternbedienbare Zugangskontrollsysteme gehören.

Man mag sich fragen, ob es dieser Regelung wirklich bedurft hätte, oder ob man dies nicht alles schon dem bisherigen § 5 JMStV hätte entnehmen können. Auch hier ist die Verwendung des Begriffs der „Altersverifikation“ wenig hilfreich.

Fazit

Die (geplanten) neuen Jugendschutzregelungen stellen in einigen Teilen durchaus eine Modernisierung dar, aber der Entwurf ist vielfach bürokratisch überfrachtet und vom Ziel einer konvergenten, zukunftsfähigen Regelung leider noch weit entfernt. Beispielsweise werden die eklatanten Widersprüchlichkeiten bei der Zugänglichmachung von Inhalten „ab 18“ im Versandhandel einerseits und online andererseits nicht angerührt. Zudem führen die Regelungen an vielen Stellen zu erheblicher Rechtsunsicherheit und auch zu Mehraufwand.

An dem Entwurf des JuSchG wird sich sicher im Gesetzgebungsverfahren noch einiges verändern. Anbieter sind dennoch gut beraten, sich mit den geplanten Neuregelungen frühzeitig auseinanderzusetzen, auch um konkrete Umsetzungsschwierigkeiten früh zu identifizieren und zu adressieren. Wir werden die Entwicklung weiter begleiten und beobachten.

Alle Änderungen des JuSchG im Überblick

Die geplanten Änderungen des Jugendschutzgesetzes haben wir Ihnen in einer konsolidierten Textfassung (Stand Feb. 2020, s. Update unten) zusammen gestellt. Auf einen Blick können Sie so erkennen, welche Regelungen von der geplanten Novelle betroffen sind.

Update (2. Juli 2020): Einen aktualisierten Entwurf hat das BMFSF nun zur Notifizierung an die Europäische Kommission übermittelt. Hier finden Sie die konsolidierte Fassung der geplanten Änderungen des Jugendschutzgesetzes in der notifizierten Fassung vom 30. Juni 2020.

Update (4. März 2021): Nach Beratung in den Ausschüssen sind noch einige weitere Änderungen in den Entwurf eingefügt worden. Hier finden Sie die konsolidierte Fassung des Jugendschutzgesetzes aufgrund der BT-Drs. 19/27289 vom 3. März 2021.


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