Kurz gemeldet: Nachdem das OLG Düsseldorf zuletzt eine Störerhaftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer abgelehnt hatte, weil Rapidshare keine Prüfpflichten verletze, ist in einem nun bekannt gewordenen Beschluss vom 14.01.2011 das LG Hamburg (Az. 310 O 116/10) vorgeprescht und und hat die Störerhaftung bejaht. Es sei Rapidshare zuzumuten, zur Verhinderung der Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials Wortfilter einzusetzen und mit Webcrawlern entsprechende Links in einschlägigen Foren aufzuspüren, um rechtswidrige Inhalte zu löschen.
Gleich zwei mögliche Argumente gegen die Annahme solcher Pflichten ließ das Gericht nicht gelten: Unerheblich sei, dass solche Suchmaßnahmen die widerrechtliche Verbreitung geschützter Inhalte nicht völlig verhindern können, und dass der Einsatz von Wortfiltern die Gefahr berge, dass durch falsch positive Treffer auch unkritische Inhalte gelöscht werden.
Die Rechtsprechung ist sich also weiterhin uneins über die Bewertung des Geschäftsmodells „Sharehoster“. Da das OLG Düsseldorf aber die Revision gegen seine o.g. Entscheidung zugelassen hat, könnte mittelfristig ein Urteil des BGH mehr Klarheit bringen.
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