Der Sachverhalt
Die Klägerin war der deutsche Anbieter „wetter.de“, welche die Benutzung der Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ durch einen österreichischen Mitbewerber für dessen App-Angebote als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de“ und einer entsprechenden App gerügt hatte. Dabei begehrte die Klägerin u.a. Unterlassung, Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Nachdem die Klägerin in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben war, musste nun im Rahmen der eingelegten Revision der zuständige I. Zivilsenat des BGH dazu Stellung nehmen.
Die Entscheidung
Auch wenn die Karlsruher Richter in ihrem Urteil anerkannten, dass Domainnamen sowie Apps für Mobilgeräte grundsätzlich titelschutzfähige Werke i.S.v. § 5 III MarkenG darstellen können, verneinten sie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Schutzes wiesen die Revision zurück (Az. I ZR 202/14; Volltext noch nicht verfügbar – hier die Pressemitteilung).
Der BGH führte hierzu aus, dass die Bezeichnung „wetter.de“ keine hinreichende originäre Unterscheidungskraft zukomme, sondern diese für eine Internetseite und für Apps, die Informationen zum Wetter in Deutschland anbieten, lediglich beschreibend sei. Damit folgte das Gericht der Vorinstanz (OLG Köln – Urteil vom 5. September 2014 – 6 U 205/13), die bereits zuvor der Bezeichnung als nicht originär unterscheidungskräftig ansah. Insbesondere sah der I. Senat die für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannten geringen Anforderungen für den Werktitelschutz als für Internetseiten und Smartphone-Apps als nicht übertragbar an.
Des Weiteren wurde auch ein Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung im vorliegenden Fall abgelehnt. Der BGH wies dabei darauf hin, dass aufgrund des beschreibenden Charakters der Bezeichnung „wetter.de“ sich diese bei mindestens 50% des angesprochenen Verkehrskreises als Werktitel durchgesetzt haben muss, um eine Verkehrsdurchsetzung bejahen zu können. Dies habe die Klägerin jedoch letztlich – trotz eines vorgelegten Verkehrsgutachtens – nicht beweisen können
Fazit
Positiv an der Entscheidung ist zu sehen, dass auch der BGH grundsätzlich einen Werktitelschutz für Apps anerkannt hat. Allerdings hätte es auch gute Argumente für eine Anwendung des niedrigeren Bewertungsmaßstabs gegeben, da der Rechtsverkehr gerade bei Apps eben auch an kurze Bezeichnungen gewöhnt ist.
Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Benjamin Dankert für die Mitwirkung an diesem Beitrag.