Die tatsächliche Funktionalität des Verfahrens hängt jedoch maßgeblich davon ab, wie die Webseitenbetreiber und die Werbeindustrie die Vorgabe des Anwenders umsetzen. Ohne eine Partizipation der Webseitenbetreiber und der Werbeindustrie, ist die Funktion technisch wie praktisch nutzlos. Vorstellbar ist etwa, dass bestimmte Webseiten sich gegen Nutzer mit aktiviertem DO-NOT-TRACK wehren und ihrerseits die Seite nur mit der Aufforderung an den User zugänglich machen, die DO-NOT-TRACK-Funktion zu deaktivieren. Ebenfalls schutzlos steht der User einem verdeckten Tracking gegenüber, sei es mutwillig von dritter Seite oder allein deshalb, weil eine Überprüfung der Einhaltung der Aufforderung keine personalisierten Profile zu erstellen vom User kaum überprüfbar sein dürfte. Besonders Anbietern von Analysediensten, wie Google Analytics ist die Vorstellung eines flächendeckenden DO-NOT-TRACK-Einsatzes wohl ein Dorn im Auge, sind technische Auswertungen des Online-Traffics doch ihr täglich Brot. Technisch ist auch hier sicherlich eine Lösung denkbar, die eine rein statistische Erhebung von einer personalisierten Erhebung unterscheidet, jedoch bleibt hier ein (kostspieliges) Nachrüsten nicht aus. Ob das Amerika präferierte DO-NOT-TRACK-Verfahren einer gesetzlichen Verpflichtung der Anbieter zur Umsetzung dieses Anti-Tracking-Verfahrens hierzulande umsetzbar ist, bleibt vor dem Hintergrund der eingeschränkten Verantwortlichkeit der Webseitenbetreiber abzuwarten.
Herzlichen Dank an unsere wissenschaftliche Mitarbeiterin Alexandra Heliosch für die Mitarbeit an diesem Beitrag!