KJM: JusProg kein geeignetes Jugendschutzprogramm

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat heute entschieden, dass die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM) bei ihrer Anerkennung des Jugendschutzprogramms JusProg nach § 11 JMStV ihren Beurteilungsspielraum überschritten habe. JusProg sei nicht im Sinne des JMStV geeignet.

Wenn diese Entscheidung Bestand hat, bedeutet das für Anbieter von Online- und Downloadinhalten zwangsläufig die Rückkehr zu technischen Sperren oder Sendezeitbeschränkungen.

Gegenwärtig gibt es für Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten nach § 5 JMStV drei Möglichkeiten, ihre Angebot so zu gestalten, dass jüngere Nutzer ferngehalten werden:

  • Technische Alterskontrollen (die allerdings nicht den Standard eines Altersverifikationssystems erreichen müssen)
  • Sendezeitbeschränkungen
  • Kennzeichnung mit standardisierten XML-Alterskennzeichen, die von einem anerkannten Jugendschutzprogramm ausgelesen werden können.

Die Kennzeichnung für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm ist in der Praxis am weitesten verbreitet und muss sowohl  für Anbieter wie für Nutzer als Königsweg gelten, da sie die Nutzererfahrung von Erwachsenen nicht beeinträchtigt, sondern nur von denjenigen Minderjährigen überhaupt wahrgenommen wird, denen ein Jugendschutzprogramm den Zugriff verwehrt.

Seit der letzten Reform des JMStV sind für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen die Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle zuständig, deren Entscheidungen aber von der KJM überprüft werden können (§§ 11, 19 JMStV).

Die KJM argumentiert nun ausweislich ihrer Pressemitteilung, dass das Jugendschutzprogramm JusProg sich deshalb nicht eigne, weil es nicht für alle Desktop- und mobilen Betriebssysteme verfügbar sei. Damit nicht genug – sie ordnet auch die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung an.

Problematisch dabei: JusProg ist derzeit das einzige anerkannte Jugendschutzprogramm (übrigens war es bereits 2012 nach dem damaligen Recht von der KJM selbst anerkannt worden). Fiele die inzwischen von der FSM erneuerte Anerkennung weg, wäre auch eine Einhaltung des JMStV durch maschinenlesbare Kennzeichnung nicht mehr möglich. In ihrer Pressemitteilung verweist die KJM auch ausdrücklich auf technische Sperren und Sendezeitbeschränkungen als Alternativen. Weiter heißt es, die KJM wolle nun

zeitnah den Dialog mit den Anbietern […] suchen, um eine rechtskonforme Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte sicherzustellen, sie dabei zugleich aber auch, so gut wie möglich, […] unterstützen

Wie ein Anbieter sich buchstäblich von heute auf morgen auf den Wegfall von JusProg einstellen soll, verrät die KJM dabei nicht.

Ohnehin ist aber zu erwarten, dass die FSM gegen die Entscheidung der KJM gerichtlich vorgehen wird. Das Gericht kann dabei auf Antrag (§ 80 Abs. 5 VwGO) auch die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen. Dann gälte zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens die Anerkennung von JusProg weiter.

Wir bleiben dran und werden weiter berichten.

 


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