Dieser verbessert den Schutz von Geschäftsgeheimnissen in einigen Aspekten – so wird künftig schon die fahrlässige Verletzung von Geschäftsgeheimnissen einen Schadenersatz auslösen. Auch die Ausnahme für Whistleblower ist eng beschränkt und gilt nur wenn der Whistleblower hauptsächlich das öffentliche Interesse (und nicht seinen privaten Vorteil) im Blick hat.
Für Spieleunternehmen dürfte sich der neue Schutz insbesondere im Bereich der Monetarisierung von F2P-Angeboten auswirken, weil er den Schutz von – für sich genommen nicht urheberrechtlich schützbaren – Werbe- und Marketingstrategien verbessern kann.
Einzelheiten zu dem geleakten Entwurf erläutert unsere Kollegin Andrea Schmoll in diesem Beitrag.