Lag das OLG Düsseldorf falsch? Beobachtungen im Fall Megaupload

Um die (Störer-)Haftung von Sharehostern wird schon seit Längerem leidenschaftlich gestritten. Wer nicht Täter oder Teilnehmer einer Rechtsverletzung ist, kann nach deutschem Recht (nur) als „Störer“ auf Unterlassung in Anspruch genommen werden – allerdings setzt diese Haftung eine Verletzung von Prüfpflichten voraus.

Der Umfang dieser Pflichten, und ob Sharehoster sie manchmal oder prinzipiell verletzen, wird von den Gerichten bisher sehr unterschiedlich beurteilt. Nach § 7 Abs. 2 TMG scheiden allgemeine Prüfpflichten aus – und „spezielle“ Prüfpflichten, deren Rahmen die Rechtsprechung entwicklen muss, dürfen, so der BGH, nicht so streng sein, dass ein vom Gesetz gebilligtes Geschäftsmodell undurchführbar wird.

Streiten kann man sich also insbesondere darüber, ob Sharehoster überhaupt ein „vom Gesetz gebilligtes Geschäftsmodell“ darstellen. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamburg vertreten dazu nämlich gänzlich unterschiedliche Auffassungen. Während das OLG Hamburg in diversen Rapidshare-Entscheidungen durchblicken lässt, dass es Sharehoster am liebsten ganz verbieten will, hatte das OLG Düsseldorf (Urt. v. 27.4.2010, Az. I-20 U 166/09 – Volltext) bisher ein Herz für Sharehoster. Obwohl es ausdrücklich keine konkreten Daten dazu festgestellt hat, nimmt es Sharehoster gegen einen „Generalverdacht“ in Schutz:

Die Hinweise, dass die Antragsgegnerin es darauf anlege, die Raubkopierszene zur Nutzung ihres Dienstes einzuladen, entspricht einem Generalverdacht gegen Sharehoster-Dienste und ihre Nutzer, der so nicht zu rechtfertigen ist. Solange daher die illegalen Nutzungszwecke nicht überwiegen oder von der Antragsgegnerin beworben werden und sich besonders das Inkaufnehmen durch die Antragsgegnerin, wie hier, nicht nachweisen lässt, ist ein Gehilfenvorsatz nicht anzunehmen.

Genau diese fatale Nähe zur Raubkopierer-Szene wird dem Portal Megaupload vorgeworfen. Die Rede ist davon, dass Einnahmen insbesondere mit Raubkopieren bzw. „Downloadern“ solcher Inhalte gemacht wurden, und dass die Betreiber darüber sehr genau Bescheid wussten.

Nach der ziemlich filmreifen Verhaftung des exzentrischen Betreibers zeigt sich die Sharehosting-Branche im Aufruhr. Viele Dienste haben ihre Nutzbarkeit deutlich eingeschränkt. Lag das OLG Düsseldorf mit seiner Einschätzung also mindestens teilweise daneben? Ein reines Gewissen, so viel steht fest, sieht anders aus.

Gegen ein weiteres, ähnlich begründetes Urteil des OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.12.2010, Az. I-20 U 59/10 – Volltext) ist beim BGH eine Revision anhängig (Az.: I ZR 18/11). Auf den Ausgang darf man im Lichte dieser Ereignisse mehr denn je gespannt sein.

Auch in der Literatur wird vorgeschlagen, die Einordnung des Geschäftsmodells einer konkreten Plattform danach vorzunehmen, wie intensiv sie für rechtswidrige Handlungen ge-/missbraucht wird. Das macht das Leben auch für seriöse Anbieter von Speicherdiensten indes nicht einfacher: Zwar werden ihnen womöglich weniger intensive Prüfpflichten auferlegt. Allerdings müssten sie im Streitfall ihr Geschäftsmodell verteidigen, und dazu wiederum belastbare Daten über die missbräuchliche Nutzung erheben.

Für die Vorgänge auf seiner Plattform muss sich weiterhin jeder Anbieter interessieren. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil des BGH ein Mehr an Rechtssicherheit bringt.


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