Let’s play! Jugendschutzrechtlich (k)ein Kinderspiel

Nachdem wir uns vor einiger Zeit schon einmal den urheberrechtlichen Fragen rund um die Erstellung und Verbreitung von Let’s play Videos gewidmet haben, ist nun der Jugendschutz dran. Darf man eigentlich ein Video mit Szenen aus einem Spiel für Erwachsene tagsüber bei YouTube zeigen? Und was ist mit indizierten Spielen?

Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) müssen Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender Angebote dafür Sorge tragen, dass Minderjährige der betroffenen Altersstufen diese üblicherweise nicht wahrnehmen; jugendgefährdende Angbeote dürfen grundsätzlich nicht frei verbreitet oder zugänglich gemacht werden.

Anders als in der Literatur zum Teil vertreten (Beyvers/Beyvers, MMR 2015, 794 (799)) gelten die Alterskennzeichen der zugrunde liegenden Spiele aber nicht automatisch auch für Let’s Play Videos, die meist alles andere als inhaltsgleich mit dem zugrunde liegenden Titel sind. Hierfür gibt es gleich mehrere Gründe:

Erstens fehlt dem abgefilmten Spielgeschehen eines Let’s Play Videos der interaktive Charakter. Die Zuschauer verfolgen das Spielgeschehen mehr oder weniger passiv. Ihre Beteiligungsmöglichkeiten beschränken sich auf das Chatfenster oder Kommentarfeld – beim Spielen selbst sind sie außen vor.

Zweitens sind Let’s Play Videos auch wegen des begleitenden Audio-Kommentars eigenständig zu bewerten. Bei der Indizierung des Kollegah-Albums „Jung, Brutal, Gutaussehend 2“ hat die BPjM beispielsweise festgestellt, dass das Album „offenkundig“ ein anderer Inhalt ist als die – vorab von der FSK freigegebene – Kommentierung der Audio-CD (BPjM-Entscheidung Nr. 5997 v. 9.1.2014, BPjM-Aktuell 1/2014, S. 4). Die Kommentierung verändert also die Wirkung des Videos, so dass die Altersbewertung im Hinblick auf die Geeignetheit für Minderjährige neu zu erfolgen hat. Auch aus diesem Grund müssen Let’s Play Videos unabhängig von der Freigabe des jeweiligen PC-Spiels bewertet werden; hierfür müssen Anbieter den Gesamteindruck sowie die Wirkung von Einzelheiten berücksichtigen.

Bei der Einstufung können zudem weitere Aspekte eine Rolle spielen. So muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst bei einer offensichtlichen Jugendgefährdung eine Abwägung mit der Kunstfreiheit erfolgen. Zwar ist sicherlich nicht jedes Let’s Play Video künstlerisch wertvoll; ein Vorrang der Kunstfreiheit vor dem Jugendschutz ist dennoch bei Let’s Play-Videos selbstverständlich denkbar (insoweit unzutreffend Beyvers/Beyvers, aaO, die von einem generellen Vorrang des Jugendschutzes auszugehen scheinen).

Eine detailliertere Analyse haben wir für das Blog der Zeitschrift Computer & Recht zusammengestellt.

Wir danken unserem Wissenschaftlichen Mitarbeiter Philipp Sümmermann für die Mitarbeit an diesem Beitrag


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