LG Karlsruhe: Verzicht aufs Widerrufsrecht bei virtueller Währung – Ja! Aber wie?

Wer in einem Online-Spiel digitale Inhalte kauft, hat seit Sommer 2014 ein Widerrufsrecht – vorausgesetzt, der Spieleanbieter hat dieses Recht nicht wirksam ausgeschlossen. So weit so bekannt.

Ob diese Regel allerdings auch für virtuelle Währungen gilt und wie genau ein solcher Ausschluss des Widerrufsrechts aussehen muss, ist hochumstritten.

Mit Urteil vom 25. Mai 2016 (Az. 18 O 7/16 – nicht veröffentlicht, nicht rechtskräftig) musste sich das Landgericht Karlsruhe mit genau diesen Fragen befassen und entschied: Eine virtuelle Währung ist ein „digitaler Inhalt“. Es besteht also ein Widerrufsrecht, das jedoch vom Spieleanbieter ausgeschlossen werden kann. Bei den Anforderungen an einen solchen Ausschluss zeigte sich das LG Karlsruhe allerdings übermäßig streng – und wenig praxisfreundlich.

Der rechtliche Hintergrund

Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Juni 2014 gibt es im deutschen Recht ein Widerrufsrecht für sog. „digitale Inhalte“. Bedeutet: Wer digitale Inhalte kauft, kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen und bekommt sein Geld zurück – muss aber natürlich den digitalen Inhalt „zurückgeben“.

Die Sache hat allerdings einen Haken: Nach § 357 Abs. 9 BGB muss der Verbraucher im Falle eines Widerrufs eines Vertrages über digitale Inhalte keinen Wertersatz zahlen. Hat der Verbraucher den digitalen Inhalt also bereits konsumiert – z.B. indem er ein In-Game-Item eingesetzt und verbraucht hat – kann er trotzdem sein Geld zurück verlangen.

Da dies jedoch auch dem europäischen Gesetzgeber zu weit ging, gab er Anbietern von digitalen Inhalten die Möglichkeit an die Hand, mit dem Verbraucher einen Verzicht auf sein Widerrufsrecht zu vereinbaren. Umgesetzt wurde dies im deutschen Recht durch den § 356 Abs. 5 BGB. Danach erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher

  1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
  2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

Der Fall vor dem LG Karlsruhe

Auslöser der vom LG Karlsruhe zu entscheidenden Streitigkeit war eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) gegen Gameforge. Beim Kaufvorgang der virtuellen Währung des Spiels NosTale, den sog. NosTalern, verwendete Gameforge folgende Hinweistexte, um den Verzicht auf ein Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB umzusetzen:

nostale

Text 1:
Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ stimme ich der sofortigen Vertragsausführung durch Gameforge zu und weiß, dass dadurch mein Widerrufsrecht erlischt.

Text 2:
Zum 13. Juni 2014 gab es eine Gesetzesänderung. Diese hat zur Folge, dass Kunden für digitale Dienste oder Inhalte ihr Geld zurück verlangen können, obwohl diese von ihnen bereits genutzt oder verbraucht wurden. Dadurch hat der Missbrauch beim Kauf digitaler Güter erheblich zugenommen. Um nun wirtschaftlichen Schaden von uns und unseren Kunden abzuwenden, müssen wir dich leider darum bitten, beim Einkauf in unserem Shop auf dein Widerrufsrecht zu verzichten. Ohne diese Maßnahme wären wir in absehbarer Zeit gezwungen, unsere Preise zu erhöhen. Dies liegt jedoch weder in unserem noch in deinem Interesse. Wir bitten dich um dein Verständnis.

Die Ansicht des vzbv

Der vzbv war der Ansicht, dass der Hinweistext wettbewerbswidrig sei, da die Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 BGB nicht vorlägen. Denn bei virtuellen Währungen handele es sich nicht um digitale Inhalte, sondern um einen normalen Kaufvertrag – ein Ausschluss des Widerrufsrechts sei daher nicht möglich.

Doch selbst wenn es sich um „digitale Inhalte“ handele, sei jedenfalls der Zeitpunkt falsch, in dem Gameforge den Verzicht des Kunden auf sein Widerrufsrecht einholt. Der Kunde könne nämlich erst dann auf sein Widerrufsrecht verzichten, wenn dieses bereits entstanden ist – also nach Abschluss des Kaufes. Nach Ansicht des vzbv wäre also ein zweistufiges Verfahren erforderlich:

  1. Der Kunde klickt auf „Jetzt kaufen“, um seine In-Game-Währung zu erwerben.
  2. Nach Abschluss des Vertrages bestätigt der Kunde noch einmal separat, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichtet.

Da Gameforge dies nicht umsetze, seien die Hinweistexte irreführend nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG. Weil Gameforge keine Unterlassungserklärung abgab, klagte der vzbv und der Fall kam vor das LG Karlsruhe.

Die Entscheidung des LG Karlsruhe

Das LG Karlsruhe folgte den Argumenten des vzbv nur zum Teil: Zwar handle es sich bei der virtuellen Währung um einen „digitalen Inhalt“. Für einen Ausschluss des Widerrufsrechts sei jedoch ein zweistufiges Verfahren erforderlich.

Sind virtuelle Währungen „digitale Inhalte“?

Aus Sicht des vzbv handele es sich bei den NosTalern nicht um digitale Inhalte, da sie lediglich einen „Anspruch bzw. eine Forderung“ verkörpern würden, ohne eigenen Informationsgehalt zu haben. Daher seien sie ein Zahlungsmittel und kein digitaler Inhalt.

Das Gericht sah das anders und schloss sich der Argumentation der Beklagten an: Virtuelle Währungen verkörpern einen Wert im Spiel – ähnlich wie ein Spielgeld nur in digitaler Form. Damit sind virtuelle Währungen integraler Bestandteil des Spiels und erweitern die Handlungs- und Spielmöglichkeiten der Nutzer. Als Teil eines Computerspiels sind virtuelle Währungen somit als digitaler Inhalt anzusehen. Ein Verzicht auf ein Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB ist daher durchaus möglich.

Wie muss die Verzichtserklärung erfolgen?

Darüber hinaus führte der vzbv an, dass die konkrete Ausgestaltung des Verzichts unwirksam sei, da die Verzichtserklärung in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem Vertragsschluss aufeinander fallen dürfe, also ein zweistufiger Klickvorgang erforderlich sei.

Das LG Karlsruhe schloss sich hier im Ergebnis dem vzbv an und begründete dies wie folgt:

§ 356 Abs. 5 BGB regelt das Erlöschen des Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten. Ein Recht kann aber nur Erlöschen, wenn es vorher bestanden hat.

Daraus zieht das Gericht den fehlerhaften Schluss, dass

nicht gleichzeitig mit einer Erklärung der Vertrag zustande kommen und das Widerrufsrecht erlöschen [könne], sondern […] eine zeitlich spätere gesonderte Erklärung des Verbrauchers über die Bestätigung der Kenntnis über den Verlust des Widerrufsrechts“ erforderlich sei.

Dies ergibt sich jedoch weder aus dem Wortlaut der Norm oder der Verbraucherrechterichtlinie, noch aus den Gesetzesbegründungen oder Erwägungsgründen. Das LG Karlsruhe belässt es daher mangels valider Quellen auch bei der Pauschalaussage, dass ein „zeitliches Zusammenfallen“ von Vertragsschluss und Verlust des Widerrufsrechts nicht möglich sei.

Außerdem vermischt das LG Karlsruhe bei dieser Argumentation zwei verschiedene Zeitpunkte: Dem Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung durch den Verbraucher und dem Zeitpunkt des Eintritts der Wirkung der Erklärung. Denn § 356 Abs. 5 BGB setzt lediglich fest, wann die Wirkung des Erlöschens eintritt:

Das Widerrufsrecht erlischt […] wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher 1. ausdrücklich zugestimmt hat […] und 2. seine Kenntnis davon bestätigt hat […]

Das Gesetz besagt also nichts anderes, als dass die Erklärung vor Beginn der Vertragsausführung erfolgen muss. Das ist auch logisch – wenn der Anbieter dem Kunden bereits seine Leistung erbracht hat, macht es keinen Sinn, danach noch nach einem Verzicht des Widerrufs zu fragen.

Dass die Wirkung dieser Erklärung erst dann eintreten kann, wenn das Widerrufsrecht entstanden ist, ist auch klar. Ein Widerrufsrecht kann nur dann entfallen, wenn es existiert.

Nichts in § 356 Abs. 5 BGB weist jedoch darauf hin, dass Erklärung und Wirkung zeitgleich erfolgen müssen. Im Gegenteil: Dass eine Erklärung ihre Wirkung zu einem anderen Zeitpunkt entfaltet als sie abgegeben wurde, ist im deutschen Zivilrecht ein völlig normaler Vorgang (z.B. § 158 Abs. 1 BGB).

Ein zweistufiges Verfahren, wie es der vzbv und das LG Karlsruhe fordern, wären im Übrigen auch kein Vorteil für Verbraucher: Wird die Zustimmungserklärung des Kunden bei Vertragsschluss eingeholt, kann sich der Kunde vor dem Kauf überlegen, ob er den digitalen Inhalt kaufen möchte, wenn er hierfür auf sein Widerrufsrecht verzichten muss. Bei einem zweistufigen Verfahren muss der Kunde erst einen bindenden Vertrag eingehen, ggf. in Vorleistung treten und bezahlen und wird dann erst informiert, dass er seinen digitalen Inhalt nur nach Verzicht des Widerrufsrechts erhält. Verbraucherschutz sieht anders aus!

Fortsetzung folgt!

Das Urteil des LG Karlsruhe ist ein kleiner Meilenstein – wurde doch erstmals gerichtlich festgestellt, dass virtuelle Währung, die als Bestandteil eines Computerspiels ausgestaltet ist, als digitaler Inhalt anzusehen sind und dass ein Verzicht auf das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 5 BGB wirksam vereinbart werden kann. Der nächste Meilenstein ist jedoch bereits in Sicht: Gameforge hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und das OLG Karlsruhe ist nun am Zug. Wir werden weiter berichten!

Disclosure: Wir haben Gameforge in dem Verfahren vertreten.


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Kommentare

Eine Antwort zu „LG Karlsruhe: Verzicht aufs Widerrufsrecht bei virtueller Währung – Ja! Aber wie?“

  1. Avatar von Marc
    Marc

    Ich finde die Überlegungen zu § 158 Abs. 1 interessant. Jedoch muss doch der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts berücksichtigt werden. Es soll doch eine Überrumpelung und Übereilung verhindenr. Genau diese Gefahr besteht doch bei dem Online-Spielgeld, wo man unter Umständen nur noch einen Klick zu einer Zahlungsverpflichtung entfernt ist. Es wird doch dabei „fingiert“, dass der Spieler im „Einkaufsrausch“ eine undurchdachte Entscheidung trifft. Ein gleichzeitiger Widerrufsverzicht kann doch dann selbst gar nicht als freie Entscheidung angesehen werden, wenn es der Vertragsschluss selbst nicht war.
    Deshalb ist das Urteil m. E. korrekt.

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