LG Saarbrücken: Bezahlung von Features für Onlinespiele über 0900-Nummern sittenwidrig? (Volltext)

Anders als etwa das LG Darmstadt meint die 10. Zivilkammer des LG Saarbrücken in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22.06.2011, Az.: 10 S 60/10, Volltext), dass der Inhaber eines Telefonanschlusses nicht haftet, wenn dessen minderjährige Kinder über Mehrwertdienstenummern („0900-Nummern“) Features für Onlinespiele freischalten. Die Urteilsbegründung ist ausführlich, aber widersprüchlich. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der behandelten Rechtsfragen hat das Gericht ausdrücklich die Revision zum BGH zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Parteienkonstellation in dem Rechtsstreit war kompliziert: Geklagt hatte nicht etwa der Betreiber des Onlinespiels oder der Payment-Anbieter, sondern ein drittes Unternehmen, dem der Paymentanbieter seine Forderung abgetreten hatte. Beklagte war die Mutter des minderjährigen MMO-Spielers. Das AG Saarbrücken hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht hatte nun über die Berufung zu entscheiden.

Das Gericht stellt zunächst – insoweit noch auf einer Linie mit der herrschenden Rechtsprechung, aber entgegen der Vorinstanz – fest, dass der Zahlungsanspruch durch die Anwahl der 0900-Rufnummer zustande gekommen ist. Wegen der Sondervorschrift des § 45i Abs. 4 TKG gilt dies grundsätzlich auch dann, wenn andere Personen als der tatsächliche Anschlussinhaber das Telefon bedient haben.

Dann aber beginnt das Durcheinander: In einem ersten Schritt unterscheidet das Gericht zwei Verträge: Der Vertrag zum Erwerb der Zusatzfeatures, der zwischen dem Inhaber des Spieleaccounts (hier: der Sohn) und dem Spielebetreiber geschlossen wird, und der Vertrag über die Abwicklung der Bezahlung, der zwischen dem Inhaber des Telefonanschlusses (hier: die Mutter) und dem Payment-Anbieter geschlossen wird. Dazu heißt es:

Da hier […] die Möglichkeit der Zahlung unter Inanspruchnahme des hier streitgegenständlichen Premiumdienstes nur eine unter vielen Möglichkeiten zur Zahlung der zu erwerbenden „Features“ darstellt, andererseits aber bei der Inanspruchnahme anderer, klassischer Zahlungsmittel – beispielsweise über die VISA-Karte der Bank – niemand davon ausgehen wird, dass die Bank in den eigentlichen Verkauf der „Features“ involviert ist, geht der objektive Empfängerhorizont dahin, dass auch die Leistung des Premiumdienstes ausschließlich darin besteht, die Zahlfunktion zu übernehmen

Dann aber meint das Gericht, der Paymentanbieter (und damit auch die Klägerin als dessen Abtretungsempfängerin) könne die Forderung nicht durchsetzen, weil der Vertrag über den Erwerb der Features mit dem Minderjährigen unwirksam sei (§§ 106 ff. BGB) und sie die Zahlung ohnehin sofort erstatten müsste. Diese sog. dolo-agit-Einrede („Treuwidrig ist es, eine Leistung zu fordern, welche alsbald zurück zu gewähren ist“) ergibt sich aus § 242 BGB. Auf einmal mutiert in der Begründung des Gerichts also der Paymentanbieter doch zum Verkäufer der Spiel-Features:

„Verkäufer“ der Features ist die Fa. B. Wer Verkäufer ist, ergibt sich ebenfalls daraus, wer aus Sicht eines objektiven Empfängers Vertragspartner des „Spielers“ sein soll. […] Wie aus den „Screenshots“ […] ersichtlich ist, wird während des laufenden Erwerbsvorgangs […] die Fa. B. als Vertragspartner „dieser Leistung“ genannt. [D]er Begriff „dieser Leistung“ [bezieht sich] aus der Sicht eines objektiven Empfängers der Willenserklärung (zumindest auch) auf das Kausalgeschäft […]

Soweit die Klägerin demgegenüber vehement darauf drängt, dass „g.“ und nicht sie selbst Vertragspartner des Kausalgeschäfts sei und die Frage stellt, weshalb das hier genutzte Bezahlsystem „auf einmal zum Verkäufer werden“ solle, verkennt sie, dass es in der Hand des Spieleanbieters liegt, unmissverständlich klarzustellen, wer für welche Leistung als Vertragspartner berechtigt und verpflichtet sein soll.

Nur einige Absätze weiter oben hatte das Gericht noch kategorisch das Gegenteil angenommen. Zu Unrecht weist es auch das Argument der Klägerin zurück, dass Art und Anzahl der Features bereits vor der Entscheidung über eine der angebotenen Zahlungsmodalitäten ausgewählt werden. Zwar mag der Vertrag über den Erwerb der Features erst mit dem Anruf bei der Mehrwertdienstenummer endgültig geschlossen werden, doch zeigt die übrige Gestaltung der Seite deutlich, dass der Spieleanbieter, und nicht etwa der Paymentanbieter, die Verhandlungen über den Vertragsinhalt in der Hand hat. Etwas anderes erwartet der Rechtsverkehr auch nicht.

Dass das Gericht seinen eigenen Ausführungen insoweit nicht vollständig traut, lässt sich auch daran ablesen, dass es anschließend noch über mehrere Seiten eine alternative Begründung für das gefundene Ergebnis liefert. Auch hier vermischt es aber die Akteure. Es wirft dem Anbieter des Spiels mit markigen Worten vor, sittenwidrig zu handeln, weil vor der Bestellung von kostenpflichtigen Features keine Altersprüfung erfolge:

Es ist mit den rechtlich geschützten Belangen der Allgemeinheit auch nicht vereinbar, davon zu profitieren, dass Minderjährige infolge ihrer fehlenden Urteilskraft und eines unbeherrschten Spieltriebes animiert werden, die Unachtsamkeit oder das Vertrauen ihrer Eltern auf strafrechtlich relevante Art und Weise zu missbrauchen um die Eltern als Anschlussinhaber zur Zahlung namhafter Beträge für eine völlig entbehrliche und überflüssige Gegenleistung zu verpflichten.

Dieser unsachliche Angriff geht indes fehl. Das Gericht führt nämlich selbst – insoweit korrekt – aus, dass auch an Minderjährige wirksam Zusatzfeatures für Onlinespiele verkauft werden können, nämlich insbesondere wenn diese mit dem Einverständnis der Eltern handeln oder mit eigenem, zur freien Verfügung überlassenem Geld bezahlen. Die AGB des hier betroffenen Spielanbieters tragen diesem Umstand in Ziffer 8.3 übrigens ausdrücklich Rechnung:

Soweit ein minderjähriger Nutzer entgeltliche Feature erwerben möchte, so versichert er, dass ihm die zur Bezahlung der entgeltlichen Feature überlassenen Mittel vom gesetzlichen Vertreter zu diesem Zweck oder zur freien Verwendung überlassen wurden.

Angesichts dessen geht das Gericht wohl zu weit, wenn es meint, der Spielebetreiber würde gleichsam bewusst Minderjährige zum Griff in den elterlichen Geldbeutel animieren. Und selbst wenn diese Wertung zuträfe, wäre für dieses Verfahren damit nichts gewonnen. Denn abermals: Nicht der Spielebetreiber, sondern die Abtretungsempfängerin des Paymentanbieters war in diesem Verfahren die Klägerin.

Es bleibt abzuwarten, ob und wie der BGH den Fall entscheidet. Bis dahin ist die 10. Zivilkammer des LG Saarbrücken allein auf weiter Flur. Neben dem bereits erwähnten LG Darmstadt haben auch die Amtsgerichte Rheda-Wiedenbrück (Az.: 11 C 78/09) und Amberg (Az.: 2 C 1424/08) sowie das Landgericht Regensburg (Az.: 2 S 158/09) und die 9. Zivilkammer des (wait for it…) Landgerichts Saarbrücken (Az. 9 O 312/08) in ähnlich gelagerten Fällen die Anschlussinhaber zu Recht zur Zahlung verurteilt.

Kommentare

8 Antworten zu „LG Saarbrücken: Bezahlung von Features für Onlinespiele über 0900-Nummern sittenwidrig? (Volltext)“

  1. Avatar von Kai
    Kai

    Ganz so verwirrend, finde die Argumentation gar nicht. Wenn das Hauptgechäft zwischen Kind und dem Anbieter dürfte, soweit kein Taschengeld oder eine Genehmigung greift, tatsächlich unwirksam sein. Das geht natürlich auch zu lasten des Inkassounternehmens. Daraus erhaltende Zahlungen – wir reden bei dem Anspruch gegen die Mutter ja auch „nur“ um die Haftung eines Dritten im Rahmen des Erfüllungsgeschäftes – wären tatsächlich rückabzuwickeln…sprich, so wirr find ichs nicht und dolo agit kann man schon sagen, ohne rot zu werden. Ist natürlich eine Einzelfallfrage, was das Hauptgeschäft angeht.

  2. Avatar von Felix Hilgert
    Felix Hilgert

    Widersprüchlich ist die Argumentation des Gerichts vor allem deswegen, weil einerseits „natürlich“ der Spieleanbieter Vertragspartner in Bezug auf die Premiumfeatures sein soll und nur ein paar Zeilen weiter dann „natürlich“ das Inkassounternehmen. Nur eins von beiden kann richtig sein. Dass ein Vertrag mit einem Minderjährigen unter Umständen auch (schwebend) unwirksam sein kann, bestreitet ja niemand. Aber aus diesem Umstand generell und ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Sittenwidrigkeit des Inkassogeschäfts (!) ableiten zu wollen, geht zu weit. Es fehlt insbesondere an der subjektiven Komponente. Der Inkassounternehmer hat mit dem Verkauf der Premiumfeatures nichts zu tun (anders aber mE falsch das LG Saarbrücken) und es muss sich ihm auch keineswegs aufdrängen, dass der Anruf eventuell der Bezahlung von Features dient, die ein Minderjähriger ohne elterliches Einverständnis (schwebend unwirksam) erworben hat.

  3. Avatar von Kai
    Kai

    Nein, damit hast du natürlich recht. Klar ist, dass Vertragspartner der Anbieter des Spiels ist und auch keine Sittenwidrigkeit per se vorliegt.

    Allerdings scheint es mir doch gerechtfertigt, gerade dann wenn es sich um ein Inkassounternehmen im Auftrag des Anbieters handelt, trotzdem den dolo agit Einwand zuzulassen, denn wir dürften uns ja einig sein, daß der Anbieter des Spiels in jedem Fall zur Erstattung des Zahlbetrages verpflichtet ist, soweit wir nicht von frei verfügbarem Taschengeldrahmen reden. Also möglicherweise wie so oft: Richtiges Ergebnis mit falscher Begründung?

  4. Avatar von Felix Hilgert
    Felix Hilgert

    Der Anbieter des Spiels dürfte zur Erstattung verpflichtet sein, aber dann muss man sich auch an den halten. Der wird nämlich bei einem Erstattungsverlangen sofort – und zu recht – etwaige noch nicht verwendete Premiumfeatures wieder deaktivieren und ggf. weitere Rechte aus dem Vertrag geltend machen – Strafpunkte, temporäre Sperre, Kündigung, etc. Weil aber die zur Zahlung genutzte Rufnummer dem Spieleanbieter gar nicht bekannt ist und auch keineswegs zwangsläufig mit dem betroffenen Account verknüpft kann der Spieleanbieter das alles nicht wenn der Inkassodienstleister ihm nur mitteilt, der Teilnehmer mit der Telefonnummer 0123 456 789 zahle seine Telefonrechnung nicht. Entweder müssten also irgendwo in diesem Prozess zusätzliche Daten erhoben, verarbeitet und übermittelt werden (das müsste man dann auch datenschutzrechtlich mal durchleuchten), oder der Minderjährige kommt ohne zu zahlen in den Genuß der Premiumfeatures, was am Ende des Tages ja auch nicht richtig sein kann.

    Der Sittenwidrigkeitsvorwurf ist im Übrigen auch deshalb inkonsequent begründet weil ja niemand dem Bonbonverkäufer vorwirft, sittenwidrig zu handeln, wenn er nicht prüft, ob seine kindlichen Kunden wirklich mit ihrem Taschengeld zahlen oder vielleicht mit ein paar aus Papas Portemonnaie geklauten Münzen. An dieser Stelle sind halt einfach auch die Eltern in der Pflicht: Sie können Geld möglicherweise zurückholen das der Nachwuchs nicht hätte ausgeben dürfen. Aber das heisst nicht dass die Vertragspartner das Geld nicht zunächst einmal einnehmen dürfen, ohne sich dem heftigen Vorwurf der Sittenwidrigkeit auszusetzen.

  5. Avatar von dervau
    dervau

    Das Urteil des LG Saarbrücken ist schlichtweg rechtsfehlerhaft. Es steht weder mit dem Gesetz noch mit der höchstrichterlichen bzw. ständigen Rechtsprechung überein. Im Übrigen ist auch das LG Saarbrücken keineswegs einer Meinung, wie sich einer weiteren Entscheidung (bereits zitiert) entnehmen lässt. Hier wurde offensichtlich aus Gründen der Profilierung versucht, eine ständige Rechtsprechung in juristische „Kunstgriffe“ zu zerlegen, die – wie dargestellt – nicht überzeugen, sondern verwirren.

    Tatsächlich handelt es sich bei den Paymentverfahren um Mehrwertdienste i.S.d. § 3 Nr. 17a und Nr. 25 TKG sogenannte Premiumdienste).

    Die Sach- und Rechtslage ist bei Anrufen von Mehrwertdiensten durch Minderjährige bereits höchstrichterlich geklärt (BGH NJW 2006, 1971f. und BGH NJW 2005, 3232f.).

    Vertragspartner ist danach alleine der Mehrwertdienstanbieter, also vorliegend der Anbieter des Paymentverfahren. Dies ist in der Regel nicht der Spieleanbieter.

    Einzig und allein mit diesem kommt ein Vertrag zu Stande. Der Spieleanbieter hat im Verhältnis Mehrwertdienstanbieter zu Anrufer (bzw. Anschlussinhaber)keine vertragliche Vereinbarung getroffen.

    Insoweit ist die Liste der zu zitierenden Urteile (Entscheidungen) lang: neben den hier zitierten Urteilen insbesondere zu der vertraglichen Gestaltung: LG Hagen vom 07.10.09; Az: 7 S 39/029; LG Kempten vom 25.06.10; Az: 53 S 2256/09.

    Rechtlich unerheblich ist zudem, ob der Anruf durch einen Erwachsenen oder Minderjährigen erfolgte. Dass dies vom LG Saarbrücken anders gesehen wurde, ist schlichtweg juristisch nicht haltbar.

    Vorliegend sind nach der BGH Rechtsprechung in NJW 2006, 1971, 1972f., die Grundsätze der Anscheinsvollmacht über ihre eigentlichen Anwendungsfälle hinausgehend anwendbar, wenn die Nutzung von Mehrwertdiensten durch Dritte, wie z.B. Minderjährige oder Angestellte, erfolgte.

    Der der Anscheinsvollmacht zu Grunde liegende Rechtsgedanke, nach dem ein Teilnehmer am Rechtsverkehr für das seiner Risikosphäre zuzurechnende Verhalten Dritter auch vertraglich einzugestehen hat, ist im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen über die herkömmlichen Fallgruppen hinaus anwendbar. Diese Besonderheit findet sich ihren Ausdruck und ihre rechtliche Grundlage in § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV, der Vorgängerregelung des §45i Abs. 4 TKG.

    Es ist deshalb für einen wirksamen Vertragsschluss rechtlich unerheblich, ob die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste durch den Beklagten selbst oder durch den minderjährigen Sohn erfolgte. In beiden Fällen ist ausschließlich ein Vertragsverhältnis mit den Beklagten als Anschlussinhaber zu Stande gekommen. Der Minderjährige hat durch Anruf des Mehrwertdienstes keinen eigenen Vertrag mit dem Dienstanbieter geschlossen. Den Minderjährigen treffen folglich keine Rechtsfolgen, so dass eine Umgehung des Minderjährigenschutzes gerade nicht vorliegt.

    Bei der Anscheinsvollmacht handelt es sich nämlich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Tatbestand, sondern um die Zurechnung eines schuldhaft verursachten Rechtsscheins. Sie setzt nur die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen voraus, nicht jedoch die ihres Vertreters.

    Nach der alten Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV ist der Anbieter nicht berechtigt gewesen, die Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Anschluss in einem vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde. Nach der neuen hier relevanten Norm des § 45i Abs. 4 TKG muss der Anschluss nunmehr in einem dem Kunden nicht zuzurechnenden Umfang genutzt worden sein. §45i Abs. 4 TKG geht folglich nicht mehr wie die Vorgängerregelung von Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB aus, sondern lässt dem Wortlaut nach nunmehr jeder adäquate Ursachenzusammenhang zwischen der unrechtmäßigen Nutzung und dem Verhalten des Teilnehmers ausreichend um eine Zurechenbarkeit anzunehmen.

    Die Bestimmungen des §45i Abs. 4 TKG grenzt folglich die Risikosphären zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Anschlusskunden bezüglich des Zugriffs Dritter auf den Netzzugang unter dem objektivierten Gesichtspunkt voneinander ab, ob dem Kunden die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte zuzurechnen ist.

    Auf einen individuell geschaffenen Vertrauenstatbestand kommt es danach im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen um ein praktisch vollständig technisiertes und anonymes Massengeschäft handelt, nicht mehr an.

    Vielmehr kommt es nach der BGH-Rechtsprechung darauf an, ob der Anschlusskunde zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt alle ihm zumutbaren und möglichen Vorkehrungen getroffen hat, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu unterbinden. Zumutbar sind dabei alle Maßnahmen, die einem gewissenhaften durchschnittlichen Telefonkunden bekannt sind und zu deren Durchführung er mit vertretbarem Aufwand in der Lage ist.

    Der BGH Hat dabei ausdrücklich die Sperrung von 0900 Nummern für zumutbar und möglich angesehen (auch OLG Koblenz vom 13.09.10; Az 12 U 789/09).

    Der Anschlussinahber haftet demnach für Telefonate, die von MInderjährigen geführt wurden.

    Sich Geld eventuell vom Spieleanbieter zurückzuholehn, ist demnach aussichtlos.

    Es besteht kein Vertrag mit dem Minderjährigen, sondern ein Vertrag mit dem erwachsenden Anschlussinhaber! Das Minderjährigenrecht ist also schlicht nicht anwendbar, weil dieses einen Vertrag mit einem Minderjährigen voraussetzt.

  6. Avatar von Konstantin Ewald
    Konstantin Ewald

    Herzlichen Dank für den sehr detaillierten und spannenden Kommentar! Leider habe ich ihn erst jetzt entdeckt. Sorry!

  7. Avatar von Sweet Smoke
    Sweet Smoke

    Hallo,
    ich habe heute Antwort von meinem Netzbetreiber bekommen, weil ich Zahlungen widersprochen habe und mich auf das Urteil des LG Saarbrücken berufen habe.
    Tja.. und was soll ich sagen, der Kommentar von DERVAU ist in diesem Schreiben in ganz vielen Abschnitten wortwörtlich zu finden.
    Was sagt mir dies, hat mein Netzbetreiber etwa hier abgeschrieben??? Ich denke eher nicht. Vielmehr gehe ich davon aus, dass hinter dem Autor DERVAU mein Netzbetreiber steckt, der mit solchen Aussagen in Foren Verunsicherung geschädigter Kunden hervorrufen soll.
    Ich finde es schade, dass dies Forum nach dem 19.01.2012 keine weiteren Kommentare mehr aufweist, denn ich denke, dass das Thema 0900 in Verbindung von Online Spielen noch nicht am Ende ist und würde mich freuen wenn hier weitere Erfahrungen gepostet werden.
    Noch eine Anmerkung, warum ist man nicht in die Revision gegangen, wenn es nach Meinung von DERVAU ja eine falsche Rechtsprechung war?? Hat man vielleicht angst, dass es zu einem höchstrichterlichen Urteil kommt und andere Betroffene sich dann auf dieses Urteil verbindlich berufen können??

  8. Avatar von Gerrit van Almsick
    Gerrit van Almsick

    Sehr interessant. Hier die gleiche Story wie bei Sweet Smoke: Anwaltlicher Schriftsatz erzeugt fast wortgleiche Reaktion vom zuständigen Inkassobüro. Falls DERVAU das liest, und nicht dem Inkassobüro zuarbeitet, bitte mal melden, er könnte da möglicherweise einen urheberrechtlichen Anspruch haben 🙂

    Ansonsten relativ überzeugend, aber in einigen wichtigen Punkten eben nicht ganz. Hauptärgernis für mich ist es, dass Minderjährige ohne jegliche Alterskontrolle Online-Geld kaufen können. Offensichtlich dienen die Dienste ganz überwiegend den Minderjährigen, und die Telefonmasche ist doch das beste Instrument, um von denen auch Kohle zu sehen. Wenn dann an einem Tag fast 500 Euro auf ein Online-Konto gebucht werden können, sehe ich die Anbieter in der Pflicht, die Accounts zu beschränken auf einen Taschengeldüblichen Betrag, sagen wir 100 Euro pro Monat. Danach muss das Kind eben warten, und die Eltern haben Kostenkontrolle.

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