Rapidshare ist zunächst nur ein technischer Dienstleister, auf die von Nutzern hochgeladenen Inhalte nimmt das Unternehmen grundsätzlich keinen Einfluss. Als Host-Provider genießt es deswegen das Haftungsprivileg des § 10 TMG. Eine Haftung kommt also nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere dann wenn Prüfpflichten verletzt werden. Der Umfang dieser Prüfpflichten richtet sich aber auch danach, was einem Betreiber zugemutet werden kann, ohne dessen Geschäftsmodell zu zerstören.
Nach Auffassung der Richter sind die von Rapidshare derzeit angewandten Maßnahmen (Löschung von rechtsverletzenden Dateien nach Kenntnis und Einsatz von Hash-Filtern zur Verhinderung des Uploads identischer Dateien) jedenfalls solange ausreichend, wie weitergehende zumutbare Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen. Welche Maßnahmen das sein könnten, hätte nach Ansicht der Richter Atari vortragen müssen. Gleichzeitig stellen sie klar, dass die Sperrung von Uploader-IP-Adressen oder die manuelle Sichtung aller hochgeladenen Dateien jedenfalls ungeeignet und damit auch unzumutbar wären.
Für so genannte Rapidshare-Suchmaschinen, also von Dritten betriebene Websites, die Links zu Dateien auf Rapishare vorhalten, könne das Unternehmen ebenfalls nicht verantwortlich gemacht werden, weil es auf diese Dienste keinen Einfluss habe und zumutbare technische Kontrollmechanismen fehlten.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Um die höchstrichterliche Beurteilung des Umfangs von Prüfungspflichten bei Sharehosting-Diensten zu ermöglichen wurde die Revision ausdrücklich zugelassen.
Hallo Konstantin,
meiner Ansicht nach passt das Fazit leider nicht ganz: Das OLG Düsseldorf ist – wenn es gerade von keiner Haftung ausgeht – keineswegs auf einer Linie mit dem OLG Hamburg (z.B. 02.07.2008 – Az.: 5 U 73/07), das zu einer Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen Dritter gelangt. Und das OLG Köln (21.09.2007 – Az.: 6 U 86/07) nimmt eher eine Zwischenposition ein, indem es eingeschränkte Prüfungspflichten für Rapidshare verlangt (bestimmte Linklisten sind auf Urheberrechtsverstöße zu überprüfen).
Viele Grüße,
Sebastian
Hi Sebastian,
ich habe Dienen Kommentar viel zu spät gesehen. Sorry! Guter Punkt – ich schaue mir die Rapidshare-Saga noch mal an.
Beste Grüße, Konstantin