Der Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es dabei um die Erklärung eines Veranstalters von Wetten im Internet über die Cookie-Nutzung in der Form, der der Nutzer durch Entfernen eines voreingestellten Häkchens widersprechen konnte. Dieses sog. „opt-out“-Verfahren wurde von einem Verbraucherschutzverband angegriffen, welches hierin eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) sah.
Die Entscheidung
Das Gericht stellte fest, dass die erforderliche Einwilligung in die Cookie-Nutzung auch mittels eines „opt-out“-Verfahrens erteilt werden könne, und betonte dabei, dass der durchschnittliche Internetnutzer wisse, dass durch Anklicken eines Ankreuzfeldes ein solches Häkchen entfernt und damit die Einwilligung verweigert werden könne. Das Gericht wies dabei insbesondere darauf hin, dass ein „opt-in“-Verfahren (d.h. also die Erteilung der Einwilligung des Nutzers durch das aktive Setzen eines Häkchens) weder nach den maßgeblichen deutschen Vorschriften des BDSG und TMG erforderlich sei, noch sich dies aus den eingangs genannten europäischen Bestimmungen ergebe.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sah es das OLG Frankfurt a.M. zudem für eine wirksame Einwilligung nicht als notwendig an, dass sämtliche erforderlichen Informationen über Cookies nicht bereits in der Erklärung selbst enthalten seien; vielmehr könnten die relevanten Informationen – zu denen nach Urteil des Gerichts ausdrücklich nicht die Identität der Dritten, die auf Grund der Einwilligung auf Cookies zugreifen können, gehöre – grundsätzlich auch in einem verlinkten Text gegeben werden.
Es bleibt also dabei, dass Cookies auf deutschen Websites kein ausdrückliches Opt-In erfordern.