Ganz wohl scheint dem Gericht mit diesem Ergebnis dann aber nicht zu sein – was angesichts der Unterschiede in der Gestaltung der Googel-Trefferseite einerseits und der Suchergebnisseiten im App Store andererseits auch nicht verwundert. Wie auch das Gericht ausführt, werden bei Google die Anzeigen durch Texthinweise und dezente Hintergrundschattierung optisch von den natürlichen Suchergebnissen getrennt. Bei iTunes gibt es solche Gestaltungselemente nicht. Damit würden eigentlich die Prämissen der EuGH-Rechtsprechung in Bezug auf die Erkennbarkeit der Herkunft einer App nicht mehr ohne Weiteres gelten.
Trotzdem sieht das Gericht offenbar keine Möglichkeit, das Markenrecht gegen die Guerilla-App-Store-Optimierung in Stellung zu bringen. Die Rettung bringt dann das Wettbewerbsrecht – wenn nämlich eine App durch die Verwendung von Keywords mit Marken der Konkurrenz durchgängig in den Suchergebnissen vor der App des entsprechenden Markeninhabers auftauche, sei dies ein unlauteres “Dazwischendrängen” zwischen den Wettbewerber und dessen potentielle Kunden und damit eine gezielte Béhinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG.
Im Ergebnis hilft das Gericht damit Inhabern “starker” App-Marken, deren Bekanntheit Wettbewerber durch die Wahl entsprechender Keywords im App Store ausnutzen. Allerdings reicht nach Ansicht des OLG Hamburg nicht jeder Eingriff – nur wenn die App des Konkurrenten “stets” vor der eigenen App angezeigt wird, wird es unlauter. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser eher restriktiven Sichtweise anschließen.