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@ambajorat @jochensiegert @WohlfarthMiriam @NicoleNitsche6 @frankrhmueller @co_schwertner @klotzbrocken… t.co/aKAiS1HrPs Vor 2 Tagen via Twitter Web App Antworten - Retweet - Favorit
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Letzte Woche hat Microsoft einige hunderttausend nach seinen Angaben unrechtmäßig modifizierte Xboxen von der Teilnahme an dem Onlinenetzwerk Xbox LIVE ausgeschlossen. Aus Redmond hieß es, die entsprechenden Geräte seien unerlaubter Weise mit Chips nachgerüstet worden, die das Abspielen raubkopierter Software ermöglicht.
Nun scheint es, als sei mit der Sperre eine weitere Funktionseinschränkung verbunden: An die betroffenen Konsolen angeschlossene externe Festplatten könnten wegen Eingriffen in das Betriebssystem nicht mehr ohne Weiteres genutzt werden. Weiterlesen
Das LG Frankfurt/Main hat sich in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12.12.2008 (Az. 06 O 249/06; SpuRt 2009, 207) der Auffassung des LG und OLG Hamburg angeschlossen, wonach die Verwendung von Namen und Abbildungen der Profisportler der Deutschen Fußball-Liga (DFL) in einem Computerspiel (es ging um den Titel Pro Evolution Soccer 5) ohne eine entsprechende Lizenz nicht zulässig sei. Dabei hat es mit dem Verhältnis von Spiel und Kunst sowie der Frage nach einem Vermögensrecht an der eigenen Persönlichkeit gleich zwei interessante Aspekte angesprochen:
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Am 31.10.2009 ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vollständig in Kraft getreten. In Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG soll das Gesetz insbesondere Geldwäsche im Rahmen informeller Transfersysteme (IVTS) bekämpfen. Ausgelöst durch eine Heise-Meldung wird derzeit in den einschlägigen Blogs diskutiert, welche Auswirkungen das Gesetz auf Anbieter von Online-Spielen haben kann, die ihren Nutzern ein Handeln mit virtueller Währung ermöglichen (Update: Ein weiterer Beitrag dazu jetzt auch hier).
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Das deutsche Jugendschutzrecht gilt (nicht zu Unrecht) als besonders streng, wohingegen man den Ländern des angloamerikanischen Raums jedenfalls was Gewaltdarstellungen anbelangt oft eine eher großzügige Haltung unterstellt. Um so überraschender kann daher in diesen Tagen der Blick nach Down Under sein.
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Ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk kopiergeschützt, darf dieser Kopierschutz nicht umgangen werden. Die ausnahmsweise zulässige Privatkopie nach § 53 UrhG ist dann indirekt verboten. “Wirksame technische Maßnahmen” im Sinne des § 95a UrhG sind dabei aber auch Maßnahmen, die eben nicht wirken, sondern nur so gedacht sind – andernfalls hätte das Umgehungsverbot ja auch keinen Anwendungsbereich. Um als wirksam zu gelten, reicht es aus wenn die Maßnahme dem Durchschnittsnutzer das Kopieren unmöglich macht. Ob die Wirksamkeit schon dann entfällt, wenn Umgehungstools (auch) für den Durchschnittsnutzer bedienbar und erhältlich sind, ist umstritten.
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Wer in Deutschland Inhalte für Erwachsene online anbieten will, sieht sich mit einem regulatorischen Dickicht konfrontiert. JuSchG und JMStV stellen strenge Anforderungen an den Anbieter und das Zusammenspiel dieser föderalismusbedingt separierten Regelwerke ist auch nicht immer reibungslos.
Mit diesem Problem sind insbesondere auch Spieleanbieter konfrontiert: Je nach Intensität können interaktive Darstellungen von Krieg und Gewalt als entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend einzustufen sein – wobei es bei reinen Online-Spielen auch keine Möglichkeit gibt, das diesbezügliche Beurteilungsrisiko auf eine Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle abzuwälzen (denn § 12 Abs. 1 JuSchG spricht nur von physischen Datenträgern).
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Nach dem LG München, dem OLG München und dem OLG Frankfurt hat jetzt auch das LG Berlin (Az.: 16 O 67/08) entschieden, dass bei der Onlineverbreitung von Inhalten (hier: Musikstücken) keine urheberrechtliche Erschöpfung eintritt. Weiterlesen
Seit Jahren wird ihr von der öffentlichen Meinung ein baldiges Ende prophezeit, doch die virtuelle Zweitwelt Second Life ist persistent in jeder Hinsicht. Trotz etwas abflauenden Interesses existiert die Plattform immer noch und ist nach Medienberichten und Angaben des Betreibers sogar profitabel.
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