Damit eine “Benutzung” der Marke im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vorliegt und der Markeninhaber die Nutzung durch Dritte überhaupt verbieten kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH entweder die Werbe- oder die Herkunftsfunktion beeinträchtigt sein.
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RT @BertuzLuca: BREAKING Both the #DMA and #DSA have been adopted in the European Parliament with a very broad majority. t.co/TH9mY… Vor 1 Tag via Twitter for iPhone Antworten - Retweet - Favorit
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