Kurz gemeldet: Der Bundesgerichtshof hat mit einem erst heute bekannt gewordenen Beschluss vom 19. April 2012 (Az. I ZB 80/11 – “Alles kann besser werden”) entschieden, dass der urheberrechtliche Auskunftsanspruch gegen Internetprovider gemäß § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG nicht voraussetzt, dass der jeweilige Nutzer eine Rechtsverletzung in gewerbsmäßigem Umfang begangen hat.
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@BriskeRobert @Lawnanas Früher war sowieso alles viiiieeel schwerer. Vor 2 Tagen via Twitter Web App Antworten - Retweet - Favorit
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