Das Amtsgericht München hat einen Deutschen wegen Beteiligung am unerlaubten Glückspiel gemäß § 285 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser hatte in dem Online-Casino einer in Gibraltar ansässigen Holding einen sechsstelligen Betrag beim Black Jack gewonnen. Da die Holding in Deutschland über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glückspielen verfügt, und der § 4 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) ohnehin dem Glücksspiel im Internet einen Riegel vorschiebt, musste der Spieler nun zahlen – und darf auch den Gewinn nicht behalten. Weiterlesen
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