Hoch umstritten ist in Deutschland zur Zeit die Frage, ob Online-Anbieter wegen einer fehlerhaften Datenschutzerklärung von Wettbewerbern oder Verbraucherschützern abgemahnt werden können. Grundsätzlich ist jeder Verstoß gegen eine so genannte Marktverhaltensregel zugleich ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß (sog. Vorsprung durch Rechtsbruch, verankert in § 3a UWG). Ob aber die Vorschriften der DSGVO solche Marktverhaltensregeln darstellen (dürfen) ist unklar, da sie dem nationalen Recht vorgehen und somit, wenn sie abschließende Regelungen über Sanktionen treffen, möglicherweise auch die Abmahnung nach § 3a UWG ausschließen. Gerichte und Gesetzgeber sind sich da aber derzeit uneinig… Weiterlesen
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@BriskeRobert @Lawnanas Früher war sowieso alles viiiieeel schwerer. Vor 2 Tagen via Twitter Web App Antworten - Retweet - Favorit
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