Wellen der Aufregung in der Spielebranche hat jüngst das OLG München verursacht: In seinem Urteil vom 17.05.2018 (Az. 6 U 3815/17 – Volltext) hat es einem Online-Händler verboten, Vorbestellungen für noch nicht lieferbare Produkte entgegen zu nehmen, ohne einen konkreten Lieferzeitpunkt zu nennen. Daraus haben einige Kommentatoren geschlossen, dass es künftig in Deutschland nicht mehr erlaubt sein soll, Spiele vor dem offiziellen Erscheinungstermin im Rahmen von Vorbestellungen anzubieten. Doch ist das wirklich so? Weiterlesen
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