Um die (Störer-)Haftung von Sharehostern wird schon seit Längerem leidenschaftlich gestritten. Wer nicht Täter oder Teilnehmer einer Rechtsverletzung ist, kann nach deutschem Recht (nur) als “Störer” auf Unterlassung in Anspruch genommen werden – allerdings setzt diese Haftung eine Verletzung von Prüfpflichten voraus.
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RT @adrschn: Wir suchen im Team von @Spielerecht und @Felix_CGN Verstärkung, vor allem bei den Themen IT-Verträge, E-Commerce, digitale Med… Vor 3 Tagen via Twitter Web App Antworten - Retweet - Favorit
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