Anders als etwa das LG Darmstadt meint die 10. Zivilkammer des LG Saarbrücken in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22.06.2011, Az.: 10 S 60/10, Volltext), dass der Inhaber eines Telefonanschlusses nicht haftet, wenn dessen minderjährige Kinder über Mehrwertdienstenummern (“0900-Nummern”) Features für Onlinespiele freischalten. Die Urteilsbegründung ist ausführlich, aber widersprüchlich. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der behandelten Rechtsfragen hat das Gericht ausdrücklich die Revision zum BGH zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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@BriskeRobert @Lawnanas Früher war sowieso alles viiiieeel schwerer. Vor 7 Tagen via Twitter Web App Antworten - Retweet - Favorit
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