Mitte Februar haben die Staatskanzleien der Bundesländer einen neuen Arbeitsentwurf zur Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages präsentiert, der am 25. März den Ministerpräsidenten vorgelegt werden soll. Zu den wesentlichen Änderungen des Entwurfs im Vergleich zu der intensiv diskutierten Vorgängerversion gehört die Rückkehr zu der bereits in § 3 des geltenden JMStV niedergelegten Definition des “Anbieters”, welche Access-Provider jedenfalls nicht ausdrücklich einschließt. Damit könnte sich die Befürchtung der Zugangsprovider, künftig alle weitergeleiteten Informationen unter Jugendschutzgesichtspunkten auswerten und filtern zu müssen, erledigt haben.
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@BriskeRobert @Lawnanas Früher war sowieso alles viiiieeel schwerer. Vor 2 Tagen via Twitter Web App Antworten - Retweet - Favorit
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