Wer in einem Online-Spiel digitale Inhalte kauft, hat seit Sommer 2014 ein Widerrufsrecht – vorausgesetzt, der Spieleanbieter hat dieses Recht nicht wirksam ausgeschlossen. So weit so bekannt.
Ob diese Regel allerdings auch für virtuelle Währungen gilt und wie genau ein solcher Ausschluss des Widerrufsrechts aussehen muss, ist hochumstritten.
Mit Urteil vom 25. Mai 2016 (Az. 18 O 7/16 – nicht veröffentlicht, nicht rechtskräftig) musste sich das Landgericht Karlsruhe mit genau diesen Fragen befassen und entschied: Eine virtuelle Währung ist ein „digitaler Inhalt“. Es besteht also ein Widerrufsrecht, das jedoch vom Spieleanbieter ausgeschlossen werden kann. Bei den Anforderungen an einen solchen Ausschluss zeigte sich das LG Karlsruhe allerdings übermäßig streng – und wenig praxisfreundlich. Weiterlesen