Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme einer Widerrufsbelehrung – bspw. durch den Abruf von einer gewöhnlichen Webseite (“ordinary website”) – den gesetzlichen Anforderungen an die Form nicht genügt. Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist grundsätzlich, dass sich der Verbraucher die Widerrufsbelehrung ausdrucken oder abgespeichern kann. Das Urteil ist zwar noch zur alten Rechtslage vor Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ergangen – seine Erwägungen lassen sich aber auf das aktuelle geltende Recht übertragen. Weiterlesen
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@BriskeRobert @Lawnanas Früher war sowieso alles viiiieeel schwerer. Vor 7 Tagen via Twitter Web App Antworten - Retweet - Favorit
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