VGH Mannheim: Bundesligamanagerspiel „Super Manager“ (doch) kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel?

Pünktlich zur Fußball-Europameisterschaft hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschieden, dass es sich bei dem Online-Bundesligamanagerspiel „Super Manager“ nicht um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel handele (Urteil vom 23. Mai 2012, Az.: 6 S 389/11). Zu dem gegenteiligen Ergebnis war noch im Jahr 2010 der Verwaltungsgerichtshof München gekommen und hatte ein behördliches Verbot für den Bereich des Freisstaats Bayern aufrecht erhalten.

Gegen Zahlung eines Beitrags von 7,99 Euro können Teilnehmer bei dem Managerspiel ein fiktives Team aus echten Fußballspielern zusammenstellen. Für die Fußballspieler werden während der Saison laufend Wertungspunkte vergeben, und zwar nach subjektiven Bewertungen von Experten und nach objektiven Kriterien wie Anzahl der Tore oder der gelben Karten. An die besten Spieler werden Preisgelder ausgeschüttet, allein die drei Bestplatzierten am Saisonende erhalten insgesamt 135.000 Euro.

Der VGH München hatte sich noch mit der Frage beschäftigt, ob das Abschneiden bei diesem Spiel eher vom Zufall oder eher vom fußballerischen Wissen abhängt. Er hat schließlich entschieden dass der Zufall überwiege und damit kein erlaubnisfreies Geschicklichkeitsspiel vorliege.

Diese Frage stellt sich der VGH Mannheim nun wohl gar nicht erst, denn er hält schon ein anderes Element des strafrechtlichen Glücksspielbegriffs nicht für erfüllt. Erforderlich ist nämlich ein „Spieleinsatz“, und einen solchen sieht er in dem Teilnahmeentgelt von 7,99 Euro nicht. Mit dieser Summe werde lediglich die Teilnahmemöglichkeit erkauft.

Die Rechtsprechung steht in der Tat auf dem Standpunkt, dass ein Spieleinsatz von einem stets verlorenen, reinen Eintrittsgeld (z.B. Eintritt in ein Spielcasino) abzugrenzen ist – ein Einsatz liege nur vor, wenn aus der Summe der Einsätze aller Teilnehmer die Gewinnchance für den Einzelnen erwachse.

In seiner Pressemitteilung führt der VGH Mannheim zu dieser Frage aus:

Jedenfalls fehle es am Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt. Darunter sei nicht jede geldwerte Leistung für eine Spielteilnahme zu verstehen. Vielmehr müsse gerade aus diesem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachsen (Spieleinsatz). […] Gemessen daran sei die Teilnahmegebühr von 7,99 Euro/Team kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance. Sie diene nur zur Deckung der Veranstaltungskosten, nicht aber zur Finanzierung der Gewinne, die Sponsoren zur Verfügung stellten. Die Gebühr ermögliche lediglich die Teilnahme am Spiel und sei anders als ein Spieleinsatz stets verloren. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass sie mittelbar in die Finanzierung der Spielgewinne einfließe.

Der VGH München hatte dies noch ausdrücklich anders gesehen. In seinem Beschluss vom 13. April 2010 (Az.: 10 CS 10.453) heißt es wörtlich:

Es handelt sich bei dem zu entrichtenden Einsatz nicht um einen bloßen Beitrag zur Deckung der Unkosten des Veranstalters. Mit der Bezahlung von € 7,99 für die Teilnahme an dem Spiel mit einem Team erwirbt der Teilnehmer eine Gewinnchance und hat gegen die Ast. den Anspruch auf Auszahlung des Gewinns, wenn die Voraussetzungen nach den Spielregeln dafür erfüllt sind. Der Einsatz ist im Gewinnfall also gerade nicht „in jedem Fall” verloren. Es ist auch kein weiterer Einsatz zur Teilnahme an dem Gewinnspiel erforderlich.

Das Urteil des VGH Mannheim ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt zu hoffen, dass eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehr Klarheit bringen wird.

Update: Mit Urteil vom 16.10.2013 (Az.: 8 C 21.12) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aus Mannheim bestätigt.

 

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